LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4679 27.12.2018 Datum des Originals: 27.12.2018/Ausgegeben: 02.01.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1764 vom 26. November 2018 des Abgeordneten Jochen Ott SPD Drucksache 17/4330 Vollgas durchs Veedel – Wieso werden Kinder in Köln Rath-Heumar unnötigen Gefahren durch den Verkehr ausgesetzt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In seiner Online-Ausgabe berichtete der Kölner Stadtanzeiger am 18.11.2018 („Stadt Köln schafft 30er-Zone ab. Anwohner der Lützerathstraße in Rath-Heumar sind sauer“) darüber, dass das Tempolimit für die Lützerathstraße in Köln Rath-Heumar durch Stadtverwaltung und Bezirksregierung „in einer Nacht- und Nebelaktion“ von 30 auf 50 km/h angehoben wurde. Das Vorgehen wirft, wie die Maßnahme selber, einige Fragen auf. So ist die Straße Teil des Schulwegs von Schülerinnen und Schülern der Grundschule am Volberger Weg, außerdem ist eine KiTa in unmittelbarer Nähe geplant. Die Bezirksvertretung Kalk wurde nach Angabe des Bezirksbürgermeisters nicht in das Verfahren einbezogen. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 1764 mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Gegenstand der Kleinen Anfrage 1764 ist die Landesstraße 358, die als klassifizierte Straße die Städte Bergisch Gladbach und Köln miteinander verbindet. Diese verkehrswichtige Verbindungsfunktion kann eine Landesstraße nur dann übernehmen, wenn auf ihr möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen angeordnet sind. Der hier betrachtete Abschnitt der L 358 liegt in Köln Rath-Heumar. Örtlich zuständig als Straßenbau- und Straßenverkehrs-behörde ist die Stadt Köln. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4679 2 1. Aus welchen Gründen haben Bezirksregierung und Stadtverwaltung in Köln das Tempolimit in der Lützerathstraße von 30 auf 50 km/h angehoben? Die Bezirksregierung Köln übt als Obere Straßenverkehrsbehörde die Fachaufsicht aus. In diesem Rahmen hat sie für insgesamt zehn Straßen die Stadt Köln um Überprüfung gebeten, ob die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungsgründe zu abschnittsweise angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h auf Grundlage von § 45 Absatz 1 und 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) weiterhin vorliegen. Weil die Lützerathstraße zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Gehwegen ausgestattet war, wurde im Jahr 2001 aus Gründen der Schulweg- und Fußgängersicherung eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet. Nach Bericht der Stadt Köln habe diese im Jahr 2013 den Bau beidseitiger Gehwege abgeschlossen. Die Entscheidung zur Anhebung der zulässigen Geschwindigkeit in der Lützerathstraße sei zwischen Polizei und Stadt einvernehmlich erfolgt. 2. Haben Bezirksregierung und Stadtverwaltung in Köln vor der Anhebung des Tempolimits Anwohnerinnen und Anwohner, die Schulleitung der Grundschule am Volberger Weg oder die Bezirksvertreterinnen und Bezirksvertreter mit in den Entscheidungsprozess einbezogen? Zur Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung hat die Stadt Köln ein ordnungsgemäßes straßenverkehrsrechtliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Die Bezirksregierung Köln hat als Fachaufsicht diese Angelegenheit unter verkehrlichen Gesichtspunkten begleitet. 3. Spricht ein Ausbleiben schwerer Unfälle ebenso wie eine niedrigere Schadstoffbelastung nach Meinung der Landesregierung nicht eher für den Erhalt des Tempolimits? Die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erfolgte im Jahr 2001 auf Grund der damals nicht vorhandenen Gehwege. Die im Jahr 2013 abgeschlossenen baulichen Maßnahmen haben die verkehrliche Situation nachhaltig verbessert. Der damalige Anordnungs-grund ist nach Bericht der Stadt Köln somit entfallen. 4. Wie bewertet die Landesregierung die mangelhafte Informationspolitik gegenüber den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern? 5. Welchen Wert legt die Landesregierung auf die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet. Die Zuständigkeit für die hier in Rede stehende verkehrsbehördliche Anordnung liegt bei der Stadt Köln. Die Landesregierung legt größten Wert auf Bürgerbeteiligung im Rahmen gesetzlich normierter Verfahren und der dort definierten rechtlichen Vorgaben.