LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4260 19.11.2018 Datum des Originals: 16.11.2018/Ausgegeben: 22.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1572 vom 12. Oktober 2018 der Abgeordneten Markus Wagner, Dr. Martin Vincentz und Andreas Keith AfD Drucksache 17/3891 Einfluss von linken vom Verfassungsschutz beobachteten Parteien/ Organisationen/Gruppierungen in Behörden und Betrieben des Landes Nordrhein- Westfalen, auf Gewerkschaften und auf linke vermeintlich demokratische Parteien in NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen (vorab Textfassung 2017)1 und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (2016)2 führen mehrere linke Organisationen als Beobachtungsobjekte auf. Dazu gehören u.a. die MLPD, die DKP, die Interventionistische Linke, die autonome Antifa und viele andere wie die Jugendorganisation der Linkspartei Solid. Führende Vertreter der DKP rufen offen dazu auf, sich als DKP-Mitglied in Gewerkschaften zu engagieren. Der Vorsitzende der DKP fordert im Rahmen des 22. Parteitags der DKP3 „Um der Verankerung in der Arbeiterklasse wieder näher zu kommen, müssen wir stärker nach außen und an die Massen der Werktätigen herangehen, uns in den Betrieben und Gewerkschaften verankern und die Kämpfe der Beschäftigten und ihrer Organisationen, der Gewerkschaften, aktiv unterstützen. Wir dürfen uns nicht mit der Rolle von Kommentatoren begnügen und müssen als Teil der Bewegung weitergehende Forderungen diskutieren und die Gewerkschaften als Kampforgane der Arbeiterklasse stärken. Dazu brauchen wir das Zusammenführen unserer Erfahrungen in der betrieblichen und gewerkschaftlichen Arbeit und das kollektive Arbeiten unserer Genossinnen und Genossen aus den Betrieben.“ 90 Prozent der Parteitagsdelegierten sind laut Aussagen der DKP Mitglied einer Gewerkschaft. Die Hälfte ist mit betrieblichen und/oder gewerkschaftlichen Funktionen betraut. Es ist bekannt, 1 https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/vorab_vs_bericht_2017.pdf 2 https://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2016.pdf 3 https://www.unsere-zeit.de/de/5011/wirtschaft_soziales/7963/Sichtbar-werden.htm LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4260 2 dass es bei der Gewerkschaft ver.di Gewerkschaftssekretäre gibt, die der DKP angehören4. Demnach gibt es eine personelle Überschneidung zwischen Gewerkschaften und linken, vom Verfassungsschutz beobachteten Organisationen auch auf Funktionärsebene. Oftmals demonstrieren der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften zusammen mit diesen linken, vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation z.B. bei den Demonstrationen zum 1. Mai5.Es hat auch schon Demonstrationen vor dem Landtag in Düsseldorf gegeben, wo Vertreter sogenannter demokratischer Parteien und von Gewerkschaften gemeinsam mit DKP und Co. standen6. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1572 mit Schreiben vom 16. November 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung In der Kleinen Anfrage wird der Einfluss von „linken“ vom Verfassungsschutz beobachteten Parteien, Organisationen oder Gruppierungen thematisiert. Die Landesregierung weist darauf hin, dass der Verfassungsschutz entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe nicht „linke“ oder „rechte“, sondern extremistische Parteien, Organisationen oder Gruppierungen beobachtet. Gesetzlicher und kontinuierlich wahrgenommener Auftrag des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalens ist die Auseinandersetzung mit jedweder Form des politischen Extremismus. Linksextremistischen Ideologien ist der Wunsch nach Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung gemein. An deren Stelle soll – je nach ideologischer Grundlage – ein sozialistisches bzw. kommunistisches System oder eine „herrschaftsfreie“, anarchistische Gesellschaft treten. Davon abzugrenzen sind gesellschaftsund systemkritische Ansätze und Bewegungen, die auf eine gewaltfreie Änderung und Reformierung bestehender Verhältnisse ohne grundlegende Veränderung der Staats- und Gesellschaftsordnung abzielen. Linksextremistische Organisationen, Aktivitäten und Entwicklungen werden seit Jahrzehnten in den Verfassungsschutzberichten dargestellt und analysiert, wie zuletzt im Verfassungsschutzbericht 2017. 1. Welchen Einfluss üben Vertreter dieser linken, vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation in Personalvertretungen von Behörden und landeseigenen Betrieben des Landes aus? Bitte nach Standort und Behörde/Betrieb aufschlüsseln. