LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4130 06.11.2018 Datum des Originals: 06.11.2018/Ausgegeben: 09.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1617 vom 16. Oktober 2018 des Abgeordneten Guido van den Berg SPD Drucksache 17/4001 Ist die Abnahme von Fahrerlaubnis-Prüfungen bei nur einem Anbieter sinnvoll? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Von Fahrschulen im Rhein-Erft-Kreis sind Beschwerden in der Zusammenarbeit mit dem Technischen Überprüfungsverein (TÜV) zu vernehmen. Der TÜV hat in dem Gebiet eine Monopolstellung für die theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen. Es wird berichtet, dass der TÜV seine Machtposition gegenüber den Fahrschulen und Fahrschülerinnen bzw. Fahrschülern ausnutze. So würde beispielsweise niemanden mehr zur Theorieprüfung zugelassen, wenn der Proband nicht die Praxisprüfung gleich mit bezahlen würde. Es habe Fälle gegeben, wo Prüflinge weggeschickt worden seien. Fahrschulen berichten zudem über Engpasssituationen, die dazu führen, dass Prüfungsanfragen abgewiesen und bestehende Termine um 5-7 Tage verschoben würden, was den Unmut der Fahrschülerinnen und Fahrschüler bzw. der Eltern nach sich ziehe. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 1617 mit Schreiben vom 6. November 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche gleichgelagerten Beschwerden bei der Fahrerlaubnisprüfung im Rhein- Erft-Kreis und darüber hinaus sind der Landesregierung bekannt? Das Thema „Terminierung der Prüfungen“ ist der Landesregierung zwar nicht im Zusammenhang mit dem Rhein-Erft-Kreis, aber in anderen Regionen des Landes durchaus bekannt. Viele Jahrzehnte lag der Planungs- und Dispositionszeitraum für praktische Prüfungen bei 10 bis 14 Tagen. In den letzten Jahren hat sich allerdings das Prüfaufkommen nicht vorhersehbar stark erhöht, so dass der Zeitraum (mit regionalen Unterschieden) nunmehr bei derzeit 10 bis 19 Werktagen liegt. Hintergrund ist vor allem der Wunsch vieler Flüchtlinge, sich ihren ausländischen Führerschein nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung (aber ohne Fahrausbildung in einer Fahrschule) umschreiben zu lassen. So sind in diesem Jahr noch einmal einige tausend Prüfungen mehr abgenommen worden als im LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4130 2 Vergleichszeitraum 2017. Dies führt zu einem stark gestiegenen Prüfaufkommen samt einer angestiegenen Nichtbestehens-Quote und damit zu einem erhöhten Bedarf an Prüfungswiederholungen bei allen Technischen Prüfstellen. Allerdings werden Prüfungsanfragen nicht abgewiesen. Jeder Bewerber bekommt einen Termin und wird geprüft. Gleichgelagerte Beschwerden zum Thema „Bezahlen von theoretischer und praktischer Prüfung“ sind der Landesregierung aus keiner anderen Region des Landes bekannt. Auch die Beschwerden im Rhein-Erft-Kreis waren weder der Fahrerlaubnisbehörde des Rhein-Erft- Kreises noch der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) bekannt. Nach Auskunft der Leitung der Technischen Prüfstelle des TÜV Rheinland wird das Verfahren des gemeinsamen Bezahlens von theoretischer und praktischer Prüfung bereits vor der theoretischen Prüfung seit etwa zehn Jahren in Abstimmung mit der Fahrlehrerschaft durchgeführt. Es ist ein wichtiger Baustein dafür, dass keine praktischen Prüfungen ausfallen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung noch keine Zahlung erfolgt ist (was bis dahin regelmäßig vorkam). Gerade zum jetzigen Zeitpunkt mit hochgradiger Auslastung und sehr vielen Terminanforderungen für Prüfungen ist es wichtig, alle Prüftermine auch durchzuführen. Zudem liegt im Normalfall die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfung zeitlich eng beieinander. Sollte es zu einem Ausfall der bereits bezahlten praktischen Prüfung kommen, erhält der Bewerber oder die Bewerberin das Geld zurück. Das Verfahren hat sich nach Auskunft des TÜV Rheinland bewährt und die in der Vergangenheit dazu vereinzelten Fragen von Bewerbern konnten im Gespräch einvernehmlich geklärt werden. Wenn ein Bewerber lediglich das Geld für die theoretische Prüfung dabei hat, wird in der Regel die Prüfung dennoch durchgeführt. Bei den von den Fahrschulen im Rhein-Erft-Kreis aufgezeigten Fällen scheint es zuletzt ein Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter des TÜV Rheinland gegeben zu haben. Dieses wird zurzeit von der Leitung der Technischen Prüfstelle aufgearbeitet und das Verfahren noch einmal für alle geklärt. 2. Muss die Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung zwingend nur bei einem Anbieter in Monopol-Stellung erfolgen? 3. Wäre es möglich, andere Anbieter und Anlaufstellen (z.B. über die Dekra oder GTÜ) anzubieten? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach § 2 Absatz 13 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes müssen Fahrerlaubnisprüfer einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) angehören. In § 10 Absatz 1 Satz 3 KfSachVG ist bestimmt, dass für denselben Bereich eines Landes nicht mehrere Technische Prüfstellen errichtet und unterhalten werden dürfen. Ein Abweichen von diesem Bundesgesetz ist der Landesregierung nicht möglich. 4. Was kann die Landesregierung machen, um die Situation im Rhein-Erft-Kreis zu entschärfen? Das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen steht in ständigem Austausch mit den Technischen Prüfstellen des TÜV Rheinland und des TÜV Nord und prüft derzeit Vorschläge, mit denen Fahrerlaubnisprüferinnen und -prüfer schneller mit der entsprechenden Befugnis ausgestattet werden können, um auf erhöhtes Prüfaufkommen flexibler reagieren zu können. Weiterhin erfolgt derzeit ein entsprechender Personalaufbau bei den Technischen Prüfstellen.