LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4143 08.11.2018 Datum des Originals: 08.11.2018/Ausgegeben: 13.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1614 vom der Abgeordneten Sigrid Beer und Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3998 Was bedeuten die neuen Eckpunkte zur Inklusion für die Schulträger? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Juli hat Ministerin Gebauer „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion“ vorgestellt. Demnach sollen allgemeinbildende Schulen nur dann Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufnehmen dürfen, wenn sie „von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers als Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt worden sind und konzeptionelle, inhaltliche und personelle Voraussetzungen (Qualitätsstandards) erfüllen“. Diese Qualitätsstandards werden in den Eckpunkten aber nicht beschrieben sondern lediglich vier Beispiele benannt. Diese bleiben zudem sehr an der Oberfläche. So heißt es, dass Schulen über ein pädagogisches Konzept verfügen müssen, ohne dass beschrieben wird, welche Aspekte dieses umfassen soll. An anderer Stelle heißt es, dass „die räumlichen Voraussetzungen Gemeinsames Lernen ermöglichen“. Welche Kriterien dafür gelten und wer das beurteilt, bleibt offen. Aus der Begrenzung der Lerngruppengröße auf 25 ergeben sich weitere Fragen, auf die die Eckpunkte selber keine Antworten geben. So schafft die Begrenzung einen räumlichen Mehrbedarf, den die Schulträger durch bauliche Maßnahmen decken müssen. Hier stellt sich auch die Frage der Konnexität. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1614 mit Schreiben vom 8. November 2018 namens der Landesregierung 1614 im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4143 2 1. Zu welchen inhaltlichen Punkten sollen die pädagogischen Konzepte, über die die allgemeinbildenden Schulen laut den Eckpunkten verfügen müssen (bzw. die sie erstellen müssen), um Schulen des Gemeinsamen Lernens werden zu können und zu bleiben, Aussagen treffen? Das Ministerium wird den Schulen einen Orientierungsrahmen für die Erstellung eines pädagogischen Konzepts zur inklusiven Bildung an Schulen des Gemeinsamen Lernens zur Verfügung stellen. Mit dem Orientierungsrahmen können sich alle Schulen, die Gemeinsames Lernen anbieten, im Hinblick auf den Qualitätsstandard des Inklusionskonzepts noch einmal justieren oder erstmals darauf einstellen. Sie können sich so vergewissern und ihr bisheriges Konzept präzisieren, wenn dies erforderlich ist. Die Schulaufsicht wird dies begleiten und unterstützen. Das pädagogische Konzept zur inklusiven Bildung ist Teil des inklusiven Schulprogramms. Es steht in enger Wechselbeziehung zu dessen anderen Bestandteilen wie zum Beispiel dem Leitbild der Schule, dem Konzept zur individuellen Förderung oder dem Berufsorientierungskonzept; legt fest, dass vor Beginn eines Schuljahres die Rahmenbedingungen des Gemeinsamen Lernens wie die Lehrpläne, der Personaleinsatz oder die Klassenbildung geklärt, inklusiv interpretiert und im Kollegium kommuniziert werden; beschreibt Elemente der Unterrichtsentwicklung wie das schulinterne Curriculum zu den verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, die Unterrichtsmethoden oder die Diagnostik und Förderpläne; verhält sich zu den Kommunikationsstrukturen im Gemeinsamen Lernen (Konferenzen, Elterngespräche). 2. Welche Anforderungen werden an die räumlichen Voraussetzungen gestellt, die die allgemeinbilden Schulen erfüllen müssen, um Schulen des Gemeinsamen Lernens werden zu können oder zu bleiben? Das Schulgesetz verzichtet weiterhin auf Vorgaben an die kommunalen Schulträger zu den räumlichen Voraussetzungen der Angebote zum Gemeinsamen Lernen. Die Schulträger entscheiden darüber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Inklusion und nach § 79 des Schulgesetzes in eigener Verantwortung. Hierbei berücksichtigen sie die nach Förderschwerpunkten unterschiedlichen Anforderungen. Das von der früheren Landesregierung im Jahr 2014 in Auftrag gegebene Gutachten zu den möglichen finanziellen Auswirkungen einer zunehmenden schulischen Inklusion in den Schuljahren 2014/2015 bis 2016/2017 – Analyse am Beispiel der Stadt Krefeld und des Kreises Minden-Lübbecke von Prof. i. R. Dr. Klaus Klemm liefert Hinweise dazu. Es ist im Bildungsportal des Landes allgemein zugänglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4143 3 3. Mit welchen räumlichen Mehrbedarfen und Mehrklassen rechnet die Landesregierung infolge der Begrenzung der Lerngruppengröße im Gemeinsamen Lernen auf 25? Bei einer Bündelung der Angebote des Gemeinsamen Lernens und den in der Frage genannten Klassengrößen kann theoretisch der Schulraumbedarf in einer Schule anwachsen und sich in anderen Schulen entsprechend verringern. Wird die Aufnahmekapazität an einer Schule mit Zustimmung des Schulträgers begrenzt, kann dies vor allem angesichts von Schulen, die bereits Anmeldeüberhänge haben, dem Schulträger und der Schulaufsicht deutlich machen, dass hier grundsätzlich die Frage nach einem bedarfsgerechten Schulangebot gestellt werden muss. 4. Wie ist der Verhandlungsstand mit den Kommunalen Spitzenverbänden hinsichtlich der Konnexität der Eckpunkte? Das Ministerium für Schule und Bildung hat die Eckpunkte und den Runderlass vom 15. Oktober 2018 zur Neuausrichtung der Inklusion auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden erörtert. Die Eckpunkte schaffen kein neues Recht und sind nicht konnexitätsrelevant.