LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5143 15.02.2019 Datum des Originals: 15.02.2019/Ausgegeben: 20.02.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1906 vom 17. Januar 2019 der Abgeordneten Horst Becker und Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4868 Gemeinsames Lernen an der Gesamtschule Lohmar Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 7. Dezember 2018 erhielt die Stadt Lohmar ein Schreiben der Bezirksregierung Köln mit Datum 5. Dezember 2018, dass sich auf einen Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung zu der „Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ bezog. In diesem Schreiben wurde die Stadt Lohmar aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob die Stadt bereit sei, für die Gesamtschule das Gemeinsame Lernen mit dem/n gekennzeichneten (x) Förderschwerpunkt/en einzurichten bzw. fortzuschreiben. Die mit (x) gekennzeichneten Kästchen betrafen alle Förderbedarfe, also „Lern- und Entwicklungsstörungen (LE, SQ; ES), Geistige Entwicklung, Körperlich motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen. Nach Reklamation der Stadtverwaltung wegen der sehr kurzen Frist vor den Weihnachtsferien wurde durch die Stadt eine Fristverlängerung bis Ende Februar erbeten – inzwischen wurde eine bis Ende Januar genehmigt. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1906 mit Schreiben vom 15. Februar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Frist von 14 Tagen in einer solchen Angelegenheit eine angemessene Beteiligung des Schulträgers und der kommunalen Selbstverwaltung darstellt? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5143 2 Die Bezirksregierung entscheidet in eigener Verantwortung, wie sie die Schulträger in dieser Angelegenheit beteiligt. Zu diesen Verwaltungsabläufen gibt es seitens der Landesregierung keine Vorgaben. 2. An welche Nachbarkommunen von Lohmar (Troisdorf, Siegburg, Neukirchen- Seelscheid, Overath, Rösrath) wurde wann ein gleiches Schreiben verschickt? (Bitte mit präziser Angabe der abgefragten Förderbedarfe.) 3. An welche weiteren Kommunen im rechtsrheinische Rhein-Sieg-Kreis wurde wann ein gleiches Schreiben verschickt? (Bitte mit präziser Angabe der abgefragten Förderbedarfe.) Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Absatz 5 Schulgesetz gehört auch die Festlegung der Förderschwerpunkte, in denen Gemeinsames Lernen an der Schule stattfinden soll. Somit ist die Abfrage der Bezirksregierungen, die in eigener Zuständigkeit der nachgeordneten Behörde im Rahmen ihres Verwaltungsauftrags agiert, korrekt und nachvollziehbar. Da die Bezirksregierung in eigener Zuständigkeit den Verwaltungsvollzug vornimmt, liegen der Landesregierung keine Informationen über die Adressaten vor. 4. Mit welchen zusätzlichen personellen und sachlichen Ausstattungen könnte die Gesamtschule Lohmar verbindlich für den Fall rechnen, dass die Stadt Lohmar die Frage der Bezirksregierung mit „Ja“ beantworten würde? Gemäß dem Runderlass „Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen“ vom 15. Oktober 2018 nimmt eine Schule, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, ab dem Schuljahr 2019/2020 im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf. Dafür erhält sie beginnend mit den Eingangsklassen eine halbe Stelle pro Klasse zusätzlich als Mehrbedarf zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens. Zusätzlich erhalten Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, einen Stellenbedarf anerkannt, der es ihnen ermöglicht Eingangsklassen mit durchschnittlich 25 Schülerinnen und Schülern zu bilden. Sollten z. B. aufgrund des Mangels an Schulplätzen tatsächlich größere Eingangsklassen gebildet werden müssen, so führt das an diesen Schulen im Vergleich mit Schulen ohne Gemeinsames Lernen zu einer besseren Ressourcenausstattung. Für die sächliche Ausstattung stehen den Kommunen auch im Schuljahr 2019/2020 Mittel aus dem „Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendungen für die schulische Inklusion“ zur Verfügung, um bauliche Maßnahmen im Zuge der Inklusion zu unterstützen. Die Stadt Lohmar erhielt am 1. Februar 2018 für das Schuljahr 2017/2018 insgesamt 73.658,98 Euro ausgezahlt, davon 35.813,56 Euro für den so genannten „Korb 1“, mit dem u. a. bauliche Maßnahmen der Schulträger unterstützt werden. Darüber hinaus kann die Stadt Lohmar Mittel aus dem Programm „Gute Schule 2020“ sowie nach dem Kapitel 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes beantragen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5143 3 5. Wird die Landesregierung, bzw. die Bezirksregierung dem Votum der Stadt, bzw. des Schulausschusses der Stadt, auf jeden Fall folgen? Hat ein Schulträger der Absicht der Schulaufsichtsbehörde zugestimmt, richtet diese an einer Schule das Gemeinsame Lernen ein. Verweigert der Schulträger die Zustimmung und kommt er auch einer entsprechenden Weisung der Schulaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese, wenn sie die Verweigerung für rechtswidrig hält, die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (Landrat oder Bezirksregierung) um Unterstützung bitten. Die letztendliche Entscheidung über die Einrichtung des Gemeinsamen Lernens trifft die zuständige Schulaufsichtsbehörde.