LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4740 04.01.2019 Datum des Originals: 04.01.2019/Ausgegeben: 09.01.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1761 vom 26. November 2018 des Abgeordneten Guido van den Berg SPD Drucksache 17/4327 Wie steht die Landesregierung zu einer Bürgerordnung aus dem frühen 18. Jahrhundert für das Gebiet des Hambacher Restforstes? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bekanntlich normiert das Landesforstgesetz NRW ergänzend zum Bundeswaldgesetz den Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen von Waldeigentümern und -besitzern. In § 2 Abs. 1 des Landesforstgesetzes NRW heißt es so: „Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.“ Einschränkungen des Betretungsrechts finden sich in § 2 Abs. 3, wo dargelegt ist, dass alle, die den Wald betreten, sich so zu verhalten haben, „dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden“. Mit Drucksache 17/4263 teilt die Landesregierung u.a. mit, dass der Wert des Hambacher Restforsts als Schutzraum für die Natur nicht eindeutig ist, da das „Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen durch Entwässerung, Nahwirkungen aus den benachbarten Abbauflächen, menschliche Nutzung während der „Besetzungsphase" sowie generell Störungen durch die vermehrte Anwesenheit von Menschen im Wald“ derzeit nicht abschließend seitens der Landesregierung beurteilt werden könne. Aus den Medien war zu entnehmen, dass eine Initiative aus Kerpen-Buir den Ministerpräsidenten und den Innenminister jetzt aufgefordert habe, die Erarbeitung einer sogenannten „Bürgerordnung“ zum Schutz des Hambacher Restforsts mit den Waldbesetzern und dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) zu unterstützen. Grundlage dieser selbst zu entwickelnden Ordnung sollen wohl Vorbilder aus dem frühen 18. Jahrhundert sein. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1761 mit Schreiben vom 4. Januar 2019 namens der Landesregierung im LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4740 2 Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Wie steht die Landesregierung zu dem an sie herangetragenen Vorschlag zur Erarbeitung und Unterstützung einer „Bürgerordnung“ aus dem frühen 18. Jahrhundert? 2. Können von Gruppierungen selbstgeschaffene Rechtsgrundlagen die bundesund landesgesetzlichen Vorgaben ersetzen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Auf in NRW gelegene Waldflächen finden die Vorschriften des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), des Landesforstgesetzes (LFoG), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) Anwendung sowie die naturschutzrechtlichen Ge- und Verbote auf Grundlage von Landschaftsplänen oder Schutzgebietsverordnungen - hier das Landschaftsschutzgebiet „Bürgewälder“. Diese durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erlassenen Regelungen des Forst- und Naturschutzrechts können nicht rechtswirksam durch eine von einer privaten Arbeitsgruppe erarbeitete „Bürgerordnung“ ersetzt werden. 3. Hat das bergbaubetreibende Unternehmen das Betretungsrecht nach § 2 Abs. 1 des Landesforstgesetzes NRW unzulässig für das Gebiet des Hambacher Forstes eingeschränkt? Der Landesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das allgemeine Waldbetretungsrecht im Hambacher Forst derzeit durch das bergbaubetreibende Unternehmen eingeschränkt wird. 4. Wie sind Baumhausbesetzungen, Barrikaden und Vermüllung im Hambacher Restforst im Kontext des § 2 Abs. 3 des Landesforstgesetzes NRW zu werten? Baumhausbesetzungen, Barrikaden und Vermüllungen sind durch das allgemeine Waldbetretungsrecht nicht abgedeckt. Sie stehen im Widerspruch zum Rücksichtnahmegebot des § 2 Abs. 3 LFoG, da sie den Hambacher Forst beschädigen und die Erholung anderer beeinträchtigen. Außerdem laufen sie dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes „Bürgewälder“ zuwider. 5. Wie wird die Landesregierung die offenbar unklare ökologische Wertigkeit des Hambacher Restforstes im Zuge der unmittelbaren Tagebaurandlage und der fortdauernden Besetzung durch Aktivisten weiter bestimmen? Die ökologische Wertigkeit des Hambacher Forstes ist unstreitig. Hierzu wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 1616 (Lt-Drs. 17/4370) verwiesen. Bezogen auf Baumhausbesetzungen gelten die unter Antwort zur Frage 4 beschriebenen sonstigen Bestimmungen des Forst- und Naturschutzrechts.