LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4064 30.10.2018 Datum des Originals: 29.10.2018/Ausgegeben: 02.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1561 vom 5. Oktober 2018 des Abgeordneten André Stinka SPD Drucksache 17/3833 Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der CDU-Abgeordnete Rainer Deppe hat am 20. September 2018 in der Aktuellen Stunde des Landtags NRW zum Thema „Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern! Wachsamkeit der Bevölkerung stärken und Schwarzwild weiter stark bejagen“ ein dramatisches Bild gezeichnet, wie die Afrikanischen Schweinepest (ASP) das Leben der Menschen in NRW beeinflussen kann. In der Debatte hat er auf wichtige Fragen hingewiesen, die sich bei einem Ausbruch der Seuche in NRW zwangsläufigen ergeben. Die Aussprache in der Aktuellen Stunde hat aber auch zugleich gezeigt, dass die Landesregierung für diese Probleme offensichtlich noch keine Strategien und Maßnahmen erarbeitet hat. Denn Antworten der Landesregierung auf die Fragen des Abgeordneten Rainer Deppe blieben aus. Dabei hat der Landtagsabgeordnete detailliert auf die noch nicht geklärten Probleme hingewiesen. Insbesondere auf seine Frage nach den Konsequenzen, die sich für Beschäftigte und Betriebe nach einer Ausweisung von Sperrbezirken ergeben, schwieg die Landesregierung. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1561 mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Durch den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen am 13. September in Belgien hat sich die Bedrohungslage auch für Nordrhein-Westfalen verschärft. Durch den geografischen Sprung von mehr als 600 Kilometern hat sich die Seuche in Richtung Westeuropa ausgebreitet. Das Ausbruchsgebiet in Belgien liegt etwa 60 Kilometer LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4064 2 von der deutschen Grenze zu Rheinland-Pfalz und etwa 120 Kilometer zur NRW-Grenze im Bereich der Eifel entfernt. Frankreich und Luxemburg grenzen an. In der Nähe des Ausbruchsgebiets verlaufen Transitstrecken. Damit ist die Gefahr einer weiteren Verschleppung der ASP innerhalb Westeuropas und auch nach NRW stark angewachsen. In der Aktuellen Stunde des Landtags am 20. September 2018 stand der mögliche Ausbruch der ASP bei Wildschweinen im Zentrum. Ein Ausbruch dieser Seuche bei Wildschweinen zieht die Einrichtung eines "gefährdeten Gebietes" mit einer „Pufferzone“ nach sich. Weiterhin ist vorgesehen, nach dem Vorbild Tschechiens innerhalb des gefährdeten Gebietes eine abzuschottende Kernzone zur Keulung des betroffenen Wildschweinbestandes einzurichten. 1. Welche Bewirtschaftungs- und Transportbeschränkungen ergeben sich für die Forst- und Landwirtschaftsbetriebe in den Sperrbezirken? In einem „gefährdeten Gebiet“ sind die Schweine haltenden Betriebe aufgefordert, ihre Hausschweine unabhängig von den Vorschriften der Schweinehaltungshygieneverordnung so abzusondern, dass diese nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen. Ferner sind Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Hausschweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren. Im gefährdeten Gebiet gewonnenes Gras, Heu oder Stroh darf nicht ohne weiteres an Hausschweine verfüttert oder ihnen als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial angeboten werden. Für das Verbringen von Hauschweinen aus einem gefährdeten Gebiet oder in einen darin gelegenen Betrieb gilt das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erteilung der Erlaubnis setzt im Regelfall für das Verlassen des Gebiets Untersuchungen an den Tieren voraus, die das Vorhandensein von ASP ausschließen. In einer für Wildschweine einzurichtenden „Kernzone“ innerhalb des „gefährdeten Gebiets“ erfolgen zusätzliche Maßnahmen – wie eine vermehrte Fallwildsuche, Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes sowie Beschränkung des Personenoder Fahrzeugverkehrs, der Jagd und der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen. 2. Wie kann trotz Ausweisung von Sperrbezirken die Holzversorgung in unserem Land für die Industrie und die regionalen Sägewerke gesichert werden? Bei einem Ausbruchgeschehen bei Wildschweinen wird eine auszuweisende Kernzone nach derzeitigen Szenarien eine Fläche von bis zu 100 Quadratkilometern umfassen. Dies entspricht einem Anteil von knapp 1% der Waldfläche in NRW. Eine Sperrung erfolgt voraussichtlich über wenige Monate bis zur Tilgung der Seuche. Die zuständigen Behörden können abhängig von dem Seuchengeschehen Ausnahmen von Sperrungen, wie beispielsweise für transportbereite Holzmengen zur Versorgung regionaler Sägewerke, zulassen. 3. Welches Konzept hat die Landesregierung, um bei der Ausweisung eines Sperrbezirks negative Auswirkungen auf die Beschäftigten und die Betriebe des Tourismus zu vermeiden? Wenn überhaupt signifikante Auswirkungen auf das Reiseverhalten von Touristen feststellbar sind, wären diese abhängig von der Dauer und dem Umfang von Reglementierungen. Sollten Wanderwege oder Touristenziele von einer Sperrung betroffen sein, obliegt es den zuständigen Stellen tätig zu werden und Touristen entsprechend zu informieren. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4064 3 4. Wie will die Landesregierung in den Sperrbezirken Futterlieferungen an die Mastbetriebe und den Transport schlachtreifer Schweine seuchengerecht regeln? Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Die Betriebe in einem gefährdeten Gebiet sind angehalten, die angeordneten Maßnahmen konsequent zu beachten. 5. Wie können Notfallsituationen wie der des Borkenkäferbefalls in einem Sperrbezirk gemanagt werden? Durch die Mitwirkung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW in den Kontrollzentren ist eine Abstimmung der notwendigen Maßnahmen sichergestellt. Hierbei ist zu beachten, dass die unmittelbare Tilgung der Seuche wegen des hohen nationalen Interesses Vorrang hat vor Maßnahmen zur Kontrolle der Borkenkäferdichte.