LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/377 22.08.2017 Datum des Originals: 21.08.2017/Ausgegeben: 25.08.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 146 vom 26. Juli 2017 des Abgeordneten Sven W. Tritschler AfD Drucksache 17/245 Sind AfD-Mitglieder Polizeibeamte zweiter Klasse? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung teilt in Ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage vom 6. Juni 2017 (LT-Drs. 17/209) mit, dass nach ihrer Auffassung die vom SPD-Mitglied und Polizeibeamten Arnold Plickert im Rahmen des vergangenen Landtagswahlkampfs getätigten Äußerungen, u.a.: Die AfD sei „peinlich“. Die AfD sei „unwählbar“. Die Falschbehauptung, die AfD könne sich für Frauen „nur ein Leben an Heim und Herd vorstellen“. Die Falschbehauptung, die AfD wolle Ausländer in Deutschland nur dann dulden, wenn Sie sich „bis zur Unkenntlichkeit assimilieren“. stünden im Einklang mit dem auch außerhalb des Dienstes geltenden Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot nach § 33 Abs. 2 BeamtStG. Gleichzeitig betreibt die Landesregierung ein Disziplinarverfahren (Az. ZA 2.1 – 42.03 – G 01/16) gegen den Polizeikommissar Dietmar Gedig, der AfD-Mitglied ist und im Rahmen einer nichtöffentlichen Landeswahlversammlung der AfD NRW geäußert haben soll, die Bundeskanzlerin sei „wahnsinnig“ und „kriminell“ und der damalige NRW-Innenminister Jäger habe „völlig versagt“. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf einen Bericht der „BILD“. Im Vorfeld war es schon der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht gelungen, den genauen Wortlaut der Rede in Erfahrung zu bringen. Laut Akte hielt sie aber die vermeintlichen Äußerungen des Polizeibeamten ohnehin nicht für strafbar und hat das Verfahren daher eingestellt. Die Polizeipräsidentin von Wuppertal hat daraufhin das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/377 2 Der Innenminister hat die Kleine Anfrage 146 mit Schreiben vom 21. August 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Worin genau unterscheiden sich die Äußerungen der beiden Beamten, bzw. warum rechtfertigen nur die dem Polizeibeamten Gedig zugeschriebenen Äußerungen ein Disziplinarverfahren? Aufgrund des persönlichkeitsbezogenen Wesens des Disziplinarrechts können Informationen zu möglichen laufenden Disziplinarverfahren nicht erteilt werden. 2. Genießen die Angehörigen der Bundes- oder Landesregierung einen umfassenderen Schutz durch das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot als die Mitglieder von Oppositionsparteien? Nein. Für Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) gelten die Regelungen des § 33 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gleichermaßen. 3. Ist der Rahmen der Äußerung (Im einen Fall eine öffentliche Erklärung kurz vor einer Landtagswahl, im anderen Fall der vermeintliche Inhalt einer Bewerbungsrede im Rahmen einer nichtöffentlichen Wahlversammlung.) nach Auffassung der Landesregierung unmaßgeblich? Nein. Der Rahmen einer Äußerung muss im Einzelfall vor dem gesetzlichen Hintergrund des § 33 Absatz 2 BeamtStG in die Bewertung einfließen. 4. Sind unwahre Tatsachenbehauptungen über eine politische Partei tatsächlich im Rahmen des Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebots möglich, wohingegen reine Werturteile ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen können? Die disziplinarrechtliche Relevanz von Äußerungen kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bewertet werden. 5. Handelt es sich bei dem o. g. Disziplinarverfahren nicht um einen Verstoß gegen das in der Landesverfassung niedergelegte passive Wahlrecht, da die dem Beamten Gedig vorgeworfenen Äußerungen im Rahmen seiner Kandidatur für den Landtag Nordrhein-Westfalen gefallen sein sollen? Nein. Eine Beeinträchtigung der Wählbarkeit durch das Disziplinarverfahren ist nicht erkennbar .