LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4150 09.11.2018 Datum des Originals: 08.11.2018/Ausgegeben: 14.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1565 vom 10. Oktober 2018 des Abgeordneten Gordan Dudas SPD Drucksache 17/3876 Zukunft der Holzvermarktung: Wann sorgt die Landesregierung für Klarheit? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Umstellung der Holzvermarktungsstrukturen in NRW sorgt seit längerer Zeit für Verunsicherung bei Waldbesitzern und Beschäftigten des zuständigen Landesbetriebes Wald & Holz. Bekanntlich laufen die Verträge mit dem Landesbetrieb bis zum 31.12.2020. Immer wieder kommt daher die Frage auf, wie genau nun der Übergang bei der Holzvermarktung ablaufen wird. Denn bislang wurde – gegen den berechtigten Protest vieler Betroffener – eine Umstellung der bisherigen Förderung der Betreuungsdienstleistungen von Wald & Holz zum 01.01.2019 angekündigt. Seit einigen Wochen nun gibt es Signale, dass die Landesregierung eine Fristverlängerung in Erwägung zieht. Allerdings warten Waldbesitzer und betroffene Beschäftigte noch immer – nicht mal mehr drei Monate vor dem Jahreswechsel – auf verbindliche Aussagen und Regelungen. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1565 mit Schreiben vom 8. November 2018 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Aufgrund des Kartell- und Wettbewerbsrechts und des im Januar 2017 geänderten Bundeswaldgesetzes hat sich die Landesregierung mit Erlass vom 24.1.2018 entschieden, die kooperative Holzvermarktung für den Privat- und Kommunalwald schrittweise und regional differenziert möglichst bis zum 31.12.2018 zu beenden. Zur Stärkung wettbewerbsfähiger, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4150 2 waldbesitzorientierter Holzvermarktungsstrukturen erarbeitet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) derzeit eine entsprechende Förderrichtlinie. Vor diesem Hintergrund werden die Fragen wie folgt beantwortet: 1. Wie bewertet die Landesregierung die von vielen Betroffenen angeregte nötige Fristverlängerung bei der Umstellung der Holzvermarktung? Die Landesregierung kommt dem vielfach geäußerten Wunsch der betroffenen Branchen nach, die Übergangsfristen für die eigenständige Holzvermarktung zu verlängern. Auf der Sitzung des Forstausschusses bei der Obersten Forstbehörde am 28.08.2018 wurde beschlossen, der Landesregierung zu empfehlen, die kooperative Holzvermarktung durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen ein weiteres Jahr, bis zum 31.12.2019, zuzulassen. Die Bemühungen zur Gründung eigenständiger Vermarktungsorganisationen sind mit Hochdruck fortzusetzen. Da forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse häufig im Ehrenamt geführt werden, benötigen diese mehr Zeit, um strukturelle Veränderungen herbeizuführen. 2. Welche Regelungen plant die Landesregierung, um die Belange des Landesbetriebes und der Beschäftigten von Wald & Holz angemessen zu berücksichtigten? Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein- Westfalen gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für alle anderen Mitarbeitenden des Landes auch. Die dienstrechtlichen Belange der betroffenen Beschäftigten des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, insbesondere der Forstbetriebsbeamtinnen und Forstbetriebsbeamten in den Betreuungsrevieren, werden berücksichtigt. Die Einbindung der zuständigen Personalvertretungen in den gesamten Prozess ist gewährleistet. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die personellen Kapazitäten des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen derzeit uneingeschränkt benötigt werden. 3. Wann ist endlich mit verbindlichen Zusagen zur Erfüllung der laufenden Verträge in NRW zu rechnen? Die laufenden Betreuungsverträge werden, soweit die Vertragsinhalte rechtskonform sind, erfüllt. Somit erfüllt der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen seine vertraglichen Pflichten. 4. Wie möchte die Landesregierung sicherstellen, dass entsprechend der berechtigten Forderung des Bundes Deutscher Forstleute eine kostendeckende und qualifizierte Betreuung alle Waldbesitzer im Zuge der anstehenden Umstellung der Förderung gewährleistet wird? (Bitte auch mit Blick auf den nicht in Forstbetriebsgemeinschaften organisierten Kleinstprivatwald in NRW) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4150 3 Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen steht weiter nach der Umstellung mit seinem forstlichen Angebot den Waldbesitzenden zur Verfügung. Er wird sich nach Umstellung auf das System der direkten Förderung an den Ausschreibungen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse beteiligen. Dabei wird darauf verwiesen, dass „Rat und Anleitung“ als hoheitliche Leistungen selbstverständlich weiterhin kostenlos vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen für alle Waldbesitzenden unabhängig davon, ob sie in forstlichen Zusammenschlüssen organisiert sind oder nicht, erbracht werden. Die sogenannte „indirekte Förderung“ ist über die Entgeltordnung implementiert und wird, auch auf Wunsch der Vertretungen des nichtstaatlichen Waldbesitzes, für zunächst ein Jahr bis zum 31.12.2019 verlängert. Parallel wird eine Förderrichtlinie zur sogenannten „direkten Förderung“ eingeführt. Die anerkannten forstlichen Zusammenschlüsse haben dann die Möglichkeit, sich zu vergleichbaren Konditionen wie bei der indirekten Förderung, ihre forstliche Betreuung auf dem freien Markt zu suchen. Eine Mindestqualifikation der betreuenden forstlichen Dienstleister wird in der Förderrichtlinie festgeschrieben. Sollten bis zum 31.12.2019 noch nicht alle, bislang vertraglich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen verbundenen forstlichen Zusammenschlüsse, den Umstieg auf die „direkte Förderung“ vollzogen haben, ist beabsichtigt, die indirekte Förderung über eine nochmalige Verlängerung der Entgeltordnung bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Diese Entgeltordnung EO‘20 soll infolgedessen aber mit deutlichen finanziellen Anreizen die Zusammenschlüsse zu einem Umstieg zur „direkten Förderung“ ermutigen. Zum 31.12.2020 läuft der Großteil der Betreuungsverträge aus. Zusammenschlüsse, die vorher auf die „direkte Förderung“ umschwenken wollen, können ihren Vertrag kündigen. Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen wird keine aktiven Kündigungen vornehmen. Nicht in Zusammenschlüssen organisierten Waldbesitzenden wurde und wird eine qualifizierte Betreuung durch den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen in der Regel als sogenannte Einzelleistung gemäß Entgeltordnung angeboten. Dieses Angebot ist für den Landesbetrieb kostendeckend. Die Mitarbeiterschaft von Wald und Holz NRW garantiert eine gleichbleibend hohe Qualität der Leistungen. 5. Wie beabsichtigt die Landesregierung, den notwendigen „Wissenstransfer“ zur Holzvermarktung aus dem Landesbetrieb Wald & Holz in die neuen Holzvermarktungsstrukturen sicher zu stellen? Wie bisher stehen hierfür die Försterinnen und Förster des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen den lokalen Verantwortlichen mit Rat und Tat zur Seite. Zu den Aufgaben des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gehört es, den Umstellungsprozess der forstlichen Zusammenschlüsse zu begleiten. Es ist vorgesehen, mit speziellen externen Beraterteams die Waldbesitzenden in den Veränderungsprozessen zu unterstützen und in regionalen Veranstaltungen z. B. mit „Best- Practice“-Beispielen die Akteure zu motivieren. Die Beraterteams haben dabei ihre Neutralität zu wahren und den Datenschutz zu beachten. Weiter ist geplant, eine Hotline einzurichten, die für Fragen, unter anderem zur Holzvermarktung, erreichbar ist.