LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5260 25.02.2019 Datum des Originals: 25.02.2019/Ausgegeben: 28.02.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1972 vom 25. Januar 2019 des Abgeordneten Josef Neumann SPD Drucksache 17/4963 Entwicklung der Pflegeinfrastruktur in NRW – Was tut die Landesregierung, um den Pflegenotstand in NRW zu bekämpfen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Landesausschuss Alter und Pflege (LAP) hat am 9. November 2018 einen Beschluss gefasst, mit dem er der Landesregierung empfiehlt ein umfassendes Maßnahmenpaket umzusetzen, um den Pflegenotstand in NRW zu bekämpfen. Der LAP nimmt eine gesetzliche Aufgabe nach dem Landesgesetz Alter und Pflege und dem Pflegeversicherungsgesetz wahr und kann einvernehmlich Empfehlungen zur Umsetzung verabschieden. Zudem berät er die Landesregierung in allen Fragen der Alten- und Pflegepolitik. Zu den prioritären Maßnahmen des Beschlusses des LAP gehören unter anderem das Auflegen eines Programms zur Verbesserung der Personalsituation in der Pflege, die Schaffung einer fachkundig besetzten Arbeitseinheit unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem Ziel, die Vorschläge des Landesausschusses Alter und Pflege fachlich zu begleiten und die Einleitung öffentlich geförderter Kampagnen zur Steigerung der Attraktivität, des Images und der Präsenz von Pflegeberufen in der Öffentlichkeit. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 1972 mit Schreiben vom 25. Februar 2019 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Entgegen der Formulierung in der Kleinen Anfrage hat der Beschluss des Landesausschusses Alter und Pflege „Entwicklung der Pflegeinfrastruktur in NRW“, nicht zum Inhalt, ein Maßnahmenpaket umzusetzen, um einen vermeintlichen Pflegenotstand in Nordrhein- Westfalen zu bekämpfen. Hiervon ist im Beschluss keine Rede. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5260 2 Die Landesregierung tritt dieser Ausdrucksweise auch ausdrücklich entgegen. Der Begriff des Notstands suggeriert zu Unrecht eine Situation einer eklatanten Unterversorgung der pflegebedürftigen Menschen in Nordrhein-Westfalen. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Eine solche Behauptung hat lediglich den populistischen Zweck, Menschen zu verunsichern. Noch nie wurde für die Pflege in Bund und Land soviel getan wie jetzt. Nichtsdestotrotz gibt es unbestritten regional inzwischen Engpässe bei der ambulanten und auch der stationären Versorgung. An deren Beseitigung und der Sicherstellung der bislang qualitativ und quantitativ hochwertigen Versorgung durch die Weiterentwicklung und Anpassung der Pflegeinfrastruktur arbeitet die Landesregierung intensiv. Dies vorangestellt, werden die Fragen wie folgt beantwortet: 1. Wie ist der Stand der Umsetzung der Maßnahmen aus dem Beschluss des LAP? Die Landesregierung hat die Empfehlungen des Landesausschusses für Alter und Pflege (LAP) umfassend geprüft und priorisiert. Folgende Maßnahmen befanden sich zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses bereits in der Umsetzung bzw. konnten inzwischen eingeleitet oder realisiert werden: Pflegepersonal Die hauptsächliche Problematik in der Pflege besteht derzeit im Fachkräftemangel, sowohl bundesweit als auch in Nordrhein-Westfalen. Zur Gewinnung von Pflegekräften und zur Lösung anderer Herausforderungen wie beispielsweise der Attraktivitätssteigerung in der Pflege hat das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit den Ländern und Verbänden daher eine Konzertierte Aktion Pflege gestartet. Teilweise liegen bereits Ergebnisse der Arbeitsgruppen vor, teilweise werden diese noch abgestimmt. Da die Maßnahmen der Konzertierten Aktion Pflege verschiedenste Aktivitäten vorsehen, die auch im Beschluss des LAP angesprochen werden, sind die Ergebnisse zunächst abzuwarten. Anschließend wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bewerten, welche Bereiche in separater Form in Nordrhein-Westfalen zusätzlich zu den bereits eingeleiteten Maßnahmen bearbeitet werden sollten. Auch