LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4248 16.11.2018 Datum des Originals: 16.11.2018/Ausgegeben: 21.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1613 vom 16. Oktober 2018 der Abgeordneten Sigrid Beer und Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3997 Was bedeutet die Lerngruppenbegrenzung nach den Eckpunkten zur Inklusion konkret? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Juli hat Ministerin Gebauer „Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion vorgestellt“. Darin heißt es: „Mittelfristiges Ziel ist dabei, dass Schulen, die im Durchschnitt drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihren Eingangsklassen aufnehmen, rechnerisch für jede dieser Klassen eine halbe zusätzliche Stelle erhalten.“ Und weiter: “Zudem soll der Klassenfrequenzrichtwert an Schulen, an denen ab dem Schuljahr 2019/2020 Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, schrittweise auf 25 Schülerinnen und Schüler abgesenkt und damit die Schüler/Lehrer-Relation verbessert werden.“ In der Einbringung des Schulhaushalts führte Ministerin Gebauer aus: „Die weiterführenden Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, nehmen künftig so viele Schülerinnen und Schüler auf, dass sie Eingangsklassen mit durchschnittlich 25 Schülerinnen und Schüler bilden können, von denen drei einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben.“ Daraus ergeben sich Fragen, wie diese Festlegungen konkret gemeint sind und wie rechtlich bindend und belastbar sie sind. Die Festlegung des Klassenfrequenzrichtwertes auf 25 stellt für Sekundarschulen keine Verbesserung dar. Dagegen würde eine Begrenzung auf für vierzügige Gesamtschulen bedeuten, dass die Mindestgröße der gymnasialen Oberstufe gefährdet sein könnte. Hier ist von Interesse, ob die Regierung solchen Konsequenzen berücksichtigt hat und wie sie darauf zu reagieren gedenkt. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1613 mit Schreiben vom 16. November 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4248 2 1. Wie groß darf die Lerngruppe im Gemeinsamen Lernen maximal sein? 2. Wie lauten Unter- und Obergrenze für die Anzahl der Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Klasse? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres inneren Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach den Eckpunkten zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule gilt für Schulen, an denen ab dem Schuljahr 2019/20 Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, dass sie im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnehmen, für die sie jeweils eine zusätzliche halbe Stelle erhalten. Die Landesregierung beabsichtigt u.a., auf der Grundlage des Haushalts 2019 den Schulen des Gemeinsamen Lernens zusätzliche Ressourcen auf der Basis einer durchschnittlichen Klassengröße von 25 zuzuweisen. Damit kann die Klassengröße im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Lehrerressourcen für diese Schulen auf 25 abgesenkt werden. Darüber hinaus gelten an allen Schulen des Gemeinsamen Lernens die Bandbreiten der Verordnung zur Ausführung des §93 Abs. 2 Schulgesetz (AVO). Gemäß dem Erlass „Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ nehmen Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, zum Schuljahr 2019/20 im Regelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf. Die Zahl drei ist nicht als oberer Grenzwert zu verstehen; dabei kann z.B. von Bedeutung sein, wie hoch der Anteil zielgleich lernender Schülerinnen und Schüler unter den Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist. Ebenfalls spielen die Qualifikation und Zusammensetzung des Kollegiums eine Rolle sowie das Inklusionskonzept der Schule. Ausnahmeregelungen sind in den Punkten 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 des o.g. Erlasses genannt. 3. Wie wird die Einhaltung der Begrenzung der Lerngruppengröße seitens der Schulaufsicht kontrolliert? 4. Wie wird rechtlich sichergestellt, dass die Lerngruppengröße durch Schulwechsel, z.B. durch Abschulungen, in höheren Jahrgängen nicht überschritten wird? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres inneren Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Zuge der Neuausrichtung der Inklusion werden den Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, beginnend mit den Eingangsklassen des Schuljahres 2019/20 Ressourcen bereitgestellt, auf deren Basis eine durchschnittliche Schülerzahl von 25 pro Klasse realisiert werden kann. Die konkrete Bildung der Klassen und Lerngruppen bleibt der Schulleitung vorbehalten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4248 3 Wird im Zusammenhang mit der Einrichtung Gemeinsames Lernens an einer Schule die Aufnahmekapazität auf den Klassenfrequenzrichtwert begrenzt (§46 Abs. 4 SchulG), so hat die Begrenzung grundsätzlich auch für die Folgejahre Bestand. Dabei wird sich jedoch nicht immer vermeiden lassen, dass durch Zuzug oder sonstige Umstände weitere Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Entsprechende Prozesse erfolgen aber auch unabhängig von der Neuausrichtung der Inklusion regelmäßig an den Schulen – etwa durch Zuzüge oder sonstige Umstände. 5. Welche Konsequenzen will die Landesregierung ziehen hinsichtlich einer möglichen Auswirkung der Lerngruppengrößenbeschränkung an vierzügigen Gesamtschulen auf den Bestand der dortigen gymnasialen Oberstufe? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Absenkung der Klassengröße auf 25 nicht zwingend ist. Es spielen weitere regionale Faktoren für die Bildung einer Oberstufe eine Rolle – wie z.B. der Übergang aus anderen Schulformen der eigenen bzw. benachbarten Kommunen.