LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/517 06.09.2017 Datum des Originals: 06.09.2017/Ausgegeben: 11.09.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 157 vom 25. Juli 2017 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/275 Berufsausbildung für Asylsuchende Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Land NRW gibt viel Geld aus für Integration und Qualifizierungsmaßnahmen von Flüchtlingen . Die Aufnahme einer Berufsausbildung führt in gewissen Fällen zu einer Duldung. Es soll der Erfolg dieser Maßnahmen überprüft werden. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 157 mit Schreiben vom 6. September 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Asylsuchende bzw. Asylbewerber sind während des laufenden Asylverfahrens im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Ihnen kann während des Asylverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Bei einem positiven Abschluss des Asylverfahrens erhalten die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis, die sie spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Mit dem am 06. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurde § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG neu gefasst und § 18 a Absatz 1a und b AufenthG eingefügt. Die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der neuen Regelungen des § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG war es, einen Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung zu schaffen. Zielgruppe dieser Regelung sind vollziehbar ausreisepflichtige Personen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/517 2 1. Wie viele der in NRW lebenden Flüchtlinge befinden sich derzeit in Ausbildungsverhältnissen , in Arbeit oder in Qualifizierungsmaßnahmen (bitte gesondert nach Statusgruppen aufführen)? 2. In welchen Branchen und Bereichen befinden sich derzeit Flüchtlinge in Ausbildungsverhältnissen , in Arbeit oder in Qualifizierungsmaßnahmen (bitte gesondert nach Statusgruppen aufführen)? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die amtliche Statistik weist zwei Kategorien aus, nämlich Personen im Kontext von Fluchtmigration (nur SGB II und SGB III, ohne Familiennachzug) oder Beschäftigte nach Staatsangehörigkeit . Hierbei ist zu beachten, dass keine Unterscheidung der bereits länger in Deutschland lebenden Personen und der erst kürzlich im Kontext der Fluchtmigration Zugewanderten getroffen werden kann. Für den Berichtsmonat April 2017 (Datenstand Juli 2017) meldet die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise, dass für 24.618 Personen im Kontext von Fluchtmigration in Nordrhein-Westfalen Instrumente zur Aktivierung, zur beruflichen Eingliederung und Qualifizierung seitens der Arbeitsagenturen und Jobcenter eingesetzt wurden (Quelle: Link 1). Zum Stichtag 31.12.2016 gingen 25.394 Personen mit Staatsangehörigkeit der acht häufigsten nicht-europäischen Asylherkunftsländer (Eritrea, Nigeria, Somalia, Afghanistan, Irak, Iran, Pakistan, Syrien) einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung an einem Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen nach. Hiervon sind 84,4 % im Dienstleistungsbereich tätig (Quelle: Link 2). Auf die öffentlich zugänglichen Statistiken der Bundesagentur für Arbeit wird verwiesen. Link 1: https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201707/fluchtmigration/fluchtkontext /fluchtkontext-dlkaajc-0-xlsm.xlsm Link 2: https://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Statistische-Analysen/Statistische- Sonderberichte/Generische-Publikationen/Migrations-Monitor-Beschaeftigung-Struktur-und- Veraenderungen.zip 3. Wie oft wurden 2017 in NRW Duldungen nach AufenthG §60a (2) ausgesprochen? („Eine Duldung ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat…) 4. Wie oft wurden derartige Ausbildungsverhältnisse vorzeitig beendigt bzw. abgebrochen und wurde dies auch jeweils mit einer Rücknahme der Duldung verbunden ? (bitte gesondert aufführen nach Abbruch/vorzeitiger Beendigung mit Rücknahme der Duldung und ohne Rücknahme der Duldung) Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Im Ausländerzentralregister werden bisher weder Daten über die Erteilung von Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG noch über die Rücknahme von Duldungen erfasst. Der Landesregierung liegen daher hierzu keine Zahlen vor.