LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/417 24.08.2017 Datum des Originals: 17.08.2017/Ausgegeben: 29.08.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 110 vom 18. Juli 2017 des Abgeordneten Ibrahim Yetim SPD Drucksache 17/191 Umspannwerk in Moers-Utfort: Unterstützt die Landesregierung die Anliegen der Anwohnerinnen und Anwohner? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der Energiewende ist es notwendig Stromleitungen auszubauen. Die Gleichstromverbindung A-Nord bildet zusammen mit dem „Ultranet“ die Stromverbindung von Niedersachen über Nordrhein-Westfalen bis nach Baden-Württemberg. Während „Ultranet“ als Hybrid-Freileitung realisiert werden soll, plant Amprion A-Nord vorrangig als Erdkabel. In Moers-Utfort verläuft die Trasse im Wohngebiet über einer Schule sowie eine angrenzende Kindertagesstätte . Dort ist ein Ausbau der Bestandstrasse vorgesehen. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 110 mit Schreiben vom 17. August 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft , Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage thematisierten Vorhaben sind differenziert zu betrachten. Zunächst wird das Projekt „A-Nord“ thematisiert, eine ca. 320 km lange Hochspannungs- Gleichstrom-Verbindung von Emden nach Osterath, die im Bundesbedarfsplan als Projekt Nr. 1 ausgewiesen ist. Seit dem Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) gilt für dieses Projekt der sog. Erdkabel -Vorrang, d.h. die Leitung soll grundsätzlich als Erdkabel realisiert werden, lediglich in Ausnahmefällen kann die Leitung auf Teilabschnitten als Freileitung errichtet werden. Für dieses LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/417 2 Vorhaben hat Amprion vor wenigen Tagen mögliche Trassenkorridore veröffentlicht. Sie berühren die Umspannanlage Moers-Utfort nicht. Die letzten beiden Sätze der Vorbemerkung sowie die anschließenden Fragen beziehen sich demgegenüber auf das ca. 42 km lange Vorhaben „Niederrhein – Utfort – Osterath“, das als Projekt Nr. 14 im Vorhabenplan des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) enthalten ist. Dieses Drehstrom-Vorhaben wird auch über die Umspannanlage Moers-Utfort geführt. Seit dem schon erwähnten Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2490) kann in diesem Projekt die erforderliche Querung des Rheins als Erdkabel ausgeführt werden. 1. Wieso wird die Oberleitung im Stadtteil Utfort trotz der neuen Erdkabeltrasse ausgebaut ? Wie soeben dargestellt, kann im Rahmen des EnLAG-Vorhabens Nr. 14 nur die erforderliche Querung des Rheins als Erdkabel ausgeführt werden. Im Bereich der Umspannanlage Moers- Utfort ist demgegenüber eine Erdverkabelung planungsrechtlich nicht zulässig, so dass insoweit nur eine Freileitungslösung verbleibt. Es zeichnet sich derzeit nicht ab, dass eine Erdkabeltrasse im Zuge des Vorhabens „A-Nord“ die Umspannanlage Moers-Utfort berühren könnte. 2. Wie garantiert die Landesregierung die Einhaltung der Lärmrichtwerte? Die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der TA Lärm sind einzuhalten. Die TA Lärm enthält baugebietsspezifische Immissionsrichtwerte (Nr. 6 der TA Lärm) und Regelungen für die Ermittlung und Minderung von Geräuschimmissionen. Die TA Lärm gilt für die Geräuschimmissionen bei der Genehmigung und dem Betrieb der Anlagen. Im Rahmen des Genehmigungs- oder Planverfahren ist mithilfe einer Geräuschprognose die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm nachzuweisen. Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm liegt bei den Umweltschutzbehörden. 3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung um mögliche gesundheitliche Schäden und Lärmstörungen für die Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Kinder zu vermeiden? Bezüglich Lärmstörungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen auf die Gesundheit durch elektromagnetische Felder sind in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) Grenzwerte festgelegt. Die 26. BImSchV legt weiterhin aus Vorsorgegründen fest, dass bei der Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen die Feldintensität möglichst gering gehalten werden soll. Nähere Regelungen enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchVVwV). Der Vollzug der 26. BImSchV und der 26. BImSchVVwV liegt bei den Umweltschutzbehörden. Der Nachweis, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, erfolgt durch die Betreiber über entsprechende Messungen und Berechnungen.