LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4322 23.11.2018 Datum des Originals: 22.11.2018/Ausgegeben: 28.11.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1651 vom 30. Oktober 2018 des Abgeordneten Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4070 Kann sich die Landesregierung bzgl. der Bauvorhaben für die Bundespolizei am Standort Sankt Augustin eine Entscheidung über angekündigte Anträge vorstellen, ohne sich zuvor einen vollständigen Überblick über die gesamte Genehmigungslage für Aufbauten und den Flugbetrieb verschafft zu haben? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 1529 mit Drs. 17/3758 antwortete die Landesregierung wie folgt: „Es handelt sich bei der bundespolizeilichen Einrichtung - ehemals Bundesgrenzschutz (u.a. GSG 9) - am Standort Sankt Augustin-Hangelar um Anlagen, deren Errichtung, Betrieb sowie Weiterentwicklung seit den 1950er Jahren in der Verantwortung des Bundes liegt. Der Landesregierung liegen hierzu keine entsprechenden Aktenbestände vor.“ Weiteren führte sie aus: „Der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes ist bekannt, dass ein förmliches Zulassungsverfahren – einschließlich ggf. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung – gemäß §§ 6 ff. LuftVG betreffend Anlagen und Betrieb beantragt und durchgeführt werden soll. Erkenntnisse über Einzelheiten der baulichen und/oder betrieblichen Festlegungen bzw. Veränderungen liegen noch nicht vor, weil sich ein entsprechender Antrag derzeit in Vorbereitung befindet.“ Es soll also offensichtlich nach Antragstellung entschieden werden, ob ein Planfeststellungsverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen wird. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 1651 mit Schreiben vom 22. November 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4322 2 Vorbemerkung der Landesregierung Wie die Landesregierung bereits in ihrer Antwort zur Kleinen Anfrage 1529 (LT-Drs. 17/4051) ausgeführt hat, liegen Erkenntnisse über Einzelheiten des geplanten Vorhabens bzw. zum Inhalt eines (noch nicht gestellten) Antrags auf Einleitung des Verfahrens nach den §§ 6 ff. LuftVG betreffend den Standort Sankt Augustin nicht vor. Das Land ist nicht Vorhabenträger, sondern – im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung – verantwortlich für die entsprechende Zulassungsentscheidung. Zu einem noch gar nicht eingeleiteten oder zu einem laufenden Verwaltungsverfahren kann sich die Landesregierung aus Rechtsgründen nicht inhaltlich äußern. 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass eine Entscheidung über die Frage, ob ein Planfeststellungsverfahren und eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. LuftVG nach entsprechender Antragstellung notwendig sind, nur in vollständiger Kenntnis bezüglich der Genehmigungslage von Aufbauten und einer eventuellen luftverkehrsrechtlichen Basis für Übungsflüge der Bundespolizei am Standort Sankt Augustin möglich ist? 2. Wenn nicht, wie begründet die Landesregierung ihre für diesen Fall vorliegende Ansicht, dass ohne diese Kenntnis eine sachgerechte Entscheidung zu treffen ist? 3. Wird sich die Landesregierung vor einer Entscheidung einen vollständigen Überblick über die in der Vergangenheit durchgeführten Aufbauten und deren Genehmigung verschaffen? 4. Wird sich die Landesregierung vor einer Entscheidung einen vollständigen Überblick über die Genehmigungslage und Rechtsgrundlage für Übungsflüge der Bundespolizei am Standort Sankt Augustin verschaffen, insbesondere für solche nach Anbruch der Dunkelheit und damit außerhalb der Betriebszeiten des Verkehrslandeplatzes Bonn/Hangelar? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Umfang der Sachprüfung richtet sich nach dem konkreten Antragsinhalt. Gegenstand des fachplanungsrechtlichen Zulassungsverfahrens ist somit „das Vorhaben“ nach der baulichen und betrieblichen Konzeption des Antragstellers. Hierauf beziehen sich alle zu prüfenden materiellen Anforderungen z.B. für den (Flug-)Lärmschutz, zur Betriebssicherheit oder für den Landschaftsschutz. Dabei hat die zuständige Luftfahrtbehörde von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und alle Umstände aufzuklären, die für die Abwägungsentscheidung über „das Vorhaben“ nach den gesetzlichen Vorgaben relevant sind. 5. In welcher Form gedenkt die Landesregierung, die von den Auswirkungen des Flugbetriebs bzw. des Bauvorhabens betroffenen Kommunen und Kreise in den Entscheidungsfindungsprozess für eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung zu informieren und einzubeziehen? Die zuständige Luftfahrtbehörde führt das Zulassungsverfahren nach den hierfür einschlägigen Vorgaben der §§ 6 ff. LuftVG, des VwVfG NRW wie auch ggf. des UVPG durch. Die Vorschriften regeln die Art und Weise der Öffentlichkeitsbeteiligung, z.B. die Auslegung der Unterlagen in den – durch das konkrete Vorhaben betroffenen – Gemeinden wie auch die Einbeziehung anderer Fachbehörden.