LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4728 02.01.2019 Datum des Originals: 27.12.2018/Ausgegeben: 07.01.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1770 vom 29. November 2018 des Abgeordneten René Schneider SPD Drucksache 17/4371 Unrecht, das zum Himmel schreit: Hält sich die Betreibergesellschaft der Deponie Eyller Berg an getroffene Vereinbarungen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach jahrelangem Ringen ist es 2015 gelungen, mit der Betreibergesellschaft der Deponie Eyller Berg in Kamp-Lintfort einen Zeitplan zu vereinbaren, währenddessen der Betrieb der jahrelang umstrittenen Deponie sukzessive bis 2022 eingestellt wird. Teil des Vergleichs zwischen Betreibergesellschaft und der Bezirksregierung Düsseldorf ist eine Restschüttmenge und daraus resultierend eine maximale Deponiehöhe, die beide nicht überschritten werden dürfen. Aktuell türmt sich jedoch der Abfall offensichtlich weit höher, als dies im Endausbau zulässig wäre. In der Vergangenheit begründete die Betreibergesellschaft diesen optischen Eindruck stets damit, dass es sich um partielle Aufschüttungen handele, die im Betriebsablauf nötig seien und später durch eine gleichmäßige Verteilung über die gesamte Fläche beseitigt würden. Dennoch mehrt sich die Sorge unter den Anwohnern, dass mit den bereits abgelagerten Mengen die vereinbarten Höhen mit Sicherheit überschritten würden und der Eyller Berg am Ende mehr einer Pyramide denn einer Endmoräne gleiche, die der Berg erdgeschichtlich einmal war. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1770 mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. In welchem Stadium der sukzessiven Abwicklung der Deponie befindet sich der Eyller Berg derzeit? Die Deponie Eyller Berg befindet sich in der Ablagerungsphase. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4728 2 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wurde die Basisabdichtung im südwestlichen Teil der Deponie angrenzend an den Bereich der Deutschen Steinkohle AG (Abdichtung der Böschung) fast vollständig errichtet. Die erforderliche Abnahme der neu gebauten Flächen erfolgt in Kürze. Im Zuge der verpflichtenden Bauabnahme stellt die Bezirksregierung Düsseldorf durch Prüfung sicher, dass die technischen und rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Abschnitte I.1 bis III.1 (Bereich des sogenannten „Canyons“) an der Ostseite der Deponie sind noch nicht errichtet worden. Die Betreiberin hat mit Schreiben vom Oktober 2018 den Baubeginn der Deponieabschnitte II.1 und III.1 angezeigt. Die Betreiberin hat nun den dortigen Bewuchs zu entfernen und mit dem Abtrag des anstehenden Bodens zu beginnen. Die Betreiberin hat den Antrag auf Zulassung einer Oberflächenabdichtungsplanung für die noch ausstehenden Deponieanschnitte eingereicht, welcher allerdings mangels Vollständigkeit weiterer Ergänzung bedarf. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Betreiberin zur Ergänzung auf-gefordert. Die Ablagerungsphase endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022. 2. Auf welche Art und Weise kontrollierte und kontrolliert die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf die Erfüllung der diversen Vorgaben und Vereinbarungen aus dem 2015 getroffenen Vergleich (bitte detaillierte Aufstellung)? 