LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4726 02.01.2019 Datum des Originals: 28.12.2018/Ausgegeben: 07.01.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1806 vom 5. Dezember 2018 der Abgeordneten Eva-Maria Voigt-Küppers SPD Drucksache 17/4505 Wann werden die Anwohner in Alsdorf-Begau vor dem Lärm der BAB44 geschützt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Autobahn 44 ist eine der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen dem deutschniederländisch -belgischen Dreiländereck und der Region Düsseldorf bzw. dem Ruhrgebiet. Als Reichs- und Bundesstraße 1 hat die Verbindung eine lange Geschichte; die Straße hat mit dem Bau der heutigen Autobahn auf weitestgehend der gleichen Trasse aber eine entscheidende Weiterentwicklung genommen. Durch den Ausbau der einstigen Bundesstraße zur Autobahn befindet sich die Wohnbebauung ungewöhnlich nah an der Strecke. Durch die starke Zunahme des Verkehrs in den vergangenen Jahren ist die Lärmbelastung für die Anwohner erheblich gestiegen. Die Fertigstellung des Aachener Kreuzes wird die Verkehrsbelastung nicht reduzieren. Die heutige BAB 44 durchschneidet den Osten der Stadt Alsdorf und trennt die Ortsteile Warden und Begau vom restlichen Stadtgebiet. Insgesamt neun Brücken überspannen die Autobahn auf einer Strecke von rund zweieinhalb Kilometern. Auf Höhe der Ortslagen Alsdorf- Hoengen und Warden wurden schon vor längerer Zeit Lärmschutzwände entlang der BAB 44 errichtet. Bereits vor mehreren Jahren bat die Stadt Alsdorf den Landesbetrieb Straßen.NRW, die noch ungeschützten Bereiche an der Siedlung Begau ebenfalls mit Lärmschutzwänden zu versehen. Der Landesbetrieb habe sich im September 2013 hierzu zwar bereiterklärt, bis heute ist aber nach Aussage des Bürgermeisters die schalltechnische Berechnung durch Straßen.NRW nicht erfolgt. De facto sei also seit fünf Jahren nichts geschehen. Mittlerweile hat die Stadt Alsdorf selbst einen Lärmaktionsplan erarbeitet, dessen Ergebnis ist, dass sämtliche relevanten Emissionen von klassifizierten Straßen in Baulastträgerschaft des Landesbetriebs Straßen.NRW ausgehen. Eine Beteiligung an einer Bürgerinformationsveranstaltung habe der Landesbetrieb als Träger öffentlicher Belange abgelehnt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4726 2 Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 1806 mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen an der BAB 44 bei Alsdorf-Begau? 2. Wann wird die schalltechnische Berechnung durchgeführt? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Zuge bestehender Autobahnen ist Lärmschutz nach den Kriterien der Lärmsanierung zu beurteilen. Bei der Lärmsanierung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Staates auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen. Eine der Grundvoraussetzungen für die Gewährung nachträglicher Schallschutzmaßnahmen ist die Überschreitung der Auslösewerte der Lärmsanierung in Abhängigkeit von der Gebietskategorie. Werden die Voraussetzungen erfüllt, sind geeignete Lärmschutzmaßnahmen vorzunehmen. Eine detaillierte lärmtechnische Berechnung für den angesprochenen Bereich der A 44 wurde vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen im Jahr 2014 vorgenommen. Dabei wurden Überschreitungen der Auslösewerte der Lärmsanierung an nur einigen wenigen Gebäuden ermittelt. Die Herstellung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen stand aufgrund der geringen Anzahl der Überschreitungen in keinem Verhältnis zum Schutzzweck. Der Landesbetrieb Straßenbau wird entsprechend der Zusage an die Stadt Alsdorf aus 2014 eine neue lärmtechnische Berechnung mit den Daten der Straßenverkehrszählung 2015 in Kürze durchführen und der Stadt Alsdorf anschließend die Ergebnisse mitteilen. Erst danach kann eine Aussage über die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen getätigt werden. 3. Wann ist anschließend damit zu rechnen, dass es eine Entscheidung über mögliche Maßnahmen gibt? 4. Sofern die Landesregierung Lärmschutzmaßnahmen ergreifen möchte: Wann ist hiermit anschließend zu rechnen? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Sobald die Ergebnisse der aktualisierten lärmtechnischen Berechnungen vorliegen, kann über ggf. mögliche Maßnahmen und deren Umsetzungszeitraum entschieden werden. 5. In welchem Umfang stehen Haushaltsmittel für derartige Lärmschutzmaßnahmen bereit? Über die zur Verfügung stehenden Mittel im Bereich der Lärmsanierung an Bundesautobahnen entscheidet der Deutsche Bundestag jährlich im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts. Sie werden im Bundeshaushalt in Kapitel 1201, Titel 741 39 veranschlagt. Die Landesregierung erwartet, dass der Verfügungsrahmen für 2019 kurzfristig Anfang 2019 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gegeben wird.