LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4201 13.11.2018 Datum des Originals: 09.11.2018/Ausgegeben: 16.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1574 vom 10. Oktober 2018 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3893 Wird das Land NRW als Oberste Naturschutzbehörde einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen im Teutoburger Wald zustimmen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Schon bei der Meldung des Gebietes „Nördliche Teile des Teutoburger Wald mit Intruper Berg“ (DE 3813-302) wurden - mit Rücksicht auf die kalkabgrabende Industrie - Flächen (z.B. in Lengerich Hohne) nicht als Schutzgebiet ausgewiesen, obwohl diese die gleichen Qualitätsmerkmale aufweisen, wie die nun rechtskräftig dargestellten FFH-Gebiete. Große Flächen des orchideenreichen Waldmeister-Buchenwaldes werden demnächst zerstört werden, da die abgrabenden Unternehmen dort rechtskräftige Genehmigungen besitzen. Nun hat der Regionalrat Münster am 25. Juni 2018 auch noch nach einem sehr aufwendigen und langwierigen Verfahren für die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Kalk (STK) mehrheitlich mit den Stimmen von CDU und FDP beschlossen: „4. Um auch zukünftig im Teutoburger Wald Kalksteinabbau zu ermöglichen, wird die Bezirksregierung und die Landesregierung NRW gebeten, eine Stellungnahme der EU- Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes anzufordern.“ Dieser Beschluss erfolgte, obwohl die Bezirksregierung Münster unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben den Sachlichen Teilplan Kalk derart erarbeitet hatte, dass gemäß LEP im Rahmen eines den gesamten Planungsraum umfassenden, schlüssigen Planungskonzepts der Rohstoff Kalk für einen bedarfsgerechten Versorgungszeitraum von 35 Jahren für die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung zur Verfügung steht. Der Bezirksregierung ist es dabei gelungen, diese Ziele zu erreichen, ohne weitere unter Natura-2000-Schutz stehende Flächen in Anspruch zu nehmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4201 2 Vor diesem Hintergrund ist es eigentlich nicht nachvollziehbar, dass nun die gesetzlichen Ausnahmeregelungen bemüht werden sollen, um die EU-Kommission dazu zu bewegen, einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen zuzustimmen. Obwohl die nach Landesrecht erforderliche Versorgungssicherheit gewährleistet ist, sollen nun weitere Flächen, die unter FFH-Schutz stehen für den Kalkabbau freigegeben werden. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1574 mit Schreiben vom 9. November 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet. Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. 1. Wird die Landesregierung dem Verlangen der Regionalratsmehrheit nachkommen und eine Stellungnahme der EU-Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes DE 3813-302 anfordern? 2. Falls ja zu 1., ist in dieser besonderen Fallgestaltung eine Aufhebung von Teilflächen überhaupt möglich, wenn schon außerhalb des FFH-Gebietes die Versorgungssicherheit (nach LEP) für Kalk-stein sichergestellt ist? Wenn ja, bitte begründen. Aus Sicht der Landesregierung spricht nichts dagegen, die Anregung des Regionalrates aufzugreifen und über den Bund (BMU) bei den zuständigen EU-Kommissionsdienststellen eine Stellungnahme zur Frage der möglichen Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes DE 3813-302 anzufordern. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, das die Aufhebung der Klassifizierung eines FFH-Gebietes europarechtlich nur dann eröffnet ist, wenn die natürliche Entwicklung dies rechtfertigt. Dabei bleibt abzuwarten, welche Bedeutung der Bund bzw. die EU-Kommissionsstellen der Wertigkeit und Ausgleichbarkeit von Teilen des FFH-Gebietes und der Begründung der wirtschaftlichen Erfordernisse der Region beimessen werden. 3. Befürwortet die Landesregierung grundsätzlich das Verlangen der Regionalratsmehrheit, zusätzliche FFH-Flächen im Teutoburger Wald für den Kalkabbau freizugeben? Wenn ja, bitte begründen. Die Ausgestaltung von Regionalplänen obliegt der planerischen Gestaltungsfreiheit des Regionalrats. Die Landesregierung nimmt im Anzeigeverfahren für Regionalpläne eine Rechtsprüfung vor. Bei der Darstellung von Abgrabungsbereichen sind die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von FFH-Gebieten (§ 7 Abs. 6 Raumordnungsgesetz) zu beachten.