LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3838 08.10.2018 Datum des Originals: 04.10.2018/Ausgegeben: 11.10.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1419 vom 4. September 2018 des Abgeordneten Gordan Dudas SPD Drucksache 17/3539 Einbindung der Arbeitnehmerseite an allgemeinbildenden Schulen als außerschulische Partner Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Beantwortung meiner Kleine Anfrage zur „Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Partnern“ hat die Landesregierung den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit dargelegt. Besonders mit Blick auf berufsbildende Schulen wurde die Einbindung der Gewerkschaften angesprochen, da den Gewerkschaften nach § 66 Schulgesetz die Aufgabe übertragen wird, die Interessen der Auszubildenden am Berufskolleg wahrzunehmen. An allgemeinbildenden Schulen seien die Aufgaben der Gewerkschaften - gesellschaftlichen Aufgaben und die Interessenvertretung im Betrieb - „… als Thema im Fach Politik/Wirtschaft verankert …“. Zudem heißt es, der Landesregierung seien keine Fälle bekannt, in denen bei Anwesenheit der Arbeitgeberseite bei Veranstaltungen die Arbeitnehmerseite nicht zugelassen war. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1419 mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. 1. In welcher Form werden die Sozialpartner und die Bedeutung von Tarifverträgen in den Lehrplänen der allgemeinbildenden Schulen erwähnt? Die Kernlehrpläne im gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereich sowie im Lernbereich Arbeitslehre an allgemeinbildenden Schulen weisen Anknüpfungspunkte für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den o.g. Themenkomplexen aus und ermöglichen in diesem Rahmen insbesondere die Entwicklung von Sach- und Urteilskompetenzen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3838 2 Aussagen zu Kooperationen mit außerschulischen Partnern oder zu außerschulischem Lernen werden in den Kernlehrplänen nicht getroffen. Solche Konkretisierungen können gegebenenfalls Gegenstände schulinterner Lehrpläne sein. 2. Wie bewertet es die Landesregierung, wenn seitens eines Arbeitgeberverbandes eine Veranstaltung an einer allgemeinbildenden Schule durchgeführt wird, ohne die Arbeitnehmerseite einzubinden? (Bitte dargelegt nach Fallbeispielen, in denen Gewerkschaften gar nicht beteiligt/angefragt sind als auch nach Fällen, in denen eine Beteiligung von Gewerkschaften nicht zugelassen wird) Weder dem Ministerium noch der Schulaufsicht liegen Informationen vor, die für eine Beantwortung dieser Frage notwendig wären. Es wird keine zentrale Datenbank über schulische Veranstaltungen mit externen Gästen geführt. Grundsätzlich haben Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des gültigen Rechts, der Verwaltungsvorschriften und Vorgaben zugleich die Verantwortung wie die pädagogische Freiheit zur Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung. Ihre Aufgaben müssen sie gem. § 7 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) unparteilich wahrnehmen. Über die Beteiligung von Personen, die nicht zur Schule oder Schulaufsicht gehören, an Schulveranstaltungen entscheidet gem. § 28 ADO jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter ggf. in Abstimmung mit der Lehrkraft. Abschlüsse von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit schulexternen Partnern bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz (§ 5 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 SchulG). 3. Welche Regelungen gibt es, um eine Beteiligung der verschiedenen Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) bei Veranstaltungen an allgemeinbildenden Schulen zur objektiven Vorstellung der Rolle von betrieblicher und gewerkschaftlicher Interessenvertretung gemäß Grundgesetz, Betriebsverfassung, Tarifvertragsgesetz und unter Berücksichtigung der Rolle in den Sozialversicherungen gleichermaßen einzubinden? Gesonderte Regelungen zur Beteiligung von außerschulischen Partnern bzw. nicht schulangehörigen Personen an schulischen Veranstaltungen gibt es nicht. Der Einbezug nicht schulangehöriger Personen erfolgt in der Regel als Ergänzung von vorgabenbezogenen Unterrichtsvorhaben mit klarer Thematik und als Beitrag zur inhaltlichen Auseinandersetzung und Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler gem. § 28 ADO. Insbesondere für die gesellschaftswissenschaftlichen Unterrichtsfächer ist die Intention, die dem Beutelsbacher Konsens zugrunde liegt, von zentraler Bedeutung und Kern des fachlichen Selbstverständnisses. Der Beutelsbacher Konsens mit den Grundsätzen „Überwältigungsverbot“, „Kontroversitätsgebot“ und „Schülerorientierung“ ist Bestandteil der Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen. In Vorgaben für den Unterricht sowie in Unterstützungsmaterialien des Landes NRW wird darauf hingewiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3838 3 4. Wie werden an berufsbildenden Schulen externe Schulkonferenzmitglieder (in diesem Fall Gewerkschaftsvertreter) an der Entwicklung in Schulen beteiligt und damit sichergestellt, dass die Auszubildenden an den Berufsschulen über ihre Interessensvertretung durch die Gewerkschaften in den Schulkonferenzen erfahren? Für die Gewerkschaftsvertreter in den Schulkonferenzen gilt § 66 Absatz 4 SchulG. Danach benennen die im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften die Vertretungen der Auszubildenden in den Schulkonferenzen. Je nach Größe des Berufskollegs haben diese Vertreterinnen oder Vertreter in der Schulkonferenz eine beratende Funktion (bei Berufskolleg mit bis zu 500 Schülerinnen und Schüler) oder nehmen mit Stimmrecht teil (bei Berufskollegs mit mehr als 500 Schülerinnen und Schüler). Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Auszubildenden in der Schulkonferenz gelten die gleichen Mitwirkungsgrundsätze (siehe § 62 SchulG) wie für alle anderen Gremienmitglieder. Dies gilt auch für die in § 63 SchulG niedergelegten Verfahrensregelungen. Danach werden u.a. alle Mitglieder der Schulkonferenz rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen vom Vorsitzenden des Mitwirkungsgremiums schriftlich zur Sitzung eingeladen und werden so alle auf den gleichen Informationsstand gebracht. Der Umfang der Pflicht zur Verschwiegenheit über Beratungsgegenstände von Schulkonferenzen richtet sich nach § 62 Absatz 5 SchulG. 5. In welcher Form können sich Gewerkschaftsvertreter gegenüber den Auszubildenden an Berufsschulen als deren Interessenvertreter vorstellen und somit im Austausch stehen? Die Einbindung der Gewerkschaften im System der dualen Berufsausbildung eröffnet den Gewerkschaften Beteiligungsmög-lichkeiten auch an der Berufsschule. Die Gewerkschaften unternehmen daher regelmäßig „Berufsschultouren“, um mit den Auszubildenden in unmittelbaren Kontakt zu treten. So gelingt es den Gewerkschaften, sich ein umfangreiches Bild zu machen und gleichzeitig erfahren die Auszubildenden etwas über ihre Rechte und Pflichten in der Ausbildung. Gefragt werden die Auszubildenden jedes Jahr u.a. nach Ausbildungszeiten, Überstunden, der Ausbildungsvergütung, der fachlichen Qualität der Ausbildung im Betrieb und der persönlichen Beurteilung der Ausbildung durch die Jugendlichen. Eine systematische Auswertung der Ergebnisse stellt z.B. die DGB-Jugend NRW seit zehn Jahren im Rahmen des Ausbildungsreports der interessierten Öffentlichkeit vor.