LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3869 10.10.2018 Datum des Originals: 10.10.2018/Ausgegeben: 15.10.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1448 vom 11. September 2018 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/3626 Wer bezahlt den kommunalen Straßenbau? Die Landesregierung muss Farbe bekennen! Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ausweislich des Pressespiegels vom 11. September 2018 hat sich Landesverkehrsminister Hendrik Wüst in die Diskussion um Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes (KAG NRW) eingeschaltet. Wie dem Süderländer Volksfreund zu entnehmen ist, spricht sich der Verkehrsminister für den Wegfall der Anliegerbeiträge im Bereich des kommunalen Straßenbaus aus. Die Einnahmeverluste der Kommunen sollen danach vom Land ersetzt werden. Wüst sagte: „Die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bei Kompensation für die Kommunen durch das Land, würde die Bürger entlasten und ein Investitionshemmnis bei kommunaler Infrastruktur beseitigen“. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 1448 mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung Im Zusammenhang mit dem Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden kurz: KAG NRW) erreichen die Landesregierung vielschichtige Zuschriften von Bürgerinnen und Bürgern, die im Zusammenhang mit einer sogenannten KAG-Maßnahme ihrer jeweiligen Gemeinde zu Beiträgen herangezogen werden. § 8 Absatz 2 KAG NRW regelt, dass Beiträge Geldleistungen sind, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 2, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3869 2 Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel, soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Damit besteht ein gesetzlich geregelter Vorrang der Finanzierung unter anderem über Beiträge nach § 8 KAG NRW. Die verschiedentlichen Meinungsäußerungen stellen nachvollziehbar dar, dass die Veranlagung im Einzelfall für die betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer hohe und teilweise erhebliche finanzielle Belastungen bedeuten, die den Einzelnen auch finanziell überfordern können. Diese Belastungen sorgen dafür, dass sich bei betroffenen Bürgerinnen und Bürgern Unmut mit Blick auf Straßenausbaumaßnahmen bildet, die zu langen gerichtlichen Verfahren führen kann. 1. Teilt die Landesregierung die Position von Landesverkehrsminister Hendrik Wüst, wie sie im Süderländer Volksfreund vom 11. September zitiert wird? Die Landesregierung beobachtet derzeit sehr aufmerksam die Entwicklungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland sowie die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsprechungen und Gesetzesänderungen in den dortigen Kommunalabgabengesetzen. Die Landesregierung befindet sich aus diesem Grund aktuell noch in der Entscheidungsfindung. 2. Mit welchem Kompensationsvolumen rechnet die Landesregierung, wenn in allen Kommunen des Landes die Anliegerbeiträge wegfallen und durch Landesmittel ersetzt werden? Es wird inhaltlich auf den Bericht des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 1. Oktober 2018 an den Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen (Vorlage 17/1177) hingewiesen. 3. Wie soll dieses Investitionsvolumen haushaltstechnisch dargestellt werden? 4. Mit welcher Auskehrsystematik sollen die Kommunen so gestellt werden, dass der jeweilige Wegfall der Anliegerbeiträge nicht vor Ort zu Einnahmeverlusten führt? 5. Ist an eine Ausdifferenzierung des Verfahrens, mit Blick auf die stark divergierende Finanzkraft der einzelnen Kommunen gedacht? Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung beobachtet derzeit sehr aufmerksam die Entwicklungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland sowie die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsprechungen und Gesetzesänderungen in den dortigen Kommunalabgabengesetzen. Die Landesregierung befindet sich wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt aktuell noch in der Entscheidungsfindung.