LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3867 10.10.2018 Datum des Originals: 09.10.2018/Ausgegeben: 15.10.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1492 vom 11. September 2018 des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz AfD Drucksache 17/3671 Sozialhilfeanspruch trotz nicht gewährtem Aufenthaltsrecht? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auch Ausländern ohne Aufenthaltsrecht kann ein Anspruch auf Sozialhilfe zustehen, wie das Bundessozialgericht (BSG) auf die Revision eines arbeitslosen in Deutschland lebenden Italieners hin bestätigt1. Das bloße Fehlen der formellen Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland führt keineswegs zum Entfallen jeglicher sozialrechtlicher Leistungsrechte. Das BSG urteilte daher, dass Personen ohne Aufenthaltsrecht zumindest Zugang zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Somit trägt das BSG einem vorangegangenen Urteil des EuGH Rechnung, welcher in den 2000er Jahren das Kriterium der „tatsächlichen Verbindung“ herausarbeitete. Ein sozialrechtlicher Teilhabeanspruch besteht danach in allen Fällen, in denen der Anspruchsteller eine tatsächliche Verbindung zu dem Staat hat, in dem er existenzsichernde Leistungen begehrt – beispielsweise wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Besuch einer Schule oder Hochschule. Problematisch ist jedoch nicht die Frage, ob der Aufenthalt rechtmäßig ist oder nicht, sondern ob er in der Absicht begründet worden ist, Sozialleistungen zu beziehen, ob also die Wahl des Wohnsitzes allein bzw. maßgeblich durch die Sozialhilfeleistungen begründet war. Erfolg hatte die Klage einer rumänischen Staatsangehörigen, die sich bereits seit sieben Jahren in Deutschland aufhält. Sie hat zwar keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, aber auf Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, da ihr Aufenthalt – ungeachtet ob rechtswidrig oder nicht – bereits verfestigt ist2. 1 Urt. v. 09.08.2018, Az. B 14 AS 32/17 R 2 B 4 AS 44/15 R LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3867 2 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 1492 mit Schreiben vom 9. Oktober 2081 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Wie viele Aufenthaltsgesuche wurden in den Jahren 2015 – 2017 in den Kommunalen Rathäusern gestellt? (Bitte aufschlüsseln nach EU-Bürgern und Drittstaatlern) 2. Wie vielen dieser Aufenthaltsgesuche konnte entsprochen werden? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Entsprechende Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor. Unionsbürgerinnen und -bürger sind im Übrigen grundsätzlich freizügigkeits-berechtigt. Sie bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz /EU). 3. Wie viele Ausländer ohne Aufenthaltsrecht haben einen Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch gestellt? 4. Wie vielen Ausländern ohne Aufenthaltsrecht werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch gewährt? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da keine Statistiken hierüber geführt werden.