LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5205 20.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1953 vom 24. Januar 2019 des Abgeordneten Andreas Keith AfD Drucksache 17/4941 Mobile Hühnerställe – rechtliche Voraussetzungen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mobile Hühnerställe sorgen für eine Grundsatzdebatte in der Gesellschaft. Insbesondere Anwohner gehen des Öfteren gegen die Pläne zur Aufstellung von mobilen Hühnerställen vor. Hauptursache sind Lärm- und Geruchsbelästigungen. Auch wird immer mal wieder ein Eingriff in das Landschaftsbild als Argument vorgebracht. Die betroffenen Landwirte hingegen sehen viele Vorteile für mobile Hühnerställe. So können insbesondere der Krankheitsdruck und die Hygiene der Hühner deutlich verbessert werden. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1953 mit Schreiben vom 20. Februar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Wie beurteilt die Landesregierung mobile Hühnerställe für die Auslaufhaltung von Hühnern auf der Weide hinsichtlich der Einkommenssicherung der Landwirte? Die Haltung von Hühnern in Mobilställen dient fast ausschließlich der Erzeugung von Konsumeiern. Der Markt für Eier aus dieser Haltungsform ist momentan nicht gesättigt. Als Folge davon werden sehr gute Erlöse erzielt, die erheblich über den branchenüblichen Erlösen liegen. So ist momentan davon auszugehen, dass die Mobilstallhaltung von Legehennen einen gewichtigen Beitrag zur Einkommenssicherung von landwirtschaftlichen Betrieben leisten kann. Wesentliche Erfolgsfaktoren sind die Vermarktung an gut frequentierten Verkehrswegen und die Nähe zu großen Städten. Es ist momentan nicht abzusehen, wann dieser Markt eine Sättigung erfahren wird. Datum des Originals: 20.02.2019/Ausgegeben: 25.02.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode 2. Drucksache 17/5205 Wie viele dieser Hühnermobile wurden in den Jahren 2014 bis 2018 in NordrheinWestfalen durch staatliche Beihilfen bei der Anschaffung gefördert? In den Jahren 2014 bis 2018 wurden in Nordrhein-Westfalen 55 Mobilställe für Hühner gefördert. Darüber hinaus wurden Förderanträge für weitere 16 Mobilställe bewilligt, für die noch keine Auszahlung erfolgt ist. 3. Welche Gesetze und Verordnungen stehen einer genehmigungsfreien temporären Aufstellung von mobilen Hühnerställen im Außenbereich entgegen? Hinsichtlich mobiler Hühnerställe sind die Anforderungen folgender Gesetze und Verordnungen zu beachten: Baugesetzbuch (BauGB) und Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Vierter Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Gesetz zum Schutz der Natur in NordrheinWestfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) Düngegesetz mit Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) Tierschutzgesetz (TierSchG) und Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Unterliegt ein mobiler Hühnerstall aufgrund seiner Größe und Art einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, prüft die zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen unter Einbeziehung der jeweiligen Fachbehörden. Ist keine bauoder immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung bzw. (Nutzungs-) Änderung und den Betrieb des mobilen Hühnerstalls notwendig, so sind die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die Bauherrin oder der Bauherr dafür verantwortlich, dass die fachrechtlich geltenden Anforderungen eingehalten werden. 4. Welche konkreten Maßnahmen empfiehlt die Landesregierung den Landwirten mit solchen Hühnermobilen im Fall des Auftretens der Vogelgrippe und der damit verbundenen Aufstallpflicht über viele Wochen? Einer Aufstallungsanordnung gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) ist Folge zu leisten. Das Platzangebot im geschlossenen Mobilstall (je nach Modell ggf. zuzüglich der eingegrenzten Fläche direkt unter dem Stall) entspricht im Fall einer konventionellen Haltung von Legehennen dem einer Bodenhaltung. Im Biobereich ist das Platzangebot im Stall pro Henne noch größer. Die Haltung ausschließlich im Mobilstall steht somit nicht im Widerspruch zur Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Es bedarf insofern keiner gesonderten Empfehlung. 2 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode 5. Drucksache 17/5205 Wie viele mobile Hühnerställe hat die Landesregierung im Jahr 2018 gefördert? Im Jahr 2018 hat die Landesregierung 26 Mobilställe für die Haltung von Hühnern gefördert. 3