dabei erfolgt die Einbindung aller im Bereich der Pflege tätigen Akteure. Dies geschieht z.B. im Bereich der Umsetzung der Pflegeberufereform durch ein seit April 2018 tagendes begleitendes Gremium, in dem alle für die neue Ausbildung maßgeblichen Akteure vertreten sind. Pflegeaus-, Fort- und Weiterbildung Durch das zweite Gesetz zur Änderung des Landesaltenpflegegesetzes wird die Schulkostenpauschale für die Altenpflege von 280 € auf 380 € erhöht. Am 15. November 2018 ist das Änderungsgesetz vom Landtag in 2. Lesung verabschiedet worden. Das Gesetz und damit auch die Erhöhung der Schulkostenpauschale ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Seither erhalten die Fachseminare den um 100 € erhöhten Förderbetrag von nunmehr 380 €. Die Erhöhung dient der Unterstützung der Ausbildungsstätten in der Altenpflege. Auch wenn es gelungen ist, die Zahl der Ausbildungen in der Altenpflege von rund 10.000 im Dezember 2011 auf rund 19.380 Auszubildende im Jahr 2018 zu steigern, besteht nach wie vor ein Mangel an Pflegekräften im Bereich Altenpflege. Ziel ist es, den positiven Trend in der Ausbildung zur Altenpflege weiter aufrecht zu erhalten. Zudem erfahren die Ausbildungsstätten in der Altenpflege im laufenden Umsetzungsprozess zur neuen Pflegeausbildung eine Stärkung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5260 3 Die Erhöhung der Schulgeldpauschale dient der Unterstützung der Schulen zum einen, um die herkömmlichen Ausbildungen in der Altenpflege weiterhin attraktiv gestalten zu können und zum anderen, um die Schulen in Umbruchsituationen zu unterstützen. Für die Erhöhung der Schulkostenpauschale in der Altenpflegefachkraftausbildung werden zusätzliche 22,5 Millionen Euro eingesetzt. Im Rahmen der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung im Jahr 2020 ist auch eine Weiterentwicklung der landesspezifischen einjährigen Altenpflegehilfeausbildung und der einjährigen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz notwendig. Denn diese erfüllen aktuell nicht die von der GMK/ASMK verabschiedeten und im Pflegeberufegesetz (PflBG) geforderten Mindeststandards. Die beiden einjährigen Assistenzausbildungen müssen nun zu einer generalistischen Pflegeassistenzausbildung zusammengeführt werden, was auch zur Anpassung des gemeinsamen Curriculums führen wird. Gewinnung von Nachwuchs Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Mai 2018 gemeinsam mit der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und den gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen ein Schreiben zur Steigerung der Ausbildungsplatzzahlen in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfasst. In diesem Schreiben haben die vorgenannten beteiligten Akteure intensiv um die Erhöhung der Ausbildungskapazitäten geworben. Dieses Motivationsschreiben wurde an die Geschäftsführungen aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen sowie an die Schulleitungen aller Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen in Nordrhein-Westfalen versandt. Das zuständige Ministerium führt seit längerem eine zunehmend differenzierte Analyse der Fachkräftesituation in den Gesundheitsfachberufen durch. Damit hat sich das Land Nordrhein- Westfalen gegen die Beauftragung von langfristigen Prognosen entschieden, wobei sich inzwischen auch die geringe Aussagekraft dieser Prognosen gezeigt hat. Nordrhein-Westfalen geht mit der Landesberichterstattung Gesundheitsberufe vielmehr den Weg eines engmaschigen und differenzierten Fachkräftemonitorings. Als weiteres Instrument finden aktuell zum dritten Mal fünf Regionalkonferenzen statt, um anhand der Analyse-daten auf Stadt- und Kreisebene konkrete Maßnahmen vor Ort ergreifen zu können, die geeignet sind, die Fachkraftsituation zu verbessern. Die Regionalkonferenzen erfreuen sich großer Beliebtheit. Zu diesen konkreten Maßnahmen zählen alle aufgeführten Aktivitäten, die allerdings zielgerichtet vor Ort erfolgen. Gewinnung von Pflegefachkräften Die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung führt u.a. auch aufgrund der in § 4 Absatz 2 Pflegeberufegesetz vorbehaltlichen Tätigkeiten der zukünftigen Pflegefachfrau/des Pflegfachmanns zur Anpassung der Aus- und Weiterbildungsangebote in der pflegeberuflichen Bildung. