LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4053 25.10.2018 Datum des Originals: 25.10.2018/Ausgegeben: 29.10.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1506 vom 17. September 2018 der Abgeordneten Alexander Langguth, Frank Neppe und Marcus Pretzell FRAKTIONSLOS Drucksache 17/3703 Schadensersatzansprüche des Landes NRW gemäß § 6 EntgFG Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß dem Bericht der Landesregierung für den Landtag Nordrhein-Westfalen über den Krankenstand der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen 2016 kam es 2015 zu 2.733.653 Krankentagen der Beschäftigten der Landesverwaltung NRW und 2016 zu 4.567.375 Krankentagen der Beschäftigten der Landesverwaltung und im Schulbereich NRW.1 Sofern der Krankheitsfall nicht selbstverschuldet ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG). Sofern der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen kann, geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über, sofern eine Entgeltfortzahlung stattfand. Die durch einen Dritten verursachte Arbeitsunfähigkeit kann nicht nur in der Freizeit des Arbeitnehmers geschehen, sondern auch während seiner Arbeitszeit. So können Angriffe auf Einsatzkräfte oder Gewalt gegen Lehrkräfte Ursache einer Arbeitsunfähigkeit sein. Übergriffe auf Polizeibeamte seien, laut dem Leiter für Presse und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Essen, inzwischen Alltag.2 Die Schadensersatzansprüche der Beschäftigten der Landesverwaltung und im Schulbereich NRW gehen im Falle einer Entgeltfortzahlung auf die Landesverwaltung NRW über und können von ihr geltend gemacht werden. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1506 mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1 Vorlage 17/171, http://landtag/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-171.pdf 2 https://www.bild.de/news/inland/news-inland/brutaler-gewalt-ausbruch-polizistin-vor-shisha-barverpruegelt -57200032.bild.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4053 2 1. Wie viele Krankentage entstanden bei den Beschäftigten der Landesverwaltung und im Schulbereich NRW im Jahr 2017? Die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen fehlten im Jahr 2017 an insgesamt 4.555.063 Tagen krankheitsbedingt. Davon entfallen 1.776.376 Tage auf die Lehrkräfte. 2. Wie hat sich der Anteil der Tage der Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden Dritter an den gesamten jährlichen Krankentagen der Beschäftigten der Landesverwaltung und im Schulbereich NRW in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 Anteil an gesamten Krankentagen 0,16% 0,14% 0,10% 0,08% Zahlen liegen noch nicht vor Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit konnten die Daten für die Jahre 2014-2018 erhoben und als Datenbasis genutzt werden. Die Zahl der Tage der Arbeitsunfähigkeit durch ein Verschulden Dritter wird nicht von allen Landesbehörden systematisch erfasst. Auf dieser Grundlage ist eine abschließende Auswertung nicht leistbar. Die vorstehend genannten Prozentzahlen stehen dementsprechend nur für die verfügbaren Fälle. Aufgrund der hohen Personalzahlen können die Angaben für u. a. die Beschäftigten der Polizei und für die Lehrkräfte nicht in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit erbracht werden. 3. In wie vielen Fällen hat die Landesverwaltung NRW in den vergangenen zehn Jahren Schadensersatzansprüche wegen der von Dritten verschuldeten Arbeitsunfähigkeiten geltend gemacht bzw. in wie vielen Fällen wurde hierauf verzichtet? Bitte gesonderte Werte (Anzahl und Höhe) für jedes Jahr ausweisen. Grundsätzlich wird bei jeder Meldung des Fremdverschuldens ein Schadensersatzanspruch geprüft und verfolgt. Ein Verzicht ist insofern nicht vorgesehen. Wenn kein Anspruchsgegner zu ermitteln oder eine Schadenssumme nicht bezifferbar ist, kann sich die weitere Verfolgung des Anspruchs als unmöglich erweisen. Wegen der großen Zahl der zu beachtenden Fälle geben die nachfolgenden Zahlen für die dargestellten Jahre keine Auskunft über das Personal aller Landesbehörden, sondern können lediglich einen Ausschnitt abbilden. Darauf bezogen hat die Landesverwaltung im laufenden Jahr 2018 in 95 Fällen Schadensersatzansprüche in Höhe von 162.111,03 Euro wegen der von Dritten verschuldeten Arbeits- und Dienstunfähigkeit geltend gemacht. Allerdings sind noch nicht alle Fälle beziffert. In einem Fall konnten die Ansprüche nicht weiter verfolgt werden (Höhe der Schadenssumme liegt nicht vor). Im Jahr 2017 wurden in 177 Fällen Schadensersatzansprüche in Höhe von 476.158,50 Euro geltend gemacht. In acht Fällen (Summe der bezifferten Fälle: 120,96 Euro) erfolgte dies nicht. In 2016 wurden in 195 Fällen Schadensersatzansprüche in Höhe von 609.125,52 Euro geltend gemacht. In zwei Fällen (Summe: 14.056,27 Euro) unterblieb dies. Im Jahr 2015 wurden in 196 Fällen Schadensersatzansprüche in Höhe von 570.710,02 Euro geltend gemacht. In drei Fällen (Summe der bezifferten Fälle: 4.247,41 Euro) wurden die Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht. In 2014 wurden in 152 Fällen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4053 3 Schadensersatzansprüche in Höhe von 558.577,47 Euro geltend gemacht. In einem Fall (Summe: 3.303,61 Euro) unterblieb dies. 4. In wie vielen Fällen konnten Schadensersatzansprüche wegen der von Dritten verschuldeten Arbeitsunfähigkeiten nicht eingetrieben werden? Ausgehend von der verfügbaren Datenbasis konnten im laufenden Jahr 2018 Schadensersatzansprüche aufgrund der von Dritten verschuldeten Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit in drei Fällen (Höhe ist nicht beziffert) nicht eingetrieben werden. In 2017 konnte demnach in zwölf Fällen eine Summe von 6.520,72 Euro nicht beigetrieben werden. In 2016 war dies in elf Fällen (Summe: 24.839,44 Euro), 2015 in neun Fällen (Summe: 8.211,62 Euro) und 2014 in 17 Fällen (Summe: 43.682,42 Euro) gleich gelagert. Eine Beitreibung war unter anderem nicht möglich, weil es sich beispielsweise um nicht ermittelbare Anspruchsgegner (Fahrerflucht o.ä.) handelte oder keine Zeugen zur Verfügung standen. Eine Bezifferung der Schadenshöhe war ferner aufgrund laufender Verfahren nicht möglich. 5. Bei wie vielen Einsatzkräften des Landes NRW entstand eine Dienstunfähigkeit durch gewalttätige Übergriffe während der Arbeitszeit? Die Daten zu Dienstunfähigkeiten von beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigten Einsatzkräften durch gewalttätige Übergriffe während der Arbeitszeit werden nicht systematisch ausgewertet und vorgehalten.