LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5257 22.02.2019 Datum des Originals: 22.02.2019/Ausgegeben: 27.02.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1950 vom 24. Januar 2019 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/4938 Wie effektiv sind die neu eingerichteten Rückkehrkoordinierungsstellen (RRK)? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Verschiedene Medien berichteten im November 2018 über die Errichtung so genannter Rückkehrkoordinierungsstellen (RRK) in Nordrhein-Westfalen. Gegenüber der Westdeutschen Zeitung sagte Integrationsminister Joachim Stamp, dass es nicht hinnehmbar sei, wenn „eine kleine Gruppe Zuwanderer dem Ruf der großen Gruppe Nicht-Krimineller schade“.1 Mit den RRK habe man nicht nur Kriminelle, sondern auch „Personen, die sich unterhalb der Strafbarkeitsgrenze verhalten“ und durch „aggressives und pöbelndes Verhalten“ auffielen, im Visier. Zusammenfassend wurde dieser Personenkreis als „Integrationsverweigerer“ tituliert. Laut Informationen der Tageszeitung „Die Welt“ gehe es darum, „gezielt kriminelle oder anderweitig Ärgernis erregende Ausländer“ schneller abzuschieben.2 Die Westdeutsche Zeitung berichtet von 5 eingerichteten RRK, eine je Bezirksregierung. Im Rahmen von Fallkonferenzen mit mehreren beteiligten Stellen (Ordnungs-, Sozial- und Gesundheitsämter, Polizei, Ausländerbehörde, Justiz) sollen Alternativlösungen gefunden werden, wenn eine Abschiebung vorerst nicht möglich sei. Hierbei könne es sich um eine Passersatzbeschaffung, laut Informationen der Tageszeitung „Die Welt“ aber auch um eine Inhaftierung oder um die Einweisung in eine Psychiatrie handeln. Bislang würden RRK erst aktiv, wenn ihnen ein Fall von den Kommunen oder vom Ministerium vorgelegt würde. Zukünftig sollen die RRK regelmäßig über strafrechtlich auffällige oder Ärgernis erregende Asylbewerber informiert werden. Zur Größe der Zielgruppe und der derzeitigen bzw. geplanten Ausstattung lagen der Presse keine Informationen vor. Gemäß Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) NRW für das Jahr 2017 gab es aus dem Personenkreis der Asylbewerber und Geduldeten insgesamt 37.622 Tatverdächtige. 1 https://www.wz.de/nrw/nrw-will-straftaeter-und-stoerer-schneller-abschieben_aid-34493579 2 https://www.welt.de/regionales/nrw/article183303566/Abschieben-um-der-Zuwanderer-willen.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5257 2 Darunter finden sich u.a. Tatverdächtige bei nachfolgend genannten schweren Straftatbeständen: 74 Straftaten gegen das Leben 994 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 12.742 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit 10.268 Körperverletzungen 12.939 Diebstahle In allen genannten Bereichen sind „Zuwanderer3“ dabei weit überproportional vertreten. Nicht berücksichtigt ist hierbei die Dunkelziffer, also Verbrechen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Anzeige gebracht wurden. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1950 mit Schreiben vom 22. Februar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem Minister der Justiz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat sein Rückkehrmanagement durch strukturelle Maßnahmen auf unterschiedlichen Feldern mit dem Ziel effektiver Rückführung angepasst. Dazu sind u.a. beginnend im 2. Halbjahr 2017 Regionale Rückkehrkoordinationsstellen (RRK) bei den Bezirksregierungen Köln, Düsseldorf, Münster, Arnsberg und Detmold aufgebaut worden. Ein zentraler Aufgabenbereich der RRK ist dementsprechend die Koordination, Förderung und Begleitung der freiwilligen Rückkehr sowie der beschleunigten Rückführung von Ausreisepflichtigen aus den Kommunen und den Landesaufnahmeeinrichtungen. Für die Landesregierung hat dabei die Rückführung von Straftätern oberste Priorität. Diese müssen vorrangig und beschleunigt abgeschoben werden. Daher ist im Laufe des 2. Halbjahres 2018 als weitere Aufgabe der RRK die Koordination, Förderung und Begleitung aufenthaltsrechtlicher Verfahren und ggf. aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei ausländischen, strafrechtlich auffälligen Personen sowie bei ausländischen Personen mit erheblich negativem Sozialverhalten hinzugekommen. Hierzu zählt insbesondere die Initiierung, Koordination und Begleitung von Fallkonferenzen zur Vernetzung der relevanten Akteure sowie zur Festlegung geeigneter Maßnahmen und ggf. zeitnahen Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die zuständigen Behörden. Dieses Fallmanagement soll sukzessive weiterentwickelt und ausgebaut werden. 1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage führen Straftaten und Handlungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze zur Zuständigkeit einer RRK? Ausländerrechtlich zuständig für aufenthaltsrechtliche und ggfs. aufenthaltsbeendende Maßnahmen für ausreisepflichtige Personen in den Landesunterbringungseinrichtungen sind gemäß § 71 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m § 13 Absatz 1 Nummer 8 und § 13 Absatz 3 ZustAVO die Zentralen Ausländerbehörden, für ausreisepflichtige Personen in den Kommunen gemäß § 71 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m § 11 der ZustAVO die unteren Ausländerbehörden. 3 Gemäß Definition des BKA LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5257 3 Die RRK handeln im Rahmen der Befugnisse der Bezirksregierungen als obere Ausländerund Aufsichtsbehörden gem. § 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 Absätze 3 bis 6 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO). Hierzu zählen neben ordnungsrechtlichen Unterrichtungs- und Weisungsrechten auch die aktive Unterstützung und Beratung der nachgeordneten Behörden. 2. Wie viele Fälle sind von den RRK bislang behandelt worden? Mit Stand 11.02.2019 wurden/werden im Fallmanagement durch die RRK bislang • 261 Fälle aus dem Bereich der Landesaufnahmeeinrichtungen begleitet, wovon es in bislang 38 Fällen zu einer erfolgreichen Rückführung gekommen ist; • 87 Fälle aus dem kommunalen Bereich begleitet, wovon es in bislang 6 Fällen zu einer erfolgreichen Rückführung gekommen ist. Insgesamt wurden aus Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 6.603 Personen abgeschoben. Damit ist die Zahl der Rückführungen entgegen dem rückläufigen Bundestrend im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erneut gestiegen (+ 5 %). Unter diesen Rückführungen befanden sich erfahrungsgemäß über die o. g. Zahlen hinaus auch weitere Fälle von strafrechtlich auffälligen Ausländern sowie ausländischen Personen mit erheblich negativem Sozialverhalten, ohne dass es zu einer Befassung durch die RRK gekommen war. Eine entsprechende statistische Erfassung findet insoweit nicht statt. 3. Von wie vielen potentiellen Personen, die in die Zuständigkeit einer RRK fallen könnten und für die eine zügige Abschiebung angestrebt wird, geht die Landesregierung aktuell aus? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Wie sieht die (aktuelle und zukünftige geplante personelle Ausstattung der RRK aus? In den RRK sind derzeit 16 Stellen besetzt. Ein weiterer, sukzessiver Personalaufwuchs ist vorgesehen. 5. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen sollen Inhaftierungen bzw. Einweisungen in eine Psychiatrie vorgenommen werden? Für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft sind nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m §§ 11, 13 Abs. 3 der ZustAVO die Zentralen Ausländerbehörden und die unteren Ausländerbehörden zuständig. Für Anträge auf gerichtlich angeordnete Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) liegt die Zuständigkeit nach § 12 PsychKG bei den örtlichen Ordnungsbehörden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.