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales setzt derzeit die vielfältigen und umfassenden Arbeitspakete der Pflegeberufereform um, damit die Auszubildenden Anfang des Jahres 2020 in eine attraktive generalistische Ausbildung starten können. In der Folge dieses Prozesses werden auch die derzeit bereits auf hohem Qualitätsniveau geregelten Fortund Weiterbildungen weiterentwickelt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5260 4 Zeitnahe Ausdehnung und Systematisierung der Förderung von ausländischen Arbeitnehmern Das landesgeförderte Projekt Care for Integration ist bereits in verschiedenen Teilen Nordrhein-Westfalens an aktuell sieben Standorten etabliert. Inzwischen ist das Projekt in die Verlängerung gestartet: „Care for Integration 2 und 3“. Bereits 122 Teilnehmende haben an den sieben Standorten im sog. Kompetenzzentrum die Vorbereitung zur Qualifizierung in der Altenpflege aufgenommen. Der Teilnehmerkreis wurde über die Zielgruppe geflüchteter Menschen hinaus auf alle Menschen mit Migrationshintergrund ausgedehnt. Auch das Projekt welcome@healthcare wurde als landesübergreifende Koordinierungsstelle verortet und bietet landesweit Unterstützung bei der Integration von geflüchteten Menschen in die Pflege- und Gesundheitsberufe. Bezüglich des Bleiberechts werden Neuregelungen im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes des Bundes erfolgen, das aktuell im Verfahren ist. Zeitnahe Verbesserung des Ausländerrechts und der beruflichen Anerkennungsverfahren Eine Beschleunigung der beruflichen Anerkennungsverfahren wurde bereits vor Beschlussfassung durch den LAP auf den Weg gebracht. Seit dem 1. Juni 2018 bewirkt eine Verfahrensumstellung, dass die Antragsteller Erleichterungen bei den Unterlagen zum Antrag erfahren, da weniger Beglaubigungen erforderlich sind. Mit dem neuen Verfahrensschritt, dass Antragsteller aktiv auf den Ausbildungsvergleich verzichten können und die Anerkennung über den direkten Zugang zur Kenntnisprüfung erreichen können, wurden deut-liche Verfahrensverkürzungen erreicht. Eine Standardisierung nach Herkunftsländern ist ausgeschlossen, da die Antragstellenden das Recht auf eine Einzelfallprüfung haben und auch beispielsweise die individuelle Berufserfahrung einfließen und so nach Ausbildung bestehende wesentliche Unterschiede über diesen Weg kompensiert werden können. Eine ESF-Finanzierung von Sprachschulungen ist derzeit nicht in Planung. Gleichwohl ist dem Thema Spracherwerb im Rahmen des Gesamtprozesses der beruflichen Anerkennung in den Gesundheitsfachberufen ein besonderes Augenmerk zu widmen. Dies Thema wird im Rahmen der Neustrukturierung der Berufsanerkennung aufgegriffen werden. Modifizierung der Qualifizierung der Betreuungskräfte nach § 43 b SGB XI Die „Richtlinie nach § 53c SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Einrichtungen“ zur Umsetzung des Leistungsanspruchs nach § 43b SGB XI wird vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach Anhörung der Bundesvereinigungen der Träger der stationären Einrichtungen und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene beschlossen und steht unter einem Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Länder sind an diesem Verfahren nicht beteiligt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist gerne bereit, mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen Kontakt aufzunehmen. Hierzu wäre es allerdings zielführend, wenn sich die von der Richtlinie betroffenen Akteure der Pflegeselbstverwaltung in Nordrhein- Westfalen auf einen konkreten und untereinander konsentieren Katalog von Maßnahmen verständigten. Rahmenbedingungen für Beschäftigte der Pflegeberufe Die Pflegeberufereform bedeutet einen echten Paradigmenwechsel. Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (PflBRRefG), das im Juli 2017 verkündet wurde, wird der Grundstein für eine zukunftsfähige und qualitativ hochwertige Pflegeausbildung für LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5260 5 die Kranken-, Kinderkranken und Altenpflege gelegt. Das Gesetz wird stufenweise in Kraft treten. Die bisher im Altenpflegesetz im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz (PflBG) zusammengeführt. Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird ein Pflegestudium eingeführt. Zukünftig wird kein Schulgeld mehr gezahlt werden. Zudem haben die Auszubildenden Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die Finanzierung der Pflegeausbildung wird neu geregelt. Sie erfolgt einheitlich über Landesfonds und ermöglicht damit bundesweit eine qualitätsgesicherte und wohnortnahe Ausbildung. Die neue generalistische Pflegeausbildung wird über die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedsstaaten automatisch anerkannt werden. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und der Kinderkrankenpflege können weiterhin im Rahmen einer Einzelprüfung in anderen EU-Staaten anerkannt werden. Die Umsetzung zu einer attraktiven und qualitativ hochwertigen Ausbildung ist Kernaufgabe der Pflegepolitik auf Bundes- und Landesebene der nächsten Jahre. Umsetzungsaufgaben auf Landesebene, z. B. Schaffung rechtlicher Grundlagen Pflegeberufezuständigkeitsverordnung (PflBZustVO) im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) veröffentlicht am 8. Oktober 2018: § 1: Landesweit zuständige Stelle zur Verwaltung des Ausgleichsfonds ist die Bezirksregierung Münster § 2: Zuständige Behörde ist das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium (MAGS NRW) Gesetz zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes NRW (LAGPflB) (Drucksache 17/3775): Der Gesetzentwurf wurde dem Landtag im September 2018 zugeleitet und am 12. Dezember 2018 beschlossen. Das vorgelegte Gesetz schafft die Rahmenbedingungen, um den Umsetzungsprozess in Nordrhein-Westfalen auf einer engen Zeitschiene ausgestalten zu können. Sowohl die Einrichtung einer Ombudsstelle als auch die Ausnahmeregelungen im Feld der Lehrqualifikation während der Übergangsphase sind darauf ausgerichtet, die Qualität der Ausbildung unter Berücksichtigung der Situation der Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen zu stärken Darüber hinaus können durch die genannten Ermächtigungsgrund-lagen die Vorgaben des Bundes flexibel und effektiv an die Situation in Nordrhein-Westfalen angepasst werden. Einrichtung eines Landesfonds zur Finanzierung der Ausbildungen etc. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5260 6 Aktuell: Verhandlung der Finanzierungspauschalen für die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung. Darüber hinaus überprüfen die Bezirksregierungen als zuständige Arbeitsschutzbehörden im Rahmen der Arbeitsschutzaktion „gesund und sicher pflegen“ innerhalb eines Jahres (im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019) die Arbeitsbedingungen in jedem zehnten Pflegeheim und Krankenhaus. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht nur auf den Kontrollen des Arbeitszeitgesetzes, sondern auch darin, ob die Krankenhäuser und Pflegeheime in der im Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung die gesundheitlichen Risiken für ihre Beschäftigten betrachten und die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen. Gleichzeitig wird die betriebliche Arbeitsschutzorganisation kontrolliert. Ebenfalls wird überprüft, ob psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet und angemessene Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Da die Arbeitsschutzaktion „gesund und sicher pflegen“ noch bis Ende Juni 2019 läuft, liegen zurzeit noch keine verwertbaren Ergebnisse der Aktion vor. Weiterentwicklung struktureller Rahmenbedingungen Auch der Landesregierung ist die verstärkte Nutzung des Instruments der Gesamtversorgungsverträge ein wichtiges Anliegen. Erzwingen kann sie dies jedoch gegenüber der - auch im Landeausschuss Alter und Pflege vertretenen - Pflegeselbstverwaltung - nicht. Nach einer