LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4313 21.11.2018 Datum des Originals: 20.11.2018/Ausgegeben: 26.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1623 vom 22. Oktober 2018 des Abgeordneten Frank Sundermann SPD Drucksache 17/4021 Wie wird eine angemessene, gleichwertige Ausstattung der Feuerwehren in ländlichen Flächenkommunen gewährleistet? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nordrhein-Westfalen hat 396 Städte und Gemeinde, die je nach Region eine unterschiedliche Struktur besitzen. Gerade im ländlichen Raum existieren große Flächenkommunen die im Vergleich zu den urbanen Ballungszentren an Rhein und Ruhr dünn besiedelt sind. Zu den wichtigsten Aufgaben der Kommunen gehört die Brandsicherheit, die insbesondere in größeren Städten durch Berufsfeuerwehren, aber im ländlichen Bereich häufig eben nur durch Löschzüge der freiwilligen Feuerwehr gewährleistet werden kann. Darüber hinaus ist die Feuerwehr bei Unfällen, Katastrophen und in anderen Notsituationen im Einsatz. Dies erfordert eine adäquate Ausstattung der Feuerwehren, um die Sicherheit der im Einsatz befindlichen Feuerwehrleute sowie der Rettungsopfer zu ermöglichen. Gerade in den Bereichen großer Flächenkommunen mit mehreren, teils sogar entlegeneren Ortsteilen und Ortszentren, ist die Aufgabe für die Kommunen als Trägerinnen nur schwer finanziell zu stemmen. Wo in größeren Städten oftmals nur eine oder wenige konzentrierte Feuerwehrwachen ausreichen, muss in den großen Flächenkommunen häufig in jedem Ortsteil eine Feuerwehrwache mit dazugehörigem Personal, Technik, Fuhrpark und sonstiger Ausstattung vorgehalten werden. Nur so kann die Feuerwehr dort flächendeckend schnell vor Ort sein. Doch auch die Ausstattung der Feuerwehrhäuser selbst benötigt eine entsprechende Pflege und ggf. sogar Investition. Angefangen von Umkleide- und Aufenthaltsräumen über Lagerungsmöglichkeiten für Equipment bis hin zur hauseigenen Technik. Vielerorts sind grundlegende infrastrukturelle Erneuerungen notwendig. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1623 mit Schreiben vom 20. November 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4313 2 1. Wie bewertet die Landesregierung die oben beschriebene Situation für ländliche Flächenkommunen? Die Unterhaltung von den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen Feuerwehren obliegt nach § 3 Abs.1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) den Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen. Für die Darstellung der notwendigen, individuellen Leistungsfähigkeit haben die Gemeinden nach § 3 Abs. 3 BHKG Brandschutzbedarfspläne zu erstellen. Für die Erstellung der Brandschutzbedarfspläne wurde eine Handreichung für die kommunalen Entscheidungsträger erstellt, in der die Bemessungsgrundlage für die örtliche Feuerwehr dargestellt wird. Ergänzend dazu wurde eine Verfahrensanleitung erstellt, in der detailliert dargestellt wird, welche Unterlagen durch die Gemeinden einzureichen sind, die bei den Bezirksregierungen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einstellung hauptamtlicher Kräfte für den Betrieb ständig besetzter Wachen nach § 10 BHKG beantragen. In beiden Dokumenten wird darauf hingewiesen, dass das Schutzniveau für die Bevölkerung im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch die Gemeinde festgelegt wird. Bei dieser Festlegung sind unter anderem die geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften zu beachten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Betrachtung des Brandschutzes weit über die Betrachtung der Feuerwehr hinausgeht. Es sind auch Aspekte der Löschwasserversorgung, des vorbeugenden Brandschutzes oder der Einbindung der städtischen Verwaltung in das kommunale Krisenmanagement zu berücksichtigen. Da diese Aufgaben, gerade bei kleinen und mittleren kreisangehörigen Gemeinden nicht alleine durch die Gemeinden, sondern auch auf Ebene der Kreise wahrgenommen werden, ist in den Brandschutzbedarfsplänen die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Kreisen darzustellen. 