LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5021 07.02.2019 Datum des Originals: 07.02.2019/Ausgegeben: 12.02.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1943 vom 23. Januar 2019 des Abgeordneten René Schneider SPD Drucksache 17/4931 Raus aus der Kreidezeit: Wann rüstet NRW seine Sonderpädagogen endlich verlässlich mit digitalen Arbeitsgeräten aus? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die aktuellen Datenschutzbestimmungen legen genau fest, welche Daten von Schülern und Eltern auf privaten Endgeräten durch Lehrkräfte verarbeitet werden dürfen. Die Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule regelt das Genehmigungsverfahren, mit dem Lehrkräfte bei ihrer Schulleitung die Nutzung privater Endgeräte beantragen können (DA ADV; vgl. BASS 10-41 Nr. 4). Die Schulleitung muss die Nutzung privater Endgeräte genehmigen. Auf Grundlage des §120 Schulgesetz ist in der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern in Anlage 3 festgelegt, welche Daten von Lehrkräften auf einem privaten Endgerät verarbeitet werden dürfen und welche nicht (VO-DV I; vgl. BASS 10- 44 Nr. 2.1). Anlage 3 schließt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens gem. §13 AO-SF auf privaten Endgeräten aus. In sonderpädagogischen Gutachten muss dezidiert und gerichtsverwertbar der mögliche sonderpädagogische Förderbedarf eines Kindes / eines Jugendlichen unter Berücksichtigung von schulärztlichen Gutachten und gegebenenfalls weiteren Gutachten anderer Fachkräfte (beispielsweise Ärzte, Sozialarbeiter, Psychologen) beschrieben werden. Des Weiteren müssen darin auch die Förderbedingungen formuliert werden. Personenbezogene Daten stellen einen umfangreichen Teil des Gutachtens dar. Die vom Ministerium für Schule und Bildung vertretene Rechtsauffassung, Lehrkräfte könnten die Passagen sonderpädagogischer Gutachten, die keine personenbezogenen Daten enthalten (zum Beispiel Name der Schüler und der Eltern, Adresse), auf privaten Endgeräten erstellen und anschließend auf schulischen Endgeräten um die personenbezogenen Daten ergänzen, erscheint Lehrkräften nicht datenschutzkonform, führt außerdem zu Mehrarbeit und Verunsicherung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5021 2 Sonderpädagogische Gutachten müssen in engen, von der Schulaufsicht vorgegebenen Fristen erstellt werden. In der Regel verfasst jeder Sonderpädagoge in Nordrhein-Westfalen mehrere dieser Gutachten im Jahr, welche zum Teil 15 bis 20 Seiten umfassen. In den Schulen stehen dafür wenige dienstliche Endgeräte zur Verfügung, sodass Lehrkräfte gezwungen sind, ihre privaten Endgeräte zur Durchführung dieser Dienstgeschäfte zu verwenden. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1943 mit Schreiben vom 7. Februar 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie können Lehrkräfte unter den aktuellen Bedingungen ein sonderpädagogisches Gutachten nach § 13 AO-SF datenschutzkonform verfassen? 2. Was plant das Ministerium für Schule und Bildung, um zeitnah ein rechtskonformes Erstellen dieser Gutachten sowie weiterer Dokumente gemäß AO-SF (unter anderem Förderpläne, Überprüfung des Förderbedarfs, Berichtszeugnisse) sicherzustellen? 3. Wie kann sichergestellt werden, dass sonderpädagogische Gutachten auch gerichtsverwertbar und rechtssicher sind, wenn sie mangels Alternativen auf einem privaten Endgerät verfasst wurden? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 gemeinsam beantwortet. Datenschutzkonform können sonderpädagogische Gutachten nach derzeit geltender Rechtslage nur auf schulischen Geräten, die den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen, verfasst werden. Die Ausstattung der Schulen mit derartigen Geräten ist gemäß § 79 SchulG Angelegenheit der Schulträger. Das Ministerium für Schule und Bildung NRW führt zurzeit Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden, um sich über die künftige IT-Ausstattung an Schulen zu verständigen. Dies schließt die weitere Frage mit ein, ob und inwieweit neben einer Anzahl von IT-Arbeitsgeräten im Schulgebäude auch für eine Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Arbeitsgeräten zu sorgen ist. Datenschutzrechtlich ist es derzeit nicht zulässig, sonderpädagogische Gutachten für Schülerinnen und Schüler auf Privatgeräten zu verarbeiten. Eine entsprechende Erweiterung der Anlage 3 zur Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO DV I) wird im Zuge der anstehenden Änderung der VO DV I geprüft. Datenschutzrechtlich ist es derzeit jedoch möglich, die Texte anonymisiert auf Privatgeräten zu bearbeiten, d.h. sonderpädagogische Gutachten ohne personenbezogene oder personenbeziehbare Daten (z.B. Name der Schülerin oder des Schülers, Namen der Eltern, Adresse) auf privaten Endgeräten zu generieren und anschließend auf schulischen Endgeräten um personenbezogene Daten zu vervollständigen. Dies begegnet auch nach Einschätzung der LDI keinen datenschutzrechtlichen Bedenken.