LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4247 16.11.2018 Datum des Originals: 16.11.2018/Ausgegeben: 21.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1612 vom 16. Oktober 2018 der Abgeordneten Sigrid Beer und Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3996 Was bedeutet die Umstellung auf die neue Förderformel nach den Eckpunkten zur Inklusion? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Juli hat Ministerin Gebauer „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion“ vorgestellt. Darin heißt es: „Mittelfristiges Ziel ist dabei, dass Schulen, die im Durchschnitt drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihren Eingangsklassen aufnehmen, rechnerisch für jede dieser Klassen eine halbe zusätzliche Stelle erhalten.“ Und weiter: “Zudem soll der Klassenfrequenzrichtwert an Schulen, an denen ab dem Schuljahr 2019/2020 Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, schrittweise auf 25 Schülerinnen und Schüler abgesenkt und damit die Schüler/Lehrer-Relation verbessert werden.“ Die nahe Zukunft bleibt dagegen vage. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die allgemeine Schulen besuchen, die ab dem Schuljahr 2019/2020 keine Schulen des Gemeinsamen Lernen mehr sein werden, ihre Laufbahn an der bisherigen Schule fortsetzen können. Allerdings wird nicht ausgeführt, welche personelle Ausstattung damit verbunden ist. In der Einbringung des Schulhaushalts führte Ministerin Gebauer aus: „Die weiterführenden Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, nehmen künftig so viele Schülerinnen und Schüler auf, dass sie Eingangsklassen mit durchschnittlich 25 Schülerinnen und Schüler bilden können, von denen drei einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben.“ Damit ist nicht klar, ob die Lerngruppengröße von 25 nun schrittweise kommt oder ab dem Schuljahr 2019/2020 und ob das für alle Schulen gilt oder nur für die neuen Jahrgänge der Klasse 5. Bei der halben zusätzlichen Stelle bleibt offen, welche Mehrbedarfe damit abgedeckt sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4247 2 Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1612 mit Schreiben vom 16. November 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und dem Minister der Finanzen beantwortet. 1. Relativiert das „mittelfristige Ziel“ der Eckpunkte die verbindliche personelle Ausstattung der Schulen des Gemeinsamen Lernens für das Schuljahr 2019/2020? Nein, mit dem Wort „mittelfristig“ sollte deutlich gemacht werden, dass die geänderte personelle Ausstattung jahrgangsweise mit den Klassen 5 beginnt und in den kommenden Jahren aufwächst. 2. Welche personelle Ausstattung ist für die Jahrgänge ab Klasse 6 im Schuljahr 2019/2020 vorgesehen? 3. Welche personelle Ausstattung erhalten Schulen, die zurzeit Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung unterrichten, aber ab dem Schuljahr 2019/2020 keine neuen aufnehmen bzw. aufnehmen dürfen? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres inneren Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Stellenzuweisung im Rahmen der Neuausrichtung der Inklusion wird mit dem 5. Jahrgang im Schuljahr 2019/20 jahrgangsweise aufwachsend auf eine neue Grundlage gestellt. Die Stellenzuweisung für das Gemeinsame Lernen wird insoweit nach Verabschiedung des Haushalts Gegenstand eines neuen Erlasses werden, der in ein Mitwirkungsverfahren mit den Hauptpersonalräten gehen wird. Für die oberen Jahrgänge bzw. für die in Frage 3 beschriebenen Schulen ist dabei vorgesehen, die alten Regelungen des Erlasses „Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES) zum Schuljahr 2014/15“ vom 04.04.2014 auslaufend weiterhin anzuwenden. Die im Oktober 2017 zunächst ruhend gestellten Mitwirkungsverfahren zu diesem Erlass werden wieder aufgenommen. 4. Welche personelle Ausstattung erhalten Schulen, die mehr als 3 Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Lerngruppe aufnehmen? Grundsätzlich gilt, dass Schulen, die im Durchschnitt drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihren Eingangsklassen aufnehmen, rechnerisch für jede dieser Klassen eine halbe zusätzliche Stelle erhalten. Zudem werden beginnend mit den Eingangsklassen des Schuljahres 2019/20 weitere Ressourcen bereitgestellt, auf deren Basis eine durchschnittliche Schülerzahl von 25 in diesen Klassen realisiert werden kann. 5. Schulen des gemeinsamen Lernens, die im Durchschnitt drei Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Eingangsklassen aufnehmen, sollen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4247 3 eine halbe zusätzliche Stelle erhalten. Welche Förderbedarfe sind damit konkret abgedeckt? Bei der Ressourcenbemessung für die weiterführenden Schulen des Gemeinsamen Lernens wird künftig nicht mehr nach Förderschwerpunkten unterschieden. Je drei Schülerinnen und Schüler eine halbe Stelle zuzuweisen, bedeutet für die Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Entwicklungsstörungen eine deutliche Standardverbesserung und für diejenigen mit anderen Förderschwerpunkten eine an den bisherigen Standards orientierte Bemessung. Die zusätzlichen Stellen können aus dem Bereich der Lehrkräfte für Sonderpädagogik, der allgemeinen Lehrkräfte sowie der „multiprofessionellen Teams“ besetzt werden. Dazu erfolgen jährliche Festlegungen durch den Haushalt bzw. den Eckdatenerlass.