LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4622 18.12.2018 Datum des Originals: 17.12.2018/Ausgegeben: 21.12.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1751 vom 16. November 2018 des Abgeordneten Frank Müller SPD Drucksache 17/4286 Fehlen durch schwarz-gelben Inklusionserlass künftig Schulplätze in Essen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung hat mit dem neuen Inklusionserlass die Rahmenbedingungen für die Inklusion an den Schulen verändert. Gymnasien werden mit dem Erlass in erheblichem Maße ausgeklammert. Mit der Inklusionsformel soll in den kommenden Jahren eine Qualitätsverbesserung im Unterricht herbeigeführt werden. Künftig sollen Inklusions-Klassen aus 25 Schülerinnen und Schülern bestehen, davon 3 des Gemeinsamen Lernens, und eine zusätzliche halbe Stelle für die Klassenbetreuung bereitgestellt werden. Diese Zielmarke für das Schuljahr 2024/2025 wirft aber bereits heute ihre Schatten voraus, denn etwa in der Stadt Essen wird befürchtet, dass dadurch Schulplätze fehlen. In Essen bedeutet dies, dass schätzungsweise 260 Plätze fehlen, wenn die Klassen entsprechend gebildet werden. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1751 mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die im Erläuterungstext der Kleinen Anfrage aufgeführten Darstellungen entsprechen nicht den Tatsachen. Wie z.B. dem Runderlass „Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ zu entnehmen ist, trifft die Behauptung nicht zu, es sei Ziel der Landesregierung, Gymnasien würden durch den neuen Erlass im erheblichen Maße ausgeklammert. 1. Welche Auswirkungen auf die kommunale Versorgung mit ausreichend Schulplätzen in den Klassen erwartet die Landesregierung, etwa am Beispiel Essen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4622 2 2. Welche Maßnahmen wird das Land ergreifen, um die Kommunen bei der Bereitstellung der notwendigen Plätze in den Schulklassen in Folge des neuen Erlasses zu unterstützen? 3. Wird die Landesregierung zusätzliche Mittel für notwendige bauliche und personelle Investitionen bereitstellen? 5. Welchen räumlichen Mehrbedarf erwartet die Landesregierung für die Essener Schulen in Folge des neuen Inklusionserlasses? Die Fragen 1, 2, 3 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet. Die strukturierte Neuausrichtung der Inklusion ist auch eine Reaktion auf die vielfältige Kritik an der Ausgestaltung der Inklusion unter der Vorgängerregierung, bei der an einer Vielzahl von allgemeinbildenden Schulen ohne die notwendige Unterstützung gearbeitet werden musste und die Qualität der individuellen Förderung nicht den gewünschten Ansprüchen genügen konnte. Ein wesentliches Element der Neuausrichtung der Inklusion bildet die Formel „25 – 3 – 1,5“. Hierbei handelt es sich vor allem um eine Formel, aus der sich die personelle Unterstützung einer Schule, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, ableiten lässt. Gemäß dem Runderlass „Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ vom 15. Oktober 2018 nimmt eine Schule, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, ab dem Schuljahr 2019/2020 im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf. Dafür erhält sie eine halbe Stelle pro Klasse zusätzlich als Mehrbedarf zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens. Die tatsächliche Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf die Klassen kann je nach Entscheidung der Schule davon abweichen. Über den so genannten „Korb 1“ (§ 1) des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen als Schulträger einen finanziellen Ausgleich für wesentliche Belastungen infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes. Zur Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal der Kommunen wird darüber hinaus im „Korb 2“ (§ 2) eine jährliche Inklusionspauschale gewährt. Die ursprüngliche Höhe der Zuwendungen wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes mehrfach verändert. Die Entwicklung ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Schuljahr Ausgleich für wesentliche Belastungen der Schulträger („Korb 1“) Inklusionspauschale („Korb 2“) Gesamtvolumen 2014/2015 25 Mio. Euro 10 Mio. Euro 35 Mio. Euro 2015/2016 25 Mio. Euro 10 Mio. Euro 35 Mio. Euro 2016/2017 20 Mio. Euro 20 Mio. Euro 40 Mio. Euro 2017/2018 20 Mio. Euro 40 Mio. Euro 60 Mio. Euro 2018/2019 20 Mio. Euro 40 Mio. Euro 60 Mio. Euro 2019/2020 20 Mio. Euro 40 Mio. Euro 60 Mio. Euro Summe 130 Mio. Euro 160 Mio. Euro 290 Mio. Euro LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4622 3 Zusätzlich erhalten Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, aufwachsend mit ihren Eingangsklassen einen Stellenbedarf anerkannt, der es ihnen ermöglichen würde, durchgehend Klassen mit 25 Schülerinnen und Schülern zu bilden. Sollten z. B. aufgrund des Mangels an Schulplätzen größere Klassen gebildet werden müssen, so führt das an diesen Schulen zu einer im Vergleich mit Schulen, an denen kein Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, besseren Ressourcenausstattung. 4. Welchen personellen Mehrbedarf erwartet die Landesregierung für die Essener Schulen in Folge des neuen Inklusionserlasses? Die Höhe dieses Bedarfs ist davon abhängig, welche Schulen durch die zuständige Schulaufsicht als Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt werden. Diese Entscheidung ist noch nicht getroffen worden. Die Bemessungsgrundlage für den Mehrbedarf wurde in der Antwort zu den Fragen 1, 2, 3 und 5 dargestellt.