LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4051 24.10.2018 Datum des Originals: 24.10.2018/Ausgegeben: 29.10.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1529 vom 26. September 2018 des Abgeordneten Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3758 Umgestaltung des Bundespolizei Standortes Sankt Augustin–Hangelar – Wechselwirkungen auf den Flugbetrieb und den Landeplatz Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat angekündigt, den Standort der Bundespolizei in Sankt Augustin – Hangelar grundlegend umzugestalten und zu modernisieren. Die Maßnahme umfasst nach Angaben der BImA ein Volumen von „mehreren hundert Millionen Euro“. Am Standort Sankt Augustin – Hangelar sind u.a. die Bundespolizei-Fliegergruppe sowie die Luftfahrerschule für den Polizeidienst beheimatet. Direkt neben dem bestehenden Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar hat die Bundespolizei für den Flugbetrieb eigene Einrichtungen wie Flugbetriebsflächen, Hangars und einen eigenen Kontrollturm. Aufgrund der durch den Bund angekündigten groß angelegten Maßnahmen am Standort ergeben sich Fragen zu möglichen Wechselwirkungen auf den Flugbetrieb und den Landeplatz. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 1529 mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet. 1. Auf welcher luftverkehrsrechtlichen Basis findet der Flugbetrieb auf dem Gelände der Bundespolizei am Standort Sankt Augustin – Hangelar derzeit statt, sowohl während als auch außerhalb der Betriebszeiten des VLP Bonn/Hangelar? 2. Existiert für die Einrichtungen zum Flugbetrieb der Bundespolizei in Sankt Augustin – Hangelar eine eigenständige Genehmigung als Flugplatz gem. LuftVG? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4051 2 3. Handelt es sich nach Auffassung der Landesregierung bei den Einrichtungen der Bundespolizei zum Flugbetrieb in Sankt Augustin – Hangelar entsprechend der baulichen Gestaltung und des Betriebs grundsätzlich um eine Anlage, die luftverkehrsrechtlich als selbständiger Flugplatz zu qualifizieren wäre? Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es handelt sich bei der bundespolizeilichen Einrichtung – ehemals Bundesgrenzschutz (u.a. GSG 9) – am Standort Sankt Augustin-Hangelar um Anlagen, deren Errichtung, Betrieb sowie Weiterentwicklung seit den 1950er Jahren in der Verantwortung des Bundes liegt. Der Landesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Aktenbestände vor. 4. Sind der Landesregierung bzw. untergeordneten Behörden Absichten zu baulichen Veränderungen an den Einrichtungen zum Flugbetrieb der Bundespolizei in Sankt Augustin – Hangelar bekannt und wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich? 5. Sofern bauliche Maßnahmen an den Einrichtungen der Bundespolizei zum Flugbetrieb in Sankt Augustin – Hangelar beabsichtigt sind: Welche Genehmigungs- und Verfahrensanforderungen ergeben sich diesbezüglich aus Sicht der Landesregierung im Hinblick auf das Luftverkehrsrecht? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes ist bekannt, dass ein förmliches Zulassungsverfahren – einschließlich ggf. erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung – gemäß §§ 6 ff. LuftVG betreffend Anlagen und Betrieb beantragt und durchgeführt werden soll. Erkenntnisse über Einzelheiten der baulichen und/oder betrieblichen Festlegungen bzw. Veränderungen liegen noch nicht vor, weil sich ein entsprechender Antrag derzeit in Vorbereitung befindet.