LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/462 28.08.2017 Datum des Originals: 25.08.2017/Ausgegeben: 31.08.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 155 vom 26. Juli 2017 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/273 Subventionierung von Sozialticket-Angeboten für den ÖPNV durch das Land NRW für Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG sowie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF)? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach Informationen der WAZ vom 02.01.2015 unterstützt das Land NRW die Verkehrsverbünde seit 2011 jährlich mit 30 Mio. Euro um Sozialticket-Angebote anbieten zu können. Da die Nutzerquoten von Jahr zu Jahr gestiegen sind (hauptsächlich durch die Aufnahme von Asylbewerbern seit 2015), müssen die Verkehrsverbünde schon heute mehr als zehn Millionen Euro jährlich zuschießen. Auch durch erweiterte Nutzungsmöglichkeiten entstehen Einnahmeausfälle . Die gesamte finanzielle Belastung inkl. der Einnahmeausfälle soll untersucht werden. Der Verkehrsminister hat die Kleine Anfrage 155 mit Schreiben vom 25. August 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. 1. Erhalten Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF) die Sozialticket- Angebote zusätzlich oder muss die monatliche Gebühr vom eigenen „Taschengeld “ bezahlt werden? Solange Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen untergebracht sind, erhalten diese, über das sog. Taschengeld (notwendiger persönlicher Bedarf - § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG) hinaus, keine zusätzlichen Sozialticket-Angebote. Nach der Zuweisung von Flüchtlingen in Kommunen sind diese für die Durchführung des AsylbLG im Rahmen einer weisungsfreien LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/462 2 Pflichtaufgabe eigenverantwortlich zuständig. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang dort zusätzliche Sozialticket-Angebote existieren, liegen hier keine Erkenntnisse vor. Für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge besteht zu jedem Zeitpunkt eine ausschließlich kommunale Zuständigkeit. 2. Wie viele Sozialticket-Angebote werden durch oben genannten Personenkreis pro Monat genutzt? 3. In welcher Höhe müssen Einnahmeausfälle, durch Subventionen des Landes NRW, für oben genannten Personenkreis ausgeglichen werden? Wegen des sachlichen Zusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen beantwortet. Die genauen Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor, da eine spezifizierte Erfassung, aufgrund welchen Leistungsbezugs ein Sozialticket erworben wird, aus Neutralitätsgründen nicht erfolgt.