LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4049 24.10.2018 Datum des Originals: 24.10.2018/Ausgegeben: 29.10.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1539 vom 26. September 2018 des Abgeordneten Jochen Ott SPD Drucksache 17/3770 Befördert die Landesregierung die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Vor dem Hintergrund von Fachkräftemangel und Zuwanderung, kommt der Anerkennung von Bildungsabschlüssen in Deutschland eine immer größere Bedeutung zu. Das gilt nicht nur grundsätzlich für im Ausland erworbene Abschlüsse und deren Einordnung in Deutschland, sondern auch insbesondere für deutsche Bildungsabschlüsse, die im Ausland erworben worden sind. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 1539 mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Bildung und der Ministerin für Kultur und Wissenschaft beantwortet. 1. Welche Einordnung hatte ein im Jahr 2003 in Cluj-Napoca (Klausenburg/ Siebenbürgen/Rumänien) erworbenes Deutsches Sprachdiplom der Stufe zwei? 2. Handelte es sich dabei um das sogenannte C1-Diplom? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet: Das heutige Deutsche Sprachdiplom (DSD) der Stufe II der Kultusministerkonferenz entspricht dem Niveau B2/C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Da es den GER in der deutschen Übersetzung erst seit 2001 gibt und dieser erst nach und nach auf die Sprachzertifikate verschiedener Anbieter angewandt wurde, kann bei einem im Jahr 2003 erworbenen Deutschen Sprachdiplom der Stufe zwei keine Zuordnung zum GER vorgenommen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4049 2 3. Hat sich diese Einordnung, was die Anerkennung und die Voraussetzung für ein Hochschulstudium in Deutschland angeht, bis heute verändert? Der Landesregierung sind keine Veränderungen der Anforderungen bekannt an die Kenntnisse der deutschen Sprache, um ein in deutscher Sprache angebotenes Studium in Nordrhein-Westfalen aufnehmen zu können. Gemäß Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT), (Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) vom 8. Juni 2004 und der Kultusminister-konferenz (KMK) vom 25. Juni 2004 in der Fassung der HRK vom 10. November 2015 und der KMK vom 12. November 2015) gilt das DSD II als Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit. Es bildet somit für die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraus-setzung für die Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hoch-schule. Diese Regelung hat ihre Gültigkeit auch für ein DSD II aus dem Jahr 2003. Die sprachlichen Anforderungen können jedoch in Abhängigkeit vom einzelnen Studiengang differieren. 4. Welche Institution ist für die Anerkennung und Bewertung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen zuständig? Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen ist vielfältig. Sie hängt zum einen davon ab, ob es sich um berufliche, akademische oder schulische Abschlüsse handelt, zum anderen aber auch davon, in welchem Beruf die antragstellenden Personen in Deutschland tätig werden wollen. Unterschieden wird zwischen reglementierten und nichtreglementierten und darüber hinaus zwischen landes- und bundesrechtlich geregelten Berufen. Ein umfassender Zuständigkeitsfinder wird im Internet unter www.nrw-ea.de oder unter www.anerkennung-in-deutschland.de angeboten. Darüber hinaus gilt im Grundsatz: Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sind bezogen auf Abschlüsse des Schulsystems die Bezirksregierungen zuständig. Dies gilt auch für berufliche Qualifikationen in Zuständigkeit des Ministeriums für Schule und Bildung (z.B. Erzieherinnen und Erzieher). Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise bei der Bewerbung für ein Studium ist bei ausländischen Staatsangehörigen die aufnehmende Hochschule zuständig. Ob ein bestimmter ausländischer Studienabschluss an deutschen Hochschulen zu einem bestimmten weiterführenden Studium berechtigt, entscheiden im Einzelfall die Hochschulen in eigener Zuständigkeit. Für Hochschulabschlüsse, die zu einem nicht-reglementierten Beruf führen, können Betroffene bei der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen in Bonn eine Zeugnisbewertung beantragen. Die Zeugnisbewertung hilft dem Arbeitgeber, die jeweilige Qualifikation besser einzuschätzen, indem sie die Hochschulqualifikation beschreibt und der entsprechenden deutschen Abschlussebene zuordnet. Weitere Informationen sind im Internet verfügbar über www.kmk.org/zeugnisbewertung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4049 3 5. Wem steht diese Institution zur Beratung offen? Alle zuständigen Institutionen stehen potentiellen Antragstellerinnen und Antragstellern zur Beratung offen. Darüber hinaus gibt es umfangreiche Informationsportale im Internet wie zum Beispiel www.anabin.kmk.org. In Nordrhein-Westfalen steht die „Fachberatung ausländische Berufs-qualifikationen“ der Beratungsstruktur zur Beruflichen Entwicklung im Rahmen von neun Beratungsstunden kostenlos zur Verfügung. Zurzeit gibt es rund 150 Berater/innen in rund 110 Beratungsstellen. Informationen dazu sind z.B. auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) unter https://www.mags.nrw/fachberatung-auslaendischeberufsqualifikationen zu finden.