vorgeschalteten Abstimmung mit den Landesverbänden der Pflegekassen werde ich mich mit einem persönlichen Schreiben an die Träger von Pflegeeinrichtungen und - diensten in Nordrhein-Westfalen wenden und für die Nutzung dieses Instruments werben. Investitionskostenförderung Das APG und die APG DVO, in denen unter auch die Investitionskostenförderung stationärer und ambulanter Einrichtung geregelt ist, sehen eine Berichtspflicht an den Landtag bis zum 31. Juli 2019 vor. Aus diesem Anlass läuft derzeit eine Befragung bei den Akteuren im Anwendungsbereich von APG und APG DVO (Kreise, kreisfreie Städte, Landschaftsverbände, Kommunale Spitzenverbände, Verbände der Leistungserbringer und eine repräsentative Auswahl an Leistungserbringern, Pflegekassen und Interessenverbänden von alten und pflegebedürftigen Menschen. Diese sind gebeten worden, ihre Erfahrungen mit dem APG und der APG DVO in Hinblick auf eingetretene positive und negative Effekte zu schildern und einen gewünschten Änderungsbedarf zu formulieren. Die Ergebnisse dieser Befragung dienen als Basis für den Bericht an den Landtag und werden ebenfalls für die Gesetzesnovelle Verwendung finden. Refinanzierung Hier geht es insbesondere um die Anerkennung derjenigen Aufwände durch die Träger der Sozialhilfe (SGB XII), die auf Grund des Teilkaskosystems der Pflegeversicherung nicht oder nicht vollständig durch die Leistungen des SGB XI gedeckt werden. Für den Bereich des SGB XI werden auch in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften die Leistungen auf der bundesrechtlichen Grundlage des SGB XI erbracht. Die Wohngemeinschaft selbst steht - mit Ausnahme der zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38a SGB XI - in keinem unmittelbaren Verhältnis zu den Pflegekassen bzw. deren Landesverbänden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5260 7 Die Versorgung der pflegebedürftigen Menschen innerhalb der Wohngemeinschaft wird in der Regel durch versorgungsvertraglich zugelassene ambulante Pflegedienste übernommen, die ihre Leistungen dann auf der Grundlage der vom Träger des ambulanten Pflegedienstes mit den Kostenträgern abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen abrechnen. Die Landesregierung ist an diesem Verfahren nicht beteiligt und hat insoweit auch keine Möglichkeit, Abweichungen vorzusehen. Dies würde darüber hinaus auch eine Schlechterstellung gegenüber den ambulant versorgten Pflegebedürftigen bedeuten, die ihre Pflege nicht in einer Wohngemeinschaft sicherstellen, sondern in ihrer eigenen Häuslichkeit. Aus sozialhilferechtlicher Sicht ist zu beachten, dass bereits aufgrund der Wechselbezüge zwischen den verschiedenen Sozialleistungssystemen (SGB V, SGB XI und SGB XII) und den dadurch vorhandenen unterschiedlichen Leistungsträgern eine Entwicklung landeseinheitlicher Qualitäts- und Vergütungsstandards kaum möglich ist. Über die Vergütung einer Wohngemeinschaft und die im Einzelfall zu leistende ergänzende Sozialhilfe nach dem SGB XII entscheiden die jeweils zuständigen Träger der Sozialhilfe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Zudem sind die Träger der Sozialhilfe bei der Existenzsicherung an die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu beachtenden Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII und die Weisungen des Bundes gebunden. Da das Land selbst kein Leistungsträger und/oder Vereinbarungspartner ist, gibt es keine Möglichkeiten, auf die Entwicklung landeseinheitlicher Qualitäts- und Vergütungsstandards hinzuwirken. Insofern bezieht sich der Beschluss als Appell an die unterschied-lichen Leistungsträger und Anbieter, gemeinsam einheitliche Standards zu entwickeln. Da die Refinanzierungsstrukturen für die Kurzzeitpflege zu einem großen Teil bundesrechtlich geregelt sind, hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2018 auf Vorschlag Nordrhein-Westfalens einen Beschluss gefasst, der die Bundesregierung auffordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kurzzeitpflege insbesondere an der Schnittstelle zwischen gesundheitlicher