LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5186 19.02.2019 Datum des Originals: 19.02.2019/Ausgegeben: 22.02.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1919 vom 22. Januar 2019 des Abgeordneten Arndt Klocke BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4897 Abstellen von Lastenrädern und Fahrradanhängern in Garagen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut der Sonderbauverordnung – SBauVO NRW dürfen in Mittel- und Großgaragen zwar Fahrräder auf (KFZ-)Stellplätzen abgestellt werden, aber nur, wenn sie die Nutzbarkeit der (KFZ-)Stellplätze nicht einschränken. Für Lastenfahrräder, die meist deutlich mehr Platz einnehmen als normale Räder und Fahrradanhänger gilt diese Regelung nicht, sie dürfen laut Sonderbauverordnung nicht auf vorhandenen (KFZ-)Stellplätzen in Mittel- oder Großgaragen abgestellt werden. Dies ist für viele Bürgerinnen und Bürger nur schwer vermittelbar, die mit ihrer Wohnung auch einen Stellplatz anmieten müssen, aber keinen eigenen PKW besitzen oder sich einen PKW mit anderen teilen und auf „ihrem“ Stellplatz in der Garage vorhandene Lastenräder oder Fahrradanhänger abstellen wollen. Die Hausverwaltungen untersagen dies häufig mit dem Hinweis auf die SBauVO und den darin enthalten Regelungen, u.a. zum Brandschutz. Laut SBauVO ist aber bspw. die Lagerung von vier Autoreifen auf einem Stellplatz in einer Mittel- und Großgarage erlaubt und mit dem Brandschutz vereinbar. In den Erläuterungen des Landes zur Verordnung heißt es darüber hinaus wörtlich „Aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht stellen Fahrräder einschließlich E-Bikes und Pedelecs im Vergleich zu Personenkraftwagen einschließlich Elektrofahrzeugen eine sehr viel geringere Brandlast dar, daher ist ein Verbot des Abstellens von Fahrrädern in Garagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes unbegründet.“ Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 1919 mit Schreiben vom 19. Februar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehr beantwortet. 1. Ist der Landesregierung die Problematik bekannt? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5186 2 2. Beabsichtigt die Landesregierung, die Sonderbauverordnung hinsichtlich der Nutzung von KFZ-Stellplätzen in Mittel- und Großgaragen auch für Lastenfahrräder und Fahrradanhänger entsprechend zu ändern? 3. Wenn nein, mit welcher Begründung? 4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Abstell-möglichkeiten für Lastenräder und Fahrradanhänger in Mittel- und Großgaragen zu schaffen? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) des Landes Nordrhein-Westfalen wird derzeit – vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des neuen Bauordnungsrechts zum 1. Januar 2019 – novelliert. In der seit dem 2. Dezember 2016 geltenden Fassung der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten ist das Abstellen von Fahrradanhängern vom Wortlaut des § 139 Absatz 5 SBauVO nicht erfasst, so dass diese derzeit nicht in Mittel- und Großgaragen abgestellt werden dürfen. Im Zuge der Neufassung der Sonderbauverordnung ist vorgesehen, dass das Abstellen von Fahrradanhängern in Mittel- und Großgaragen erlaubt wird. Im Hinblick auf Lastenfahrräder besteht kein Änderungsbedarf, da der Oberbegriff „Fahrräder“ in § 139 Absatz 5 Satz 1 SBauVO den Unterbegriff „Lastenfahrräder“ einschließt und das Abstellen von Fahrrädern einschließlich Lastenfahrräder innerhalb von Mittel- und Großgaragen daher in Bezug auf den Brandschutz zulässig ist. Der zuständige Landtagsausschuss ist zu einer entsprechenden Entscheidung der Landesregierung anzuhören. 5. Die Anschaffung von (E-)Lastenrädern wird seit Oktober 2018 vom Land NRW in Städten, in denen Dieselfahrverbote drohen, finanziell gefördert. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auch den Bau von sicheren Abstellmöglichkeit von Lastenrädern zu fördern? Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen fördert im Rahmen der Förderrichtlinie „Nahmobilität“ Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum. Gefördert werden die verkehrsgerechte Anbindung an die Basisstraße und die Abstellanlage in der Baulast der jeweiligen Kommune. Hierzu gehören auch Ladestationen für Elektrofahrräder. Dies können auch Abstellanlagen für Lastenräder sein (große Boxen oder Käfige). Darüber hinaus bietet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereits seit 2017 in den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) ganz konkrete und attraktive Förderangebote für alternative Nahmobilitätsangebote, die sowohl im Zusammenhang mit einer Förderung im Wohnungsneubau als auch bei der Neuschaffung von Wohnraum im Bestand zum Tragen kommen können (zum Beispiel auch sichere Abstellmöglichkeiten für Lastenfahrräder, Carsharing-Plätze, E-Bike-Ladestationen usw.). Im Zuge der Wohnraumförder-Richtlinien für das Jahr 2019 sieht die Landesregierung Nordrhein-Westfalen für solche Nahmobilitätsangebote eine weitere Verbesserung der Förderkonditionen vor: So kann ein kostenabhängiges Zusatzdarlehen in Höhe von 75% der Herstellungskosten und bis max. 500,00 Euro pro qm gestalteter Fläche gewährt werden.