LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4820 15.01.2019 Datum des Originals: 15.01.2019/Ausgegeben: 18.01.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1829 vom 12. Dezember 2018 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/4603 Gewaltverbrechen in St. Augustin – Welche Informationen hat die Landesregierung über den mutmaßlichen Täter? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 30.11.2018 ereignete sich in St. Augustin ein Gewaltverbrechen.1 Die Berufsschülerin Elma C. aus Unkel soll den Deutsch-Kenianer Brian S. in einer Bar in Bonn kennengelernt haben und ihm in ein Wohnheim in St. Augustin, in dem er wohnte, gefolgt sein. Dort soll es zu einem Streit gekommen sein. Am Sonntag den 02.12.2018 wurde die Jugendliche tot in Sankt Augustin aufgefunden.2 Seit dem 30.11.2018 galt Elma C. als vermisst. Nachrichten in den sozialen Netzwerken sollen die Ermittler zum mutmaßlichen Täter geführt haben. Dieser habe den Ermittlern Auskunft über den Fundort der Leiche gegeben. Der Bonner Oberstaatsanwalt geht von einem vorsätzlichen Tötungsdelikt aus. Brian S. hat den Mord mittlerweile gestanden und befindet sich in Untersuchungshaft. Ob die Angaben des Tatverdächtigen zum Ablauf der Tat stimmen, werden die weiteren Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Mordkommission noch ergeben.3 Nach Auskunft der Tageszeitung „Die Welt“ hat der tatverdächtige Brian S. einen deutschen und einen kenianischen Pass. Auf WDR-Nachfrage räumte der zuständige Oberstaatsanwalt ein, dass der 19-jährige mutmaßliche Täter "schon früher strafrechtlich in Erscheinung getreten" sei.4 1 https://www.focus.de/panorama/welt/vorfall-in-sankt-augustin-starb-die-17-jaehrige-elma-c-weil-sie-ihrenneuen -freund-beleidigte_id_10021376.html 2 https://www.welt.de/vermischtes/article184884536/Sankt-Augustin-Vermisste-17-Jaehrige-totaufgefunden .html 3 https://www.rtl.de/cms/elma-c-17-in-sankt-augustin-getoetet-freund-des-tatverdaechtigen-brian-s-packt-aus- 4261768.html 4 https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/getoetete-siebzehnjaehrige-sankt-augustin- 100.html?fbclid=IwAR31vJLyOfHm1zaPfMoQxen72jNci34UM9OB0pBlmum3bwU9AhyozAIFozI LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4820 2 Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1829 mit Schreiben vom 15. Januar 2019 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz namens der Landesregierung beantwortet. 1. Hat der Tatverdächtige die doppelte Staatsangehörigkeit von Geburt an oder ist er zu einem späteren Zeitpunkt eingebürgert worden, beispielsweise im Rahmen einer Adoption? Der Tatverdächtige hatte durch Geburt die kenianische Staatsangehörigkeit und durch Einbürgerung mit Wirkung vom 18.05.2015 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Einbürgerung erfolgte zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit mit der Auflage, bei Erreichen des 21. Lebensjahres gegenüber den zuständigen kenianischen Stellen den Verzicht auf die kenianische Staatsangehörigkeit zu erklären. 2. Im Falle einer Einbürgerung: Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen hat sich Brian S. zuvor in Deutschland aufgehalten? (bitte auflisten nach Datum der ersten Einreise, Rechtgrundlage für den Aufenthalt und dem jeweiligen Zeitraum) Der Tatverdächtige war am 27.02.2004 im Alter von fünf Jahren mit einem Visum zur Familienzusammenführung legal in das Bundesgebiet eingereist. Vor der Einbürgerung war der Tatverdächtige im Besitz einer bis zum 16.06.2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihm am 18.03.2004 erteilt worden war. 3. Im Falle einer Einbürgerung: Von welcher Ausländerbehörde wurde Brian S. eingebürgert? (ggf. bitte mit Angabe des Einbürgerungszeitpunktes) 4. Im Falle einer Einbürgerung: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurde Brian S. eingebürgert? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Der Tatverdächtige wurde von der Staatsangehörigkeitsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises mit Wirkung vom 18.05.2015 auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert. 5. Welche Straftaten hat Brian S. vor dem Gewaltverbrechen in St. Augustin bisher in Deutschland verübt? (bitte auflisten nach Datum, Straftatbestand und Strafmaß in Folge evtl. Strafprozesse vor einem deutschen Gericht sowie Fällen, bei denen er tatverdächtig war) Von einer Beantwortung der Frage wird auf Anregung des General-staatsanwalts in Köln abgesehen, der hierzu u.a. Folgendes ausgeführt hat: „Ungeachtet dessen, dass die (…) Informationen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht behindern würden, bestehen aus meiner Sicht gleichwohl Bedenken gegen eine mit der Weitergabe an den Landtag verbundenen Veröffentlichung der persönlichen Daten des heranwach-senden Beschuldigten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/4820 3 Da gemäß § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG5 das Gericht im Falle eines durch-zuführenden Hauptverfahrens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und des persönlichen Eindrucks vom Entwicklungsstand des Heranwachsenden zu prüfen haben wird, ob gegen den heranwachsen-den Beschuldigten – ausnahmsweise, gegebenenfalls vorübergehend – unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu verhandeln sein wird, sollte dieser Entscheidung nicht (…) vorgegriffen werden.“ 5 Jugendgerichtsgesetz