und pflegerisch-betreuerischer Versorgung zu verbessern. Auf Landesebene haben die Pflegeselbstverwaltung sowie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der letzten Zeit mehrere Maßnahmen zur Stärkung der Kurzzeitpflege auf den Weg gebracht: 1. Die Pflegeselbstverwaltung hat vereinbart, dass Pflegeheime, die sich verpflichten, größenabhängig mindestens ein bis zwei Plätze ausschließlich für die Kurzzeitpflege vorzuhalten, eine um 30 Prozent erhöhte Vergütung für ihre Kurzzeitpflegeplätze erhalten. Nach Angabe eines Pflegekassenverbandes in Nordrhein-Westfalen werden mit Stand 30. Januar 2019 durch diese Vereinbarung (sogenannte Fix/Flex-Regelung) in 189 Pflegeheimen insgesamt 387 Pflegeplätze für die Kurzzeitpflege freigehalten. 2. Nach einer weiteren Vereinbarung der Pflegeselbstverwaltung können die Einrichtungen außerdem für Menschen, die ohne einen bereits endgültig festgestellten Pflegegrad nach einem Krankenhausaufenthalt direkt in eine Kurzzeitpflege kommen, Vergütungen auf Grundlage des Pflegegrads 3 statt des Pfleggrads 2 abrechnen. Die Maßnahme trägt dem oftmals hohen Pflegebedarf gerade dieser Personengruppe Rechnung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5260 8 3. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat darüber hinaus verfügt, dass Pflegeeinrichtungen, die zum 1. August 2018 über zu viele Doppelzimmer verfügten, diese Zimmer für drei Jahre weiter als Doppelzimmer nutzen können, wenn sie ausschließlich Kurzzeitpflegegäste darin aufnehmen. Solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen wurden von der Verpflichtung zur Erreichung der Einzelzimmerquote von 80 % und der Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Bädern (Einzel- bzw. max. Tandembäder mit direktem Zugang aus den Zimmern der Nutzer) generell freigestellt. Außerdem hat das Ministerium mit den Landesverbänden der Pflegekassen eine Arbeitsgruppe gegründet, die prüfen soll, wie Kurzzeit-pflegeplätze mit Anbindung an Krankenhäuser geschaffen werden können. Hier sollen zunächst Modellprojekte zur Klärung der Rahmenbedingungen durchgeführt werden. 2. Wie bewertet die Landesregierung das vom LAP vorgeschlagene Maßnahmenbündel zur Bekämpfung des Pflegenotstandes? In seiner Gesamtheit begrüßt die Landesregierung die Initiative des Landesausschusses Alter und Pflege. Sie hat die Empfehlungen des Ausschusses intensiv analysiert und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass viele der vorgeschlagenen Maßnahmen geboten und umsetzbar sind. Die Sichtung des Beschlusses hat auch ergeben, dass er einige Selbstverpflichtungen der pflegerischen Akteure außerhalb der Landesregierung enthält, beispielsweise bei der Weiterentwicklung struktureller Rahmenbedingungen, der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beschäftigte und der Refinanzierung. Auf die Umsetzung dieser Maßnahmen kann die Landesregierung in Teilen nur bedingt Einfluss nehmen. 3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung insgesamt, um den Pflegenotstand in NRW zu bekämpfen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Die Umsetzung weiterer der im Beschluss empfohlenen Maßnahmen bleibt, in Abhängigkeit von künftigen Entwicklungen, möglich. 4. Wie viele Pflegekräfte sind derzeit arbeitslos gemeldet? Für die Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflege liegt die Arbeitslosenquote laut Landesberichterstattung „Gesundheitsberufe NRW 2017“ bei 0,6 %. Insgesamt sind 1.051 arbeitslos gemeldete Personen in der Gesundheits- und Kinder-) Krankenpflege registriert. In der Altenpflege wurden landesweit 937 Personen als arbeitslos geführt. Die landesweite Arbeitslosenquote beträgt 1,2 %. Auf die Auswertung der Landesberichterstattung „Gesundheitsberufe NRW 2017“ wird zurückgegriffen, weil die Statistik Arbeitsmarkt nach Berufen (2019) die Berufe lediglich in zusammengefasster Form darstellt. 5. Wie viele offene Stellen gibt es im Bereich der Alten-pflege? Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Januar 2019 für die Altenpflege 4.676 offene Stellen.