3. Inwiefern sind die getroffenen Vereinbarungen bislang erfüllt bzw. nicht erfüllt worden (bitte detaillierte Auflistung)? Wegen des engen Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gebündelt beantwortet: Die Bezirksregierung Düsseldorf kontrolliert fortlaufend die erforderlichen Schritte aus der Vergleichsvereinbarung zwischen der Eyller Berg Abfallbeseitigungsgesellschaft mbH (Betreiberin) und dem Land NRW. Die hierfür zuständige Organisationseinheit macht einen ständigen Soll- Ist-Abgleich und wirkt im Vorfeld von ablaufenden Fristen u.a. dadurch auf deren Einhaltung hin, dass sie durch Vor-Ort-Kontrollen den Bearbeitungsstand überprüft. Darüber hinaus überwacht die Bezirksregierung den Betrieb der Deponie Eyller Berg überdurchschnittlich häufig, weswegen Behördenmitarbeiter regelmäßig vor Ort sind. In diesem Jahr sind bisher acht Vor-Ort-Überwachungen durchgeführt worden. Zu den wesentlichen vertraglichen Pflichten im Einzelnen: a) Waldumwandlung Die Betreiberin war verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Zustandekommen des Vergleichs einen Antrag auf Entfristung der Waldumwandlungsgenehmigung zu stellen. Die Betreiberin ist der Pflicht im Juni 2016 fristgemäß nachgekommen. b) Darlegung der Planung des Oberflächenabdichtungssystems Die Betreiberin war verpflichtet, der Bezirksregierung Düsseldorf bis Juni 2016 einen prüffähigen Entwurf des von ihr beabsichtigten Oberflächenabdichtungssystems vorzulegen. Eine bereits im Vergleichsvertrag berücksichtigte Besonderheit besteht darin, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4728 3 dass die Betreiberin besondere Abdichtungskomponenten verwenden möchte, welche bundesweit (noch) nicht allgemein zugelassen sind, weswegen eine – dem konkreten Antrag auf Genehmigung des Oberflächenabdichtungssystems vorgelagerte – Prüfung vertraglich vorgesehen war. Hierzu hat die Betreiberin innerhalb der Frist Unterlagen zum Entwurf eingereicht. Dieser Entwurf wurde mangels erforderlicher technischer Nachweise, die auch auf Nachfrage der Bezirksregierung von der Betreiberin nicht nachgereicht wurden im August 2016 abgelehnt. Die Ablehnung des konkret eingereichten, unvollständigen Konzeptentwurfes beiinhaltet nicht die generelle behördliche Ablehnung von Oberflächenabdichtungssystemen wie es insbesondere das Bentonitmattensystem darstellt. Weiter hat die Betreiberin die Pflicht, innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den eingereichten Entwurf (in diesem Fall Ablehnung), der Bezirksregierung die vollständige, konkrete Planung für das Oberflächenabdichtungssystem vorzulegen. Die Betreiberin hat im Februar 2017 einen Antrag eingereicht, der erneut das oben genannte System mit Bentonitmatten als Abdichtungskomponente sowie – im Falle einer behördlichen Ablehnung – eine klassische mineralische Oberflächenabdichtung vorsieht. Auch dieser Antrag blieb mangels erforderlicher technischer Nachweise und trotz Aufforderung zur Nachlieferung bis heute unvollständig. Den Vorschlag der Bezirksregierung zum Verzicht auf das beantragte Bentonitmattensystem und Bescheidung der hilfsweise beantragten mineralischen Abdichtung (Deponieklasse III) lehnte die Betreiberin ab. Vor dem Hintergrund der technischen Komplexität hat die Bezirksregierung unter Hinzuziehung technischer Experten und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ein Fachgespräch am 17. Dezember 2018 bezüglich der besonderen Komponenten mit der Betreiberin durchgeführt. Als Ergebnis hat die Betreiberin zugesagt, den Antrag um die erforderlichen Unterlagen zu ergänzen. c) Standsicherheitsnachweis der Böschungen Die Betreiberin ist verpflichtet, die Standsicherheit des Oberflächenabdichtungssystems an den Böschungen in den verfüllten Deponieabschnitten innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Oberflächenabdichtungssystems nachzuweisen. Da das Oberflächenabdichtungssystem noch nicht genehmigt wurde, läuft die Umsetzungsfrist für den Standsicherheitsnachweis noch nicht . Die Standsicherheit des bereits bestehenden Deponiekörpers (ohne Oberflächenabdichtungssystem) ist bereits nachgewiesen und hiervon nicht betroffen. d) Einrichtung der Restdeponierungsfläche (sog. „Canyon“) Die Betreiberin war verpflichtet, der Bezirksregierung Düsseldorf bis September 2016 eine prüffähige Ausführungsplanung für die Einrichtung des