LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5484 20.03.2019 Datum des Originals: 19.03.2019/Ausgegeben: 25.03.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2031 vom 8. Februar 2019 der Abgeordneten Wibke Brems, Horst Becker und Johannes Remmel BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5047 Kahlschlag im kommunalen Klimaschutz – Wie passt der Wegfall der Landesförderung für den European Energy Award zu den Klimaschutzbekenntnissen der Landesregierung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der European Energy Award (EEA) ist ein erfolgreiches, vielfach erprobtes Qualitätsmanagementsystem und Zertifizierungsverfahren für das kommunale Energiemanagement. Ziel ist es, die Qualität der Energieerzeugung und -nutzung in einer Kommune zu bewerten, regelmäßig zu überprüfen und Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz zu erschließen. Damit leistet das Instrument einen wichtigen Beitrag zum kommunalen Klimaschutz. In der novellierten Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums wird seit dem 1.1.2019 auch die Einführung eines kommunalen Energiemanagementsystems gefördert (Förderschwerpunkt 2.2). Obwohl damit nur ein Teil der Maßnahmen unter dem EEA abgedeckt ist und Folgeförderungen bestehender Systeme ausgeschlossen sind, streicht die Landesregierung ihre Förderung des European Energy Awards ersatzlos. Der Wegfall der Landesförderung wird daher voraussichtlich gravierende negative Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz in NRW haben. Dies steht in krassem Gegensatz zu den Beteuerungen der Landesregierung sich für Klimaschutz einzusetzen. Noch in der Plenardebatte am 10. Oktober 2018 sagte Minister Pinkwart: „Die NRW-Koalition hat sich in ihrer Koalitionsvereinbarung klar zum Klimaschutzabkommen von Paris und dem Ziel bekannt, dass die Welt in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts weitgehend treibhausgasneutral wirtschaften soll.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5484 2 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2031 mit Schreiben vom 19. März 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung sowie der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen haben nahezu flächendeckend in den letzten Jahren die bestehenden Förderangebote zur Erarbeitung von Konzepten und zur Implementierung geeigneter Verfahren im Bereich des kommunalen Klimaschutzes genutzt und damit die entsprechenden Grundlagen für die systematische Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen geschaffen. Die Landesregierung richtet den Fokus ihrer Unterstützung daher zukünftig stärker auf die Umsetzung. So hat die Landesregierung z.B. für den gegenwärtigen EFRE-Projektaufruf „KommunalerKlimaschutz.NRW“ die Bereitstellung der Fördermittel von den ursprünglich geplanten 100 Mio. Euro auf rund 188 Mio. Euro erhöht. Vor dem Hintergrund der o.g. Fokussierung der strategischen Unterstützung und der vom Bund kurzfristig angekündigten, zum 01.01.2019 begonnenen Bundesförderung zur Implementierung von Energiemanagementsystemen sowie zur Vermeidung von Doppelförderungen strebt die Landesregierung eine Harmonisierung der Förderangebote von Bund und Land an, um den Bereich des kommunalen Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen in einem aufeinander aufbauenden Förder-, Beratungs- und Informationsangebot darzustellen. 1. Welche Maßnahmen, die zur Teilnahme am European Energy Award erforderlich sind und bislang von der Landesförderung erfasst waren, werden seit dem 1.1.2019 von der Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums nicht gefördert? 2. Welche Maßnahmen, die zur Teilnahme am European Energy Award erforderlich sind und bislang von der Landesförderung erfasst waren, werden seit dem 1.1.2019 von der Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums gefördert? 3. Seit wann ist der Landesregierung bekannt, dass die novellierte Kommunalrichtlinie den Umfang der bisherigen Landesförderung nur zu einem kleinen Teil abdeckt? Die Fragen 1, 2 und 3 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zusammen beantwortet. Die Landesregierung geht davon aus, dass grundsätzlich alle relevanten Handlungsfelder und Prozesse und damit auch die Elemente des European Energy Awards von der Kommunalrichtlinie erfasst sind. Über den konkreten Förderumfang wird in einer Einzelfallprüfung entschieden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5484 3 4. Ist vom Auslaufen der Förderung des European Energy Award auch die vom Landesumweltministerium für den Sommer 2018 angekündigte Förderung von Klimaanpassungsmaßnahmen im Rahmen des „European Climate Award“ betroffen? Nein. Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung eines kommunalen Qualitätsmanagement- und Zertifizierungsverfahrens zur Klimafolgenanpassung“ ist seit dem 03.11.2018 in Kraft (s. MBl.NRW, S. 555). Über diese Richtlinie können Kommunen eine Förderung zur Durchführung von Qualitätsmanagementund Zertifizierungssystemen mit Blick auf die Anpassung an den Klimawandel beantragen. Die Kommunen sind in der Wahl des Systems frei, dieses muss jedoch die in der Richtlinie festgesetzten Anforderungen erfüllen. Nach aktuellem Stand erfüllt der „European Climate Award“ diese Anforderungen. Die Beantragung von Fördermitteln ist voraussichtlich ab dem 2. Quartal 2019 möglich und erfolgt unabhängig von anderen Förderungen des Landes. 5. Wie ist die Erfolgsbilanz des European Energy Award in NRW? (Bitte eingesparte Tonnen CO2 pro eingesetztem Euro Landesförderung und induzierte Investitionen pro eingesetztem Euro Landesförderung angeben) Mit der Implementierung eines Energiemanagementsystems oder des EEA-Prozesses wird zunächst die Voraussetzung geschaffen, Maßnahmen zur CO2-Einsparung in dem Kreis, der Stadt oder der Gemeinde identifizieren zu können. Die tatsächliche Emissionsminderung erfolgt durch die anschließende Umsetzung von konkreten Maßnahmen, die sich aus dem zuvor aufgesetzten Management-Prozess ergeben. Insofern ist dieser Prozess eine Aufschließungsmaßnahme, deren konkrete Emissionsminderung sich erst aus dem Umfang und der Intensität der tatsächlich umgesetzten Maßnahmen ergibt. Daher legt die Landesregierung ihren Fokus auf die Umsetzungsförderung.