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Vertreter linksextremistischer Organisationen Einfluss auf Personalvertretungen von Landesbehörden oder landeseigenen Betrieben ausüben. Nach § 7 Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) können nur die wahlberechtigten Beschäftigten und die in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände Wahlvorschläge machen, nicht jedoch die von den Fragestellern angeführten Organisationen. Die mit der Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 8 WO-LPVG erhobenen Angaben lassen keine Rückschlüsse auf eine Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit der 4 https://www.unsere-zeit.de/de/4850/wirtschaft_soziales/4301/Monatlich-31-Tage-Rufbereitschaft.htm 5 http://dkpbayern.de/2017/05/02/1-mai-zehntausende-demonstrierten-mit-dem-dgb/ 6 https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/reaktion-auf-vorfaelle-in-chemnitz-rechte-und-linkedemonstranten -vor-dem-landtag-in-duesseldorf_aid-32161111 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4260 3 Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in oder zu einer extremistischen Partei, Organisation oder Gruppierung zu. Es gibt keine Verpflichtung für Angestellte und Beamtinnen bzw. Beamte des Landes, dem Dienstherrn oder Arbeitgeber die Mitgliedschaft in einer Organisation mitzuteilen und es gibt keine rechtliche Grundlage für den Dienstherrn oder Arbeitgeber, systematisch Angaben von seinen Angestellten und Beamtinnen bzw. Beamten zu einer Mitgliedschaft in einer Organisation zu erheben. 2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Versuche von linken, durch den Verfassungsschutz beobachteten Organisationen, Einfluss auf Gewerkschaften in NRW sowie andere Parteien (z.B. SPD und Grüne) und deren Jugendorganisationen zu nehmen? Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2017 wird für die DKP auf Seite 117 folgendes berichtet: „Die DKP sieht ihre Schwerpunkte in der betrieblichen und gewerkschaftlichen Arbeit sowie in der Kommunalpolitik. Soziale und friedenspolitische Themen und Argumente bilden die von ihr so verstandene Basis einer verantwortungsvollen Parteiarbeit. Ziel ist es, eine höhere Resonanz in der Arbeiterschaft und damit gesamtgesellschaftliche Aufmerksamkeit zu erreichen.“7 Für die MLPD wird im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2017 auf Seite 119 folgendes berichtet: „Das Hauptaugenmerk ihrer politischen Arbeit legt die Partei neben der Frauen- und Jugendpolitik, die sie mit vermeintlich eigenständigen organisatorischen Gruppen bearbeitet, vorwiegend auf die Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit. Sie verbindet dies verstärkt mit einer „sozialistischen“ Umweltpolitik und der Beteiligung an sozialen Protesten in einem internationalen sozialistischen Kontext.“8 Die Bezüge und Verhältnisse zu den Gewerkschaften und die konkrete Arbeit innerhalb dieser werden eindeutig in den Parteiprogrammen aufgezeigt. Die Gewerkschaftsarbeit ist fester und traditioneller Bestandteil des Klassenkampfes im Sinne der kommunistischen Ideologie. Im Übrigen sind Gewerkschaften keine Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes. 3. Wie viele Mitarbeiter, Angestellte bzw. Beamte des Landes und landeseigener Gesellschaften sind Mitglied in linken, vom Verfassungsschutz beobachteten Organisationen? Bitte nach linker Organisation, Behörde/Betrieb und geographischen Standort auflisten. Die Mitgliedschaft zu politischen Organisationen von Mitarbeiterinne und Mitarbeitern, Angestellten bzw. Beamtinnen oder Beamten des Landes und landeseigener Gesellschaften kann aus rechtlichen Gründen nicht systematisch erfasst werden. Der Landesregierung sind keine Beamtinnen, Beamte oder Regierungsbeschäftigte bekannt, die linksextremistischen Organisationen angehören. 7 https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/VS_Bericht_2017.pdf / Abruf am 30.10.2018. 8 https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/VS_Bericht_2017.pdf / Abruf am 30.10.2018. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4260 4 4. Welche Konsequenz hat die Mitgliedschaft in einer linken, vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation für Mitarbeiter in Behörden und landeseigenen Betrieben? Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Für Beschäftigte ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder die Pflicht, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Diese Verpflichtung ist umfassend und betrifft dienstliches wie außerdienstliches Verhalten gleichermaßen. Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft in einer Partei sowie eine parteipolitische Betätigung außerhalb des Dienstes erlaubt, solange es sich nicht um eine durch das Bundesverfassungsgericht verbotene Partei oder Organisation handelt und die beamtenrechtlichen Grenzen beachtet werden. Der Beamte muss sich jedoch von einer Organisation, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt, distanzieren. In einem möglichen Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten wäre zu prüfen und gerichtlich festzustellen, ob eine Organisation, die keine verbotene politische Partei ist, mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt. Dies bedarf einer eingehenden Überprüfung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles. Dies kann auch nicht durch die Bewertung der Organisation durch den Verfassungsschutz im Rahmen seines Verfassungsschutzberichtes ersetzt werden. 5. In welchem Umfang waren Mitarbeiter des Landes, die Mitglieder einer linken, vom Verfassungsschutz beobachteten Organisation sind, an Straftaten insbesondere politischen, im linken Spektrum in 2018, 2017 und 2016 beteiligt? Bitte nach Art der Straftat und Ort aufschlüsseln. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.