gesamten Canyon-Bereichs vorzulegen und mit der Einrichtung jedenfalls eines der dort gelegenen Deponieabschnitte innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Zustimmung zu beginnen. Im Oktober 2016 reichte die Betreiberin nach einer Verlängerung der Vorlagefrist durch die Bezirksregierung die prüffähige Ausführungsplanung ein. Die Bezirksregierung hat der Ausführungsplanung im Juni 2018 zugestimmt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4728 4 Die Betreiberin ist zudem verpflichtet, die im Canyon-Bereich gelegenen Deponieabschnitte bis spätestens 31. Dezember 2020 vollständig einzurichten, soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen. Anfang November 2018 hat die Betreiberin mit der Einrichtung des Canyons begonnen. e) Rekultivierung Die Betreiberin ist verpflichtet, mit der Rekultivierung spätestens ein Jahr nach Genehmigungserteilung (zum Oberflächenabdichtungssystem) zu beginnen, die Rekultivierung einer Deponiefläche von 5 ha nach ihrer Wahl spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Genehmigungserteilung abzuschließen und die Rekultivierung der Deponie insgesamt innerhalb von fünf Jahren abzuschließen, nachdem die Ablagerungsphase beendet ist und sämtliche hierfür erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen o. ä. von Behörden oder sonst zu Beteiligenden vorliegen. Auch die Einhaltung der diesbezüglichen Fristen wird seitens der Bezirksregierung überwacht werden. f) Ende der Ablagerungsphase Die Betreiberin trifft die Pflicht, die Ablagerung mit Ablauf des 31. Dezember 2022 einzustellen. Zudem trifft die Betreiberin die Pflicht, binnen drei Monaten nach Ende der Ablagerungsphase einen Nachweis über Verzicht auf Ablagerungsvolumen i.H.v. 4.500 m³ zu erbringen. Da die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bestehende tatsächliche Ablagerungsfläche den im Ursprungsbescheid festgelegten Ablagerungsbereich überschritten hatte, dient die Pflicht zum Verzicht der Betreiberin der Kompensation der Überschreitung. 4. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die vereinbarten Schüttmengen und - höhen bis 2022 eingehalten werden? Auch dieser Teil der Verpflichtung ist Bestandteil der oben skizzierten Kontrollmaßnahmen. Die Deponie wird jährlich sowie bei Bedarf durch einen vereidigten Vermesser vermessen. Die Bezirksregierung gleicht die vorhandenen Kubaturen mit den zulässigen Geometrien und Mengen ab. Die Bezirksregierung hat erwirkt, dass die Betreiberin für überhöht ein-gebaute Abfallmengen, für die zeitweise kein eingerichteter Ablagerungsraum zur Verfügung steht, eine Sicherheitsleistung hinterlegt hat. Die Sicherheitsleistung ist so bemessen, dass im Falle einer Insolvenz die notwendigen Deponieabschnitte durch Ersatzvornahme eingerichtet und die Abfallmengen profiliert werden können, so dass keine Belastung des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Bürgerinnen und Bürger vor Ort zu befürchten ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4728 5 5. Wie bewertet die Landesregierung den Plan der Deponiegesellschaft, im Endausbau lediglich eine Wiese einzusäen statt zumindest bodendeckende Pflanzen vorzusehen? Der genannte Plan resultiert aus der vereinbarten Pflicht im Vergleichsvertrag, wonach die Betreiberin die Bepflanzung der Deponie in Angleichung an den Zustand in den Altbereichen vorzunehmen hat. Die Altbereiche sind mit Graseinsaat rekultiviert worden. Dort befindet sich Wiese als Bodenbedeckung, weswegen die Einsaat einer Wiese den vertraglichen Verpflichtungen entspricht. Eine Graseinsaat ist auch aus fachtechnischer Sicht nicht zu beanstanden. Die Bodenbedeckung mit Wiese hat vielmehr den Vorteil, dass das Wurzelwerk von sich ausbreitenden, bodenbedeckenden Pflanzen die Rekultivierungsschichten im Altbereich von vornherein nicht erreichen kann.