LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5354 12.03.2019 Datum des Originals: 12.03.2019/Ausgegeben: 15.03.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2037 vom 13. Februar 2019 der Abgeordneten Anja Butschkau SPD Drucksache 17/5102 Welche Möglichkeit haben Nicht-Landwirte, um ihre Wiesen für Nutztiere zu verwenden? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit dem 01.01.2019 gilt für Nordrhein-Westfalen ein neues Landesbaurecht. Im Zusammenhang damit stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Nicht-Landwirte in NRW haben, Wiesen an Nutztierhalter zu vermieten, wenn dort für die Tiere kein Unterstand vorhanden ist. Bei der Nutzung von umzäunten Wiesen für Nutztiere, wie zum Beispiel Schafe, können Veterinärämter einen Unterstand für diese Tiere im Rahmen des Tierschutzes einfordern, wenn Bäume oder Sträucher auf dem Grundstück fehlen. Die Veterinärämter sollen diesbezüglich einen Ermessensspielraum haben. Die Landesbauordnung NRW sagt aus, dass Nicht-Landwirte im Außenbereich jedoch nicht bauen dürfen. Dies hat zur Konsequenz, dass Nicht-Landwirte ihre Wiesen nicht an z.B. Schäfer vermieten und von diesen genutzt werden können, wenn auf den Wiesen keine Unterstände und auch keine Bäume oder Sträucher für die Tiere vorhanden sind, dies aber von den Veterinärämtern gefordert wird. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2037 mit Schreiben vom 12. März 2019 im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wieso dürfen Nicht-Landwirte im Außenbereich keine Unterstände für Nutztiere bauen? 4. Unter welchen Bedingungen und Auflagen können fahrbare Weidehütten von Nicht- Landwirten als Unterstand für Nutztiere aufgestellt und genutzt werden? Die Fragen 1 und 4 werden gemeinsam beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5354 2 Die bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben sind bundesrechtlich in § 35 Abs.1 BauGB definiert, Unterstände für Nutztiere im Außenbereich von Nicht-Landwirten fallen nicht darunter. Sie können als sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. 2. Haben Veterinärämter in NRW einen Ermessensspielraum, wenn es um die Notwendigkeit eines Unterstandes für Nutztiere geht? Für das Halten von Rindern, Schafen und Pferden im Außenbereich gibt es im Tierschutzrecht nur allgemeine Haltungsvorschriften. Die hier relevante Frage nach einem Witterungsschutz entscheiden die Veterinärbehörden auf der Grundlage allgemeiner tierschutzrelevanter Leitlinien und Sachverständigengutachten. Insofern besteht im Vollzug Gestaltungsspielraum. Dabei kommt es tierschutzfachlich darauf an, dass den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird. Ist ein fester baulicher Witterungsschutz nicht gegeben, muss anhand anderer Kriterien (z.B. Baumbewuchs in der Vegetationsperiode) in jedem Einzelfall konkret entschieden werden, inwieweit auch anderweitig ein Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen gegeben ist. Die Verantwortung hierfür liegt beim Tierhalter. 3. Bei welchen Nutztieren ist ein Unterstand notwendig? Auf die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen. 5. Welche Möglichkeit gibt es für Nicht-Landwirte, dass ihre Wiesen bei Einhaltung des Tierschutzes für Nutztiere genutzt werden können, wenn auf den Wiesen keine Unterstände und keine Bäume oder Sträucher vorhanden sind? Wenn auf Wiesen keinerlei Witterungsschutz vorhanden ist und dieser auch nicht temporär bereitgestellt werden kann (z.B. durch mobilen Witterungsschutz), käme auch in Betracht, entsprechende Wiesen bei günstiger Witterung zumindest stundenweise zu nutzen.