LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5509 21.03.2019 Datum des Originals: 19.03.2019/Ausgegeben: 26.03.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2100 vom 22. Februar 2019 des Abgeordneten Horst Becker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5254 Warum weigert sich die Landesregierung ausweislich der Drucksache 17/5143 als Oberste Landesbehörde durch einfaches Nachfragen bei der Bezirksregierung Köln als Mittlere Landesbehörde die Fragen von Landtagsabgeordneten ordentlich gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Regierungsbezirke in Nordrhein-Westfalen sind Einrichtungen der Landesverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierungen sind in Nordrhein-Westfalen Landesmittelbehörden und übernehmen damit in der Verwaltungshierarchie eine mittlere Stellung zwischen der Ministerialebene und den unteren Landesbehörden sowie den Kommunen. Landesmittelbehörden sind also die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehenden Behörden. Bekanntlich sind Oberste Landesbehörden die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien. Insofern verwundert in der Drs. 17/5143 die Aussage der Landesregierung, „Die Bezirksregierung entscheidet in eigener Verantwortung, wie sie die Schulträger in dieser Angelegenheit beteiligt. Zu diesen Verwaltungsabläufen gibt es seitens der Landesregierung keine Vorgaben.“, doch sehr. Gefragt war nicht nach Vorgaben, sondern danach, welche Nachbarkommunen ein gleichlautendes Schreiben wie die Stadt Lohmar erhalten haben und wie das generell im Rhein-Sieg-Kreis gehandhabt wurde. Mit dieser gezielten Nicht-„Antwort“ verletzt die Landesregierung den Informationsanspruch des Fragestellers aus Art. 30 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Spätestens durch das sogenannte „Priggen-Urteil“ des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 19.08.2008 sind die Informationspflichten einer Landesregierung so definiert, dass eine solche Verweigerung von Antworten als nicht akzeptabel zu gelten hat. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5509 2 Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 2100 mit Schreiben vom 19. März 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Frist von 14 Tagen in einer solchen Angelegenheit eine angemessene Beteiligung des Schulträgers und der kommunalen Selbstverwaltung darstellt? 2. An welche Nachbarkommunen von Lohmar (Troisdorf, Siegburg, Neukirchen- Seelscheid, Overath, Rösrath) wurde wann ein gleiches Schreiben verschickt? (Bitte mit präziser Angabe der abgefragten Förderbedarfe.) 3. An welche weiteren Kommunen im rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis wurden wann gleiche Schreiben verschickt? (Bitte mit präziser Angabe der abgefragten Förderbedarfe.) Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort auf die Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage 1906 (LT-Drs. 17/5143) wird verwiesen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Bezirksregierung Köln in eigener Zuständigkeit die Abfrage hinsichtlich der Förderschwerpunkte zur Einholung der Zustimmung bei den Schulträgern vorgenommen hat. Selbstverständlich sind alle Schulträger im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln zum gleichen Zeitpunkt in die Abfrage einbezogen worden. Die Schulträger im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln haben daher Anfang Dezember – nahezu zeitgleich – jeweils