2. Mit welchen Bemühungen unterstützt die Landesregierung die Kommunen in ihrer Aufgabe, damit besonders im ländlichen Raum eine flächendeckende Brandsicherheit und dafür notwendige schnelle Einsatzbereitschaft der Feuerwehren gewährleistet werden kann? Zur Bewältigung größerer Einsatzlagen werden in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden Konzepte zur überörtlichen Hilfe erstellt. Diese Konzepte umfassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Einheiten zur Abwehr von atomaren, biologischen und chemischen Gefahren (ABC-Gefahrenabwehr), Einheiten des Sanitäts- und Betreuungsdienstes, Einheiten zur Abwehr von Gefahren beim Brandschutz und der technischen Hilfeleistung oder Einheiten der Wasserrettung. Die aufgestellten Einheiten werden durch Fahrzeuge und Ausstattung des Landes Nordrhein- Westfalen ergänzt. Die ergänzenden Fahrzeuge können auch zur kommunalen Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Als Beispiele seien hier Löschfahrzeuge für den Katastrophenschutz (LF20 KatS), Betreuungskombis, Systeme zur Wasserförderung (HFS-Systeme), Energiemodule oder ABC-Erkundungskraftwagen genannt. 3. Welche finanziellen Förderungsmöglichkeiten gibt es für Kommunen seitens des Landes und anderer, um Investitionen im Bereich ihrer Feuerwehren durchführen zu können? (Bitte Programm, förderfähige Investitionen und mögliches Fördervolumen benennen) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4313 3 Das Land NRW leistet Zuschüsse zu den Kosten des Brandschutzes der Gemeinden. So erhalten die Kommunen jährlich vom Land NRW aus der Feuerschutzsteuer eine fachbezogene Investitionspauschale für Zwecke des Feuerschutzes. Diese pauschale Förderung hat seit 2002 eine finanzielle Förderung von Einzelprojekten, die mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden war, abgelöst und sich bewährt. Die Investitionspauschale wird nach § 29 Haushaltsgesetz (HHG 2018) zu 57 % nach der Einwohnerzahl und zu 43 % nach der Gebietsfläche verteilt, die Kreise erhalten 1,8 % der den jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden rechnerisch zustehenden Mittel (https:/www.im.nrw/sites/default /files/media/document/file/Investitionspauschale%20Feuerschutzsteuer%20Zuweisungen%2 02018.pdf). Mit dem Förderprogramm „Kapitel 1 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)“ hat der Bund Mittel für kommunale Investitionen in verschiedenen Bereichen der Infrastruktur bereitgestellt. In den Förderbereichen „Luftreinhaltung“ und „Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung“ des KInvFG können Kommunen u. a. auch Investitionen im Bereich der Feuerwehren tätigen. So können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge sowie mobile Maschinen und Geräte der Feuerwehr beschafft oder Baumaßnahmen an Gebäuden der Feuerwehr durchgeführt werden. Die Mittel wurden vom Bund für Investitionen von finanzschwachen Kommunen im Zeitraum von Juli 2015 bis Ende 2020 bereitgestellt (Ausnahme sind ÖPP-Maßnahmen, für die ein 1 Jahr längerer Förderzeitraum gilt.). Die Verteilung der Fördermittel in Nordrhein-Westfalen wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) geregelt. Die Mittel wurden den betreffenden Kommunen mittels Bescheid pauschal zur Verfügung gestellt. Die Kommunen entscheiden somit selbst, welche Maßnahmen mit den Fördermitteln umgesetzt werden. 4. Welche weiteren Lösungen und Hilfen sieht die Landesregierung für solche Kommunen? Die Landesregierung hält die dargestellten Maßnahmen, Fördermöglichkeiten und Zuschüsse für ausreichend, damit die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Kreisen ihren gesetzlichen Aufgaben nach dem BHKG nachkommen können.