LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5288 26.02.2019 Datum des Originals: 26.02.2019/Ausgegeben: 05.03.2019 (04.03.2019) Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Neudruck Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1963 vom 25. Januar 2019 der Abgeordneten Anja Butschkau SPD Drucksache 17/4954 Ist das besondere Kirchgeld in Nordrhein-Westfalen gerecht? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Nordrhein-Westfalen haben die evangelischen und die katholischen Kirchen die Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Dieses wird von Nicht-Kirchenmitgliedern erhoben, wenn ihr Ehe- oder eingetragene*r Lebenspartner*in Kirchenmitglied ist und zugleich ein höheres Einkommen erzielt als das Kirchenmitglied. Damit werden sowohl Menschen zur Kirchensteuer herangezogen, die aus der Kirche ausgetreten sind oder nie einer angehört haben als auch Mitglieder anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die keine Kirchensteuern erheben. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 1963 mit Schreiben vom 26. Februar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten beantwortet. 1. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen müssen Bürger*innen, die nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, in Nordrhein-Westfalen das besondere Kirchgeld entrichten? Von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, wird keine Kirchensteuer erhoben. Das gilt auch für das besondere Kirchgeld. Das besondere Kirchgeld knüpft als Bezugsgröße an den Lebensführungsaufwand des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten / Lebenspartners an. Angesichts der Schwierigkeiten, den tatsächlichen Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten / Lebenspartners zu ermitteln, ist es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne einer Typisierung verfassungsrechtlich zulässig, die diesem Begriff zu Grunde liegende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Einkommen beider Ehegatten / Lebenspartner zu messen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5288 2 2. Wie viele Ehe- und eingetragene Lebenspartnerschaften waren in den letzten 10 Jahren in Nordrhein-Westfalen jährlich von einer Erhebung betroffen? 3. Wie hoch waren die Einnahmen, die die erhebenden Religionsgemeinschaften in Nordrhein-Westfalen in den letzten 10 Jahren jährlich aus dem besonderen Kirchgeld verbuchen konnten (nach Religionsgemeinschaft aufgeschlüsselt)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Hierzu liegen mangels statistischer Erhebungen keine belastbaren Daten vor. 4. Welche Möglichkeiten gibt es, sich vom besonderen Kirchgeld befreien zu lassen? Hierzu gibt es keine speziellen gesetzlichen Vorschriften. 5. Wie bewertet die Landesregierung das besondere Kirchgeld unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit? Das besondere Kirchgeld trägt dazu bei, dass sich die steuerliche Belastung wirtschaftlich vergleichbarer Ehen / Lebenspartnerschaften auch hinsichtlich der Kirchensteuer annähert. Das besondere Kirchgeld leistet daher einen Beitrag zur Steuergerechtigkeit.