LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4735 03.01.2019 Datum des Originals: 03.01.2019/Ausgegeben: 08.01.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1757 vom 22. November 2018 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4318 Siedlungsflächenmonitoring NRW – Geheimsache Flächenreserve? Warum bleiben Ergebnisse des Siedlungsflächenmonitorings im Münsterland dem Regionalrat und der Öffentlichkeit vorenthalten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Weite Bereiche NRWs sind landwirtschaftlich intensiv genutzt. Die landwirtschaftlichen Flächen dienen auch der Produktion der Futtergrundlage für die Tierhaltung, weshalb die dafür genutzten Flächen aus der Sicht der Landwirtschaft als unverzichtbar betrachtet werden. Bei der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke und Verkehrswege wird daher dieses Vorgehen regelmäßig seitens der Landwirtschaft kritisiert. Aber auch seitens der Naturschutzverbände wird wiederholt beklagt, dass die Ausweisung von Bau- und Gewerbegebieten sowie die Neuanlage von Verkehrsinfrastruktur zur Zerstörung von naturnahen Landschaftselementen und dem dort beheimateten Arteninventar führen. Daher wenden sich Landwirtschaft und Naturschutz in NRW gleichermaßen gegen den Verlust von Flächen im Außenbereich. Die Regionalräte sind in NRW dafür zuständig, für Wohnen und Wirtschaft bedarfsgerecht Flächen darzustellen. Damit schaffen die Regionalräte die Voraussetzungen für die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei haben die Regionalräte die Grundsätze des ROGs zum Umgang mit Fläche anzuwenden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die folgenden Grundsätze: Die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen. (ROG § 2 (2) 2.). Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern (ROG § 2 (2) 6.). Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen. (ROG § 2 (2) 4.). Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4735 2 ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. (ROG § 2 (2) 5.). Insofern beauftragt das ROG die nachgeordneten Planungsebenen mit der Verfolgung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung. Dabei sind grundsätzlich alle betroffenen Belange - auch die der Landwirtschaft und des Naturschutzes - gegeneinander und untereinander gerecht mit den Flächenbedarfen abzuwägen. Dies setzt allerdings bei jeder Entscheidung des damit beauftragten Gremiums voraus, dass diesem alle abwägungsrelevanten Tatsachen und Erkenntnisse vorliegen und verfügbar sind. Im Zusammenhang mit den häufig durchgeführten Änderungsverfahren des Regionalplanes Münsterland wird allerdings im dortigen Regionalrat aus unterschiedlichen Blickrichtungen immer wieder vergeblich die Frage aufgeworfen, über welche Flächenreserven die jeweilige Gemeinde noch verfügt. In den konkreten Einzelfällen versagt die Regionalplanungsbehörde regelmäßig die Offenlegung der Flächendaten und -bilanzen mit dem Hinweis darauf, dass die Bürgermeister*innen einer Weitergabe der Flächendaten an den Regionalrat nicht zugestimmt hätten, wie zuletzt im konkreten Falle der Gemeinde Ascheberg. Zum beabsichtigten Zweck des Siedlungsflächenmonitorings und zur Rechtsgrundlage führt die Landesregierung Folgendes aus: "Seit 2010 sind die Regionalplanungsbehörden gesetzlich beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Siedlungsflächenmonitoring durchzuführen (§ 4 Abs. 4 LPlG). Ziel des Monitorings ist es, die bisher baulich ungenutzten Flächenreserven für Wohnen und Gewerbe in regelmäßigen Zeitabständen landesweit einheitlich und transparent zu erfassen." (siehe: https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung) Insofern ist auch seitens des Landes NRW ausdrücklich ein transparenter Umgang mit den Daten vorgesehen. Ferner ist dem allgemeinen Grundsatz zu folgen, dass einem Beschlussgremium wie dem Regionalrat alle Informationen zur Verfügung stehen müssen, die zu einer Beurteilung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidungsfindung notwendig sind. Die Kenntnis der Flächenreserven einer Gemeinde müsste also eigentlich dem Regionalrat auch gerade dann ermöglicht werden, wenn beispielsweise über die Angebotsplanung des rechtskräftigen Regionalplanes hinausgehende Flächenforderungen seitens einer Gemeinde erhoben werden, was nun durch den "Erlass zur Konkretisierung des LEP NRW - Wohnen, Gewerbe und Industrie" ermöglicht wird. Dem Regionalrat Münster wird nun grundsätzlich der Zugang zu den genauen Erhebungsdaten der Flächenreserven seitens der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister verwehrt. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 1757 mit Schreiben vom 3. Januar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4735 3 Vorbemerkung der Landesregierung Zum Zeitpunkt der für das Siedlungsflächenmonitoring in Nordrhein-Westfalen relevanten Änderung des Landesplanungsgesetzes in 2010 bestanden in den Planungsregionen des Landes unterschiedliche Ausgangsbedingungen. Während in einigen Planungsregionen zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren ein Siedlungsflächenmonitoring betrieben wurde, musste in der Planungsregion Münster ein solches System neu aufgebaut werden. 1. Unterliegen die im Rahmen des Siedlungsflächenmonitorings erhobenen Flächendaten der Städte und Gemeinden der Geheimhaltung (wenn ja, bitte begründen)? 2. Sollen die seitens der Bezirksplanungsbehörden erhobenen Flächendaten des Siedlungsflächenmonitorings grundsätzlich dem Regionalrat für seine Entscheidungsfindungen zugänglich sein (wenn nein, bitte begründen)? 3. Ist es zutreffend, dass allein schon das „Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)“ es erforderlich macht, dass die Daten des Siedlungsflächenmonitorings den Regionalräten zugänglich zu machen sind (wenn nein, bitte begründen)? Die Fragen 1, 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Der regionale Planungsträger kann – nach Beschluss und auf Antrag bzw. durch Weisung - während des Erarbeitungsverfahrens eines Regionalplans oder einer Regionalplanänderung bei der Regionalplanungsbehörde Einsicht in die Planungsunterlagen, zu denen auch die Daten des Siedlungsflächenmonitorings gehören, nehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 4 LPlG NRW). Eine allgemeine Vorlagepflicht seitens der Regionalplanungsbehörde besteht nicht. Die Informationsrechte des Regionalrats sind im Landesplanungsgesetz NRW geregelt. Die Rechte aus dem IFG NRW stehen natürlichen Personen zu und setzen grundsätzlich (Ausnahme § 12 IFG) einen Antrag voraus. 4. Wird sich die Landesregierung vor dem Hintergrund des berechtigten öffentlichen Anspruchs an die Transparenz von Verwaltungshandeln dafür einsetzen, dass Daten des Siedlungsflächenmonitorings dem Regionalrat zugänglich gemacht werden? Die den Fragen vorangestellte Behauptung, dem Regionalrat Münster werde „grundsätzlich der Zugang zu den genauen Erhebungsdaten der Flächenreserven seitens der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister verwehrt“, trifft nicht zu. Die Daten des Siedlungsflächenmonitorings wurden der Planungskommission des Regionalrates z. B. am 11.12.2017 in nicht-öffentlicher Sitzung dargestellt. Darüber hinaus beantwortet die Regionalplanungsbehörde Münster nach eigener Aussage konkrete Anfragen seitens des Regionalrates zur Reserveflächensituation einzelner Kommunen im Zusammenhang mit Einzelvorhaben oder Regionalplanänderungsverfahren ebenfalls in nicht-öffentlicher Sitzung.