LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5122 14.02.2019 Datum des Originals: 13.02.2019/Ausgegeben: 19.02.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1903 vom 16. Januar 2019 der Abgeordneten Horst Becker und Arndt Klocke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4855 Will die Landesregierung die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Köln/Bonn ohne Beteiligung des Landtages und seiner Ausschüsse verlängern, obwohl sie in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1728 (Drucksache 17/4257) vorgibt, die Rechte des Parlamentes zu wahren? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort auf die Kleine Anfrage 1728 (Drucksache 17/4257) beantwortete die Landesregierung die Frage: „Beabsichtigt die Landesregierung wie im Jahr 2008 bei der letzten Verlängerung der Betriebsgenehmigung eine solche Verlängerung ohne Beteiligung des Parlaments bzw. zumindest eine Beteiligung des Verkehrsausschusses des Landtages NRW vorzunehmen?“ wie folgt: „Die Landesregierung wird die Rechte des Parlamentes und den Informationsanspruch der Abgeordneten wahren.“ Dies ist keine Beantwortung unserer präzise gestellten Frage! Im Jahr 2008 hatte der damalige Verkehrsminister Oliver Wittke (CDU) die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Köln/Bonn verlängert, ohne dass der Verkehrsausschuss des Landtages NRW oder der Landtag selber zur Entscheidung mit der Angelegenheit befasst wurden. Eine Beteiligung des Landtags und seiner Ausschüsse war ausweislich des schriftlichen Berichts des Ministeriums für Bauen und Verkehr nicht vorgesehen (Vorlage 14/1288). Stattdessen führte die Landesregierung aus, dass sie beabsichtige, den Landtag "über das Ergebnis der Entscheidung zu gegebener Zeit" zu unterrichten. Dies war damals unter anderem deswegen besonders ärgerlich, weil der Landtag von NRW im August 2007 die Einführung eines Passagiernachtfluges gefordert hatte und dies durch das Vorgehen des Ministers ohne Beratung des Landtages oder seiner Ausschüsse übergangen wurde. Seit diesem Vorgang hat sich nach unserer Kenntnis die Rechtslage nicht geändert. Eine Befassung des Landtages oder des Verkehrsausschusses vor einer Entscheidung über eine Verlängerung der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Köln/Bonn ist also offensichtlich nicht zwingend erforderlich, um die Rechte des Parlaments zu wahren. Vielmehr deutet der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5122 2 Antwortteil „(…) und den Informationsanspruch der Abgeordneten wahren“ darauf hin, dass Verkehrsminister Hendrik Wüst (CDU) beabsichtigt, wie sein Vorgänger Oliver Wittke (CDU) eine Entscheidung über eine Verlängerung der Betriebsgenehmigung ohne vorherige Beratung im Verkehrsausschuss zu treffen. Der Minister für Verkehr hat die Kleine Anfrage 1903 mit Schreiben vom 13. Februar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung In der aktuellen Kleinen Anfrage sowie auch in der Kleinen Anfrage 1728 (Drucksache 17/4257) wird von einer Verlängerung der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Köln/Bonn gesprochen. Dies spiegelt den Sachverhalt juristisch nicht korrekt wider. Die Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn ist am 03. Januar 1959 unbefristet erteilt worden. Die Betriebsgenehmigung an sich enthielt ursprünglich keine Beschränkungen hinsichtlich nächtlicher Flugbewegungen. Gemeint ist in beiden Anfragen vielmehr die Verlängerung der durch die Genehmigungsbehörde aus Gründen des Lärmschutzes nachträglich erlassenen Nachtflugbeschränkungen auf dem Verkehrsflughafen Köln/Bonn. So ist bspw. der nächtliche Flugbetrieb auf lärmarme Strahlflugzeuge der sog. Bonusliste des Bundesverkehrsministeriums beschränkt, die Nutzung bestimmter Start- und Landebahnen zur Nachtzeit untersagt sowie eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der bestehenden Lärmschutzmaßnahmen über einen sog. Lärmvergleich verpflichtend vorgesehen. Zuletzt wurde die Geltungsdauer der Nachtflugbeschränkungen 2008 bis zum Jahr 2030 verlängert. Die Nachtflugbeschränkungen stellen juristisch gesehen einen Teilwiderruf der ursprünglichen Betriebsgenehmigung dar (vgl. auch Urteil des OVG NRW vom 19.04.2012 – 20 D 121/08 AK; S. 33f.). Hierbei handelt es sich um eine drittschützende Maßnahme, denn ohne den Teilwiderruf bzw. die Verlängerung der Befristung desselben würde die Möglichkeit zur Durchführung uneingeschränkten Nachtflugbetriebs wiederaufleben. 1. Ist die Landesregierung der Meinung, dass der damalige Verkehrsminister Oliver Wittke (CDU) rechtswidrig handelte, als er 2008 die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Köln/Bonn ohne Beratung im Verkehrsausschuss oder im Landtag bis 2030 verlängerte? Nein. Bei der Verlängerung der Nachtflugbeschränkungen handelte es sich um einen Teilwiderruf der unbeschränkten Betriebsgenehmigung (siehe Vorbemerkung) und damit ausschließlich um exekutives Handeln. 2. Wird die Landesregierung bei einem Antrag des Flughafens Köln/Bonn auf Verlängerung der Betriebsgenehmigung über das Jahr 2030 hinaus den Verkehrsausschuss und den Landtag vor Entscheidung beteiligen? Seit 2008 hat sich die Rechtslage nicht geändert. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist es daher Aufgabe der Exekutive, über einen Antrag auf Verlängerung der Nachtflugbeschränkungen für den Flughafen Köln/Bonn zu befinden. Die Rechte des Parlaments und der Informationsanspruch der Abgeordneten werden dabei gewahrt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5122 3 3. Beabsichtigt die Landesregierung bei einem Antrag des Flughafens Köln/Bonn auf Verlängerung der Betriebsgenehmigung das vom Landtag geforderte Passagiernachtflugverbot zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr umzusetzen? 4. Wenn nicht, wie begründet Sie dies, insbesondere auch vor dem Hintergrund des drastisch gestiegenen Anteils der Passagierflüge an den Nachtflügen und den bekannten Gutachten zu den Auswirkungen des nächtlichen Fluglärms auf die Gesundheit der Bevölkerung? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie schon in der Antwort auf die Kleine Anfrage 1728 (Drucksache 17/4675) dargelegt, liegt aktuell kein Antrag auf Verlängerung der Nachtflugbeschränkungen für den Flughafen Köln/Bonn vor. Ein Antrag würde entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geprüft und bearbeitet. Zu hypothetischen Fragestellungen äußert sich die Landesregierung nicht. 5. Welche konkreten Erfolge hat die Landesregierung seit dem 01.07.2017 aus Ihrer Sicht bisher beim Lärmschutz am Flughafen Köln/Bonn erzielt? Der Flughafen Köln/Bonn und die Landesregierung arbeiten nachdrücklich an Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms. So wurde u.a. im Herbst 2018 nach intensiver Beratung durch den Arbeitsausschuss für technische Lärmminderungsmaßnahmen (AA-TLMM) in der Fluglärmkommission die Einführung von sog. „Nachttransitions“ (nächtliche Radarführungsstrecken) für den Flughafen Köln/Bonn beschlossen. „Nachttransitions“ verbessern die Einhaltung von Flugrouten und reduzieren die Streuung von Flugspuren mit dem Ziel, weniger besiedeltes Gebiet zu überfliegen. Zudem ist zum 01.12.2018 eine neue Entgeltordnung am Flughafen Köln/Bonn in Kraft getreten, mit der u.a. ein Anreiz für die Nachrüstung mit Wirbelgeneratoren geschaffen wurde.