LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4616 17.12.2018 Datum des Originals: 14.12.2018/Ausgegeben: 20.12.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1754 vom 21. November 2018 des Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/4312 Wie sollen die Investitionsmittel zur Abwendung eines Kita-Ausbaustopps verteilt werden? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nachdem die SPD die erhebliche Kritik von Kommunen und Trägern an unzureichenden Mitteln für den Kita-Ausbau zum Thema im Landtag gemacht hat, reagierte die Landesregierung in der Ergänzung (Drs. 17/4100) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019; Drs. 17/3300). Zwar fehlt es weiter an Landesmitteln, doch es werden 94,1 Mio. Euro an Bundesmitteln (ursprünglich für flüchtlingsbedingte Bedarfe im Bereich der Kinderbetreuung) für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Verfügung gestellt. Außerdem sollen nicht verbrauchte Mittel des Kapitels 07 040 zur Investitionsförderung KiBiz genutzt werden können; nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen verstärken den Ansatz des Titels 883 50 - Zuweisungen an Gemeinden (GV) zu den Investitionen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1754 mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Bislang wird den einzelnen Jugendämtern ein Budget für den Kita-Ausbau zugewiesen, das bei den Landesjugendämtern abgerufen werden kann. Soll die Verteilung der 94,1 Millionen Euro ebenfalls über dieses Verfahren an die Kommunen erfolgen? 2. Wenn die Mittel nicht über das bisherige Verfahren verteilt werden, nach welchen Kriterien bzw. wie genau werden sie dann verteilt (Windhundverfahren, Bedarfsranking etc.)? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4616 2 Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aufgrund der positiven Erfahrungen aus den Vorgängerprogrammen wird auch im Rahmen des neuen Landes-Investitionsprogramms für jedes Jugendamt zunächst ein Budget reserviert werden. Die Mittel sollen nach demselben Schlüssel wie bisher verteilt werden. Der Schlüssel orientiert sich an objektivierbaren Kriterien, er ist akzeptiert und wird von den Jugendämtern nicht in Frage gestellt. Ermittelt wird das Budget anhand der Anzahl der Kinder im Alter von null bis sechs Jahren zum Stichtag 31.12.2017 (aktuell vorliegende Bevölkerungsstatistik). Damit alle Jugendämter die Möglichkeit bekommen, eine gewisse Anzahl an Plätzen neu zu schaffen, erhält jedes Jugendamt mindestens einen Sockelbetrag in Höhe von 270.000 Euro. 3. Wenn es nicht verbrauchte Mittel im Kapitel 07 040 gibt, nach welchem Verfahren sollen sie für den Kita-Ausbau zur Verfügung gestellt werden? Auch die Landesmittel, die aus Minderausgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe für den investiven Ausbau zur Verfügung stehen, sollen im Rahmen eines geordneten Verfahrens zur Verfügung gestellt werden. 4. Mit wie viel nicht verbrauchten Mitteln wird in welchen Titeln gerechnet? Nicht verbrauchte Mittel können weder in der Höhe noch titelscharf planungssicher prognostiziert werden. Andernfalls wäre im Haushaltsaufstellungsverfahren eine Anpassung der Ansatzhöhe vorzunehmen. In Anbetracht der Gesamtausgabenhöhe sowie der Haushaltsstruktur des Kapitels 07 040 sind nicht verbrauchte Mittel jedoch spätestens am Ende des Haushaltsjahres sehr wahrscheinlich. 5. Ab wann erhalten die Kommunen Planungssicherheit, in welcher Höhe sie auf diesem Weg Mittel für den Kita-Ausbau erhalten können? Sobald bei den nicht verbrauchten Mitteln feststeht, dass sie weder für die im Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke noch zur Deckung von Mehrausgaben im Rahmen bestehender Haushaltsstrukturen benötigt werden, können diese Mittel zur Bewilligung von Investitionsvorhaben genutzt werden.