LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5474 19.03.2019 Datum des Originals: 19.03.2019/Ausgegeben: 22.03.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2082 vom 20. Februar 2019 der Abgeordneten Verena Schäffer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5214 Nichtöffentliche rechtsextreme Veranstaltungen in NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Neben einer Vielzahl von öffentlichen Demonstrationen und Kundgebungen der extremen Rechten finden auch immer wieder nichtöffentliche rechtsextreme Veranstaltungen statt. Im Rahmen dieser Veranstaltungen werden rechtsextreme Inhalte vorgetragen und es finden nach § 130 StGB (Volksverhetzung) verbotene Handlungen statt. Diese internen Veranstaltungen dienen der Vernetzung und ideologischen Verfestigung der Szene. Dabei können sie in der Form – von lokalen Diskussionsveranstaltungen über Zeltlager für Jugendliche bis hin zu Wochenendseminaren – sehr unterschiedlich sein. Im April 2017 hat beispielsweise das rechtsextreme Magazin „Ein Fähnlein“ eine Fahrt im Rheinland organisiert, die u.a. zur ehemaligen NS-Ordensburg Vogelsang und zur Nibelungenhalle in Königswinter führen sollte, wie der Kölner Stadt-Anzeiger berichtete (Vgl. http://www.ksta.de/region/euskirchen-eifel/schleiden---gemuend/-faehnlein--vogelsang-bereitet -sich-auf-eine-gruppe-mit-rechter-gesinnung-vor-26738096). Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2082 mit Schreiben vom 19. März 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über nichtöffentliche Veranstaltungen der extremen Rechten seit dem 01.01.2017 in Nordrhein-Westfalen vor? (Bitte nach Datum, Veranstalter, Thema, Veranstaltungsort und Anzahl der Teilnehmenden auflisten.) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5474 2 2. Welche Aktivitäten wurden im Rahmen der in Frage 1 erfragten Veranstaltungen durchgeführt? 3. Wie viele der unter Frage 1 erfragten Veranstaltungen wurden aufgelöst oder verboten ? (Bitte nach Datum, Ort und Grund des Verbots bzw. der Auflösung auflisten .) Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 3 gemeinsam beantwortet. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz verbürgt unter anderem für jedermann das Freiheitsrecht, sich ungehindert ohne Anmeldung oder Erlaubnis zu versammeln . Das Grundgesetz gewährleistet insofern eine Freiheitssphäre, in die nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen eingegriffen werden darf. Nichtöffentliche Veranstaltungen oder Zusammenkünfte müssen unter diesen hohen Grundrechtsschutz subsumiert werden. Vor diesem Hintergrund ist eine polizeiliche Datenerfassung sowie Datenspeicherung, insbesondere ohne strafrechtliche Relevanz des Geschehens, nicht zulässig. Dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz liegen Erkenntnisse über unterschiedliche nicht öffentliche rechtsextremistische Veranstaltungen vor, die sich in ihrer Form, Ausprägung und Größe sehr unterscheiden können. Das Spektrum der Veranstaltungen umfasst unter anderem Treffen von Parteigliederungen, Stammtische, Konzerte, Liederabende, Geburtstagsfeiern , Saalveranstaltungen, Wanderungen, Vorträge und Schulungsveranstaltungen. In Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Landtags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit des Landes Nordrhein-Westfalen, kommt eine detailliertere Auflistung nicht in Betracht , weil dadurch Rückschlüsse auf den Aufklärungsziele, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes gezogen werden können. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes nachhaltig beeinträchtigen. Darüber hinaus liegen die Daten nicht in der angefragten strukturierten Form vor. 4. Wie viele politisch rechts motivierte Straftaten fanden im direkten Zusammenhang oder Nachgang zu den in Frage 1 erfragen Veranstaltungen statt? (Bitte nach Datum , Deliktsart und Ort auflisten.) Die Erhebung von Fallzahlen der Politisch motivierten Kriminalität erfolgt auf Basis des bundeseinheitlichen Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Im KPMD-PMK werden ausschließlich die jeweiligen Tatorte eines strafrechtlichen Deliktes erfasst, die Verbindung eines Tatortes zu einem zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt ist nicht möglich. Eine Beantwortung kann daher nicht erfolgen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5474 3 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Teilnahme bzw. organisatorische Mitbeteiligung von Rechtsextremen aus NRW an außerhalb von Nordrhein -Westfalen durchgeführten nichtöffentlichen rechtsextremen Veranstaltungen seit dem 01.01.2017? (Bitte nach Datum, Veranstaltungsort, Veranstalter, Thema und Anzahl der Teilnehmenden auflisten.) Rechtsextremisten aus Nordrhein-Westfalen nehmen in der Regel an allen größeren nicht öffentlichen bundesweiten Veranstaltungen als Besucher und zum Teil auch als Organisatoren teil. Zumeist kleinere Reisegruppen nehmen auch an nicht öffentlichen rechtsextremistischen Veranstaltungen im Ausland teil.