LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5326 07.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1981 vom 29. Januar 2019 der Abgeordneten Sven W. Tritschler, Iris Dworeck-Danielowski und Roger Beckamp AfD Drucksache 17/4974 Veranstaltung von AfD-Bundestagsabgeordneten am 20.12.2018 in Köln Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Drei AfD-Bundestagsabgeordnete veranstalteten am 20. Dezember 2018 einen Bürgerdialog im Museum am Neumarkt (Rautenstrauch-Joest-Museum) in Köln. Dieser musste unterbrochen werden, da linke Störer u.a. die Bühne stürmten. Die Veranstaltung war öffentlich. Es war den Veranstaltern nicht erlaubt, an der Tür einschlägig erkennbare potenzielle linke Störer abzuweisen. Die Polizei drängte die linken Störer aus dem Saal und setzte diese in einem Nebenraum fest. Dabei wurde ein Polizist schwer verletzt. Die Personalien der Störer wurden festgestellt und mehrere Strafverfahren sind wohl eingeleitet worden. Die Kölner Polizei sprach in ihrer Pressemeldung von einer „rechtsgerichteten Ratsfraktion“. Das ist offensichtlich falsch und enthält auch eine Bewertung der politischen Ausrichtung. Der konkrete Parteiname wurde nicht genannt.1 Im Rahmen der Veranstaltung kam es noch zu weiteren Strafanzeigen. Die Veranstaltung wurde im Beisein der Polizei jedoch immer wieder gestört. Im Vorfeld zu der Veranstaltung fand eine Gegendemonstration von linken Organisationen statt. Dabei kam als Bühne ein Anhänger-Wagen des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) zum Einsatz. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1981 mit Schreiben vom 7. März 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Verkehr beantwortet. 1 https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/12415/4149521 Datum des Originals: 07.03.2019/Ausgegeben: 12.03.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode 1. Drucksache 17/5326 Wie wurde der Polizist genau verletzt? Im Zusammenhang mit den polizeilichen Einsatzmaßnahmen in den Veranstaltungsräumlichkeiten stürzte ein Polizeivollzugsbeamter und erlitt eine Knieverletzung. Die Situation ist gegenwärtig Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens. 2. Warum war es den Veranstaltern nicht gestattet, an der Tür einschlägige linke Störer abzuweisen? Bei der Veranstaltung handelte es sich um eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen (vgl. Abschnitt 2 des Versammlungsgesetzes) im Schutzbereich von Artikel 8 des Grundgesetzes. Gemäß § 6 des Versammlungsgesetzes (VersG) können in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen werden. Von diesem Recht machte der Veranstalter keinen Gebrauch. Mithin war jedermann grundsätzlich eine Teilnahme an der Versammlung - ungeachtet einer politischen Ausrichtung - zu ermöglichen. Eine Abweisung potenzieller Versammlungsteilnehmer ist allerdings möglich, wenn diese bewaffnet sind oder eindeutig erkennbare, unfriedliche Störabsichten verfolgen. Auf diesen Umstand wurde der Versammlungsleiter der AfD vor seiner Versammlung durch den Polizeiführer eindeutig hingewiesen. 3. Wie viele Straftaten wurden im Rahmen dieser Veranstaltung begangen (Bitte nach Art der Straftaten aufschlüsseln)? Im Zusammenhang mit der Versammlung am 20.12.2018 in Köln wurden mit Stand 08.02.2019 insgesamt 10 Strafanzeigen erstattet, die sich wie folgt aufschlüsseln: Delikt Beleidigung Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Sachbeschädigung Urkundenfälschung Nötigung Vorsätzliche Körperverletzung Verstoß gegen § 21 Versammlungsgesetz Anzahl 4 1 1 1 1 1 1 Die Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz richtet sich gegen 39 Tatverdächtige. 4. Wie beurteilt die Landesregierung das Bereitstellen eines Anhängerwagens für die Gegendemonstration durch den VRS insbesondere mit Blick auf das Neutralitätsgebot? Wie in der Versammlungsanmeldung angegeben, wurde ein Lkw-Anhänger als Bühne genutzt. Die Bereitstellung des Anhängers erfolgte auf privatrechtlicher Grundlage. 2 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode 5. Drucksache 17/5326 Wie beurteilt die Landesregierung die offensichtlich falsche und tendenziöse Pressemitteilung der Polizei Köln? Mit Pressemitteilung vom 20.12.2018, 22:40 Uhr informierte das PP Köln über Tumulte bei der in Rede stehenden öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen. Dem Grundsatz der Neutralität folgend wurde darauf hingewiesen, dass die eingesetzten Polizeikräfte Maßnahmen zur ungehinderten Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aller Beteiligter treffen. Auch die Verursacher der Tumulte wurden in der Pressemitteilung benannt. Die Bezeichnung „rechtsgerichtet“ stellt keine politische Bewertung dar, sondern sollte lediglich aus polizeilicher Sicht ein mögliches Spannungsfeld bei Aufeinandertreffen unterschiedlicher politischer Gruppen aufzeigen. Insofern ist die Formulierung nicht zu beanstanden. 3