LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5501 20.03.2019 Datum des Originals: 19.03.2019/Ausgegeben: 25.03.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2073 vom 18. Februar 2019 der Abgeordneten Stefan Engstfeld, Sigrid Beer und Mehrdad Mostofizadeh BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5178 Besetzung des Postens des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Posten des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen ist seit zwei Jahren unbesetzt. Der medialen Berichterstattung folgend, gab es vier Bewerbungen für das Amt, als das Ministerium das Bewerbungsverfahren eröffnete, darunter auch die eines Abteilungsleiters aus dem Justizministerium. Die vom Ministerium geplante Besetzung des Amtes mit jenem Abteilungsleiter wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster mit der Begründung gestoppt, ihm fehle die nötige Eignung für den Posten, da er selbst nie Richter an einem Sozialgerichtshof war. Nach dieser richterlichen Entscheidung gab es eine neue Bewerbung eines Richters am Bundessozialgerichtshof. Gegen die Entscheidung des Justizministeriums diese Bewerbung mit ins Verfahren aufzunehmen, liegt ein Eilantrag vor, da das Verfahren zur Besetzung bereits zu weit fortgeschritten sei, um neue Bewerbungen aufzunehmen. Über die aktuelle Bewerbungslage herrscht somit keine Klarheit und das Gericht bleibt weiter ohne Präsidenten bzw. ohne Präsidentin. Trotz einer richterlichen Entscheidung, dass der Bewerber aus dem Justizministerium das Präsidentenamt nicht übernehmen kann, sieht das Justizministerium auch ihn immer noch als Kandidaten. Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 2073 mit Schreiben vom 19. März 2019 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5501 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Landessozialgerichts wurde im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. November 2016 ausgeschrieben. Sie ist seit dem Ruhestandseintritt des letzten Amtsinhabers Ende Februar 2017 vakant. Nachdem die Landesregierung eine erste Auswahlentscheidung getroffen hatte, ist ihr vom Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen am 24. April 2018 auf Antrag eines Mitbewerbers einstweilen die Ernennung untersagt worden. Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) diese Entscheidung bestätigt. Bei diesen Beschlüssen handelt es sich um vorläufige Entscheidungen. Eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren steht aus. Nach dem Eingang einer weiteren Bewerbung am 24. September 2018 hat das Ministerium der Justiz entschieden, das Auswahlverfahren fortzusetzen und hierbei die neue Bewerbung einzubeziehen. Dies ist allen Bewerbern mit Schreiben vom 12. November 2018 mitgeteilt worden. Ein Bewerber hat die Zulässigkeit dieser Einbeziehung im Rahmen eines weiteren gerichtlichen Eilverfahrens vor dem VG Gelsenkirchen überprüfen lassen. Das Gericht hat seinem Antrag mit Beschluss vom 5. März 2019 (Az.: 12 L 2192/18) entsprochen und das Land im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Auswahlverfahren ohne den weiteren Bewerber fortzusetzen. Ob dagegen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt wird, wird derzeit geprüft. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage kommt die Landesregierung zu der Einschätzung, dass der Bewerber aus dem Justizministerium, entgegen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts, für das Amt des Präsidenten des Sozialgerichtshofes in Frage kommt? 2. Welche Bewerbungen liegen der Landesregierung momentan vor? Bitte danach aufschlüsseln, welche Bewerbungen die Landesregierung, auf welcher rechtlichen Grundlage (nicht) in Betracht zieht. Die Fragen zu 1 und 2 werden zusammen beantwortet: Die Landesregierung beachtet selbstverständlich die Entscheidungen des VG Gelsenkirchen und des OVG NRW. Zu einzelnen Bewerberinnen/Bewerbern in laufenden Auswahlverfahren werden indes keine Auskünfte erteilt. 3. Bis wann kann mit einer rechtssicheren Besetzung des Amts des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts gerechnet werden? Die Dauer eines Stellenbesetzungsverfahrens unter Beachtung des hierfür gesetzlich vorgesehenen Rahmens, u. a. der Beteiligungsrechte der zuständigen Richtervertretung und der Rechtsschutzmöglichkeiten unterlegener Mitbewerber, ist nur teilweise von der Landesregierung zu steuern. Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht abgeschätzt werden, wie lange die in Rede stehende Stelle noch vakant sein wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5501 3 4. Wie wirkt sich die Nicht-Besetzung des Amtes des Präsidenten bzw. der Präsidentin auf die (zukünftige) Arbeitsfähigkeit des Landessozialgerichts aus? Die Arbeitsfähigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist nach wie vor gewährleistet. Während der Vakanz wird das Landessozialgericht gemäß § 5 Abs. 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) von dem Vizepräsidenten geleitet. Zusätzlich ist im Februar 2018 in Anwendung des § 5 Abs. 2 JustG NRW ein Vorsitzender Richter am Landessozialgericht bis auf Weiteres widerruflich zum weiteren ständigen Vertreter bestellt worden. 5. Wie schätzt die Landesregierung die Wirkung des Verfahrens auf die Öffentlichkeit bzw. die Bewerberinnen und Bewerber ein? Der Zugang zu einem öffentlichen Amt richtet sich allein nach den in Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes normierten verfassungsrechtlichen Grundsätzen und den diese ergänzenden einfachgesetzlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund darf die eventuelle Außenwirkung keinen Einfluss auf ein Verfahren zur Besetzung eines öffentlichen Amtes haben.