LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5191 20.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1925 vom 22. Januar 2019 des Abgeordneten Matthi Bolte-Richter und Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4904 Lokales Roaming light – Mitnutzung von Standorten des Behördenfunks Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Juni 2018 hat Wirtschaftsminister Prof. Andreas Pinkwart gemeinsam mit den drei großen Netzbetreibern in Deutschland, Telefónica Germany, Telekom Deutschland und Vodafone GmbH den Mobilfunkpakt geschlossen. Ziel dieses Paktes ist es, durch ein Maßnahmenpaket die LTE-Versorgung in Nordrhein-Westfalen zu verbessern. Konkret heißt dies, dass das Versorgungsziel von 98% der Haushalte auf 99% angehoben wird. Um dieses Ziel bis 2020 zu erreichen, bedarf es einer Steigerung der Mobilfunksendeanlagen. Darauf zielt u.a. die Maßnahme 4 des Mobilfunkpaktes ab. Maßnahme 4 zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung bis 2020 lautet: „4. „Weiße Flecken“: Mitnutzung von Standorten des Behördenfunks In Nordrhein-Westfalen sollen landeseigene NRW-Standorte des Behördenfunks für die Mitnutzung durch die Mobilfunkunternehmen gegen marktkonformes Mietentgelt zugänglich gemacht werden. Aktuell bestehende „weißen Flecken“ können durch die Mitnutzung weitgehend beseitigt werden.“ Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 1925 mit Schreiben vom 19. Februar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, dem Minister des Innern und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Datum des Originals: 19.02.2019/Ausgegeben: 25.02.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5191 1. Welche Standorte des Behördenfunks wurden seit Unterzeichnung des Mobilfunkpakts für die Nutzung durch Mobilfunkunternehmen zur Verfügung gestellt? 2. Welche Übertragungsgeschwindigkeiten erreicht? 3. In welchen Regionen soll die Mitnutzung des Behördenfunks zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung 2020 beitragen? werden über den Behördenfunk Die Fragen 1 bis 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Der zwischen Landesregierung und Mobilfunknetzbetreibern vereinbarte Mobilfunkpakt hat auch bundesweit Vorbildcharakter. Das zeigt nicht nur die Gemeinsame Erklärung zum Mobilfunkgipfel auf Bundesebene. Die Landesregierung Hessens hat nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalens ebenfalls einen Mobilfunkpakt abgeschlossen. Der für NordrheinWestfalen gültigte Pakt, beinhaltet verschiedene konkrete Maßnahmen, die zusammen ein geeignetes und zielgerichtetes Instrumentarium darstellen, um den Mobilfunkausbau in Nordrhein-Westfalen voranzubringen und die Mobilfunkversorgung bis zum Jahr 2020 zu verbessern. Dazu zählen insbesondere der zusätzliche freiwillige Ausbau von Mobilfunkstandorten durch die Mobilfunkunternehmen und Aufstellung mobiler Basisstationen als kurzfristige Problemlösung. Ein weiterer Baustein des Maßnahmenpaketes ist es, soweit möglich bei Bedarf nordrheinwestfälische Standorte des Behördenfunks für die Mitnutzung durch die Mobilfunkunternehmen gegen marktkonformes Mietentgelt zugänglich zu machen. In allen Regionen des Landes, in deren Kommunen sich Digitalfunkstandorte der BOS befinden, können diese grundsätzlich in Abhängigkeit von den Gegebenheiten vor Ort zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung beitragen. Hierzu liegen bereits konkrete Anfragen von Seiten der Mobilfunknetzbetreiber vor, die zur Zeit geprüft werden. Das Digitalfunknetz BOS mit dem TETRA-Standard nach ETSI EN 300 392, für die Sprachund Datenübertragung im netzgebundenen Betrieb (TMO), erreicht für den Behördenfunk je Verkehrskanal (Traffic Channel / TCH) eine Übertragungsgeschwindigkeit / Nettobitrate von 7,2 kbit/s. Für den LTE-Ausbau ist in diesem Kontext allerdings die Übertragungsrate etwaiger zusätzlicher Antennen der Mobilfunknetzbetreiber an den Behördenfunk-Masten ausschlaggebend. 4. Wo liegt aus Sicht der Landesregierung der Unterschied zum lokalen Roaming, wenn die Netzbetreiber Standorte des Behördenfunks gegen ein marktkonformes Mietentgelt mitnutzen können? Unter lokalem Roaming wird verstanden, dass die vor Ort vertretenen Netzanbieter ihre Netze auch für Kunden anderer Anbieter öffnen, die in dieser Region normalerweise keinen Empfang hätten. Hingegen kann beim Behördenfunk ein „lokales Roaming“ nicht erfolgen, da die BOSFrequenzen ausschließlich für den Behördenfunk genutzt werden. Lediglich die Mitnutzung z.B. der Sendemasten für eigene Antennen wird ermöglicht, sofern technische Voraussetzungen eingehalten werden können (Tragfähigkeit der Sendemasten). 2 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode 5. Drucksache 17/5191 Für welche weiteren Mobilfunk- und Dienstanbieter soll der Behördenfunk neben den drei Netzbetreibern, die den Mobilfunkpakt unterzeichnet haben, zur Mitnutzung geöffnet werden? Allen Mobilfunknetzbetreibern in Deutschland, die den Mobilfunkpakt unterzeichnet haben (Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Telekom Deutschland GmbH und Vodafone GmbH), wird die Mitnutzungsmöglichkeit eröffnet. Es bestehen aus der Sicht des Landes keine grundsätzlichen Bedenken, auch etwaigen neuen Mobilfunknetzbetreibern den Zugang zu den Standorten des Behördenfunks zu öffnen. 3