LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5413 14.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2063 vom 19. Februar 2019 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/5168 Flüchtlingsbürgen in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Personen, die auf Basis einer Aufnahmeanordnung des Landes nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Länder führen das AsylbLG als eigene Angelegenheit aus und tragen die hierdurch entstehenden Kosten (vgl. BT-Drs. 19/5984, Antwort auf Frage 79). In den Fällen, in denen von Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, sind die angefallenen Kosten jedoch vom Verpflichtungsgeber zurückzufordern. Dazu heißt es in § 68 Absatz 1 AufenthG: „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.“ Ein aktueller Weisungsentwurf sieht vor, dass Fälle identifiziert werden sollen, in denen Verpflichtungsgeber darauf vertrauen durften, nicht für Leistungen nach dem SGB II haften zu müssen. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang einen Überblick zu erhalten. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 2063 mit Schreiben vom 14. März 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG seit dem Jahr 2013 bis Datum des Originals: 14.03.2019/Ausgegeben: 19.03.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5413 heute eingereist (bitte nach einzelnen Kommunen und Jahren getrennt aufschlüsseln)? 2. Für wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen wurde nach Kenntnis der Landesregierung eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben? 3. Wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen haben nach Kenntnis der Landesregierung nach der Einreise einen Asylantrag gestellt? 4. Wie gestaltete sich nach Kenntnis der Landesregierung die Beratungspraxis der Kommunen in dem Verfahren zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)? Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 4 verweise ich auf meine Antwort vom 15. Februar 2019 (LT-Drs. 17/5142) zur Kleinen Anfrage 1913. 5. Auf welchem Weg wurde nach Kenntnis der Landesregierung – beispielsweise durch Bonitätsprüfungen oder Schufa-Auskünfte - geprüft, ob ein Verpflichtungsgeber bzw. Bürge finanziell in der Lage war im Bürgschaftsfall zu leisten? Nach den Anwendungshinweisen zur Aufnahmeanordnung des ehemaligen Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013 waren die Ausländerbehörden verpflichtet, sich in jedem Einzelfall die Bonität der sich verpflichtenden Personen anhand geeigneter Belege nachweisen zu lassen und die Feststellung der Bonität auf dem Vordruck „Verpflichtungserklärung“ ausdrücklich zu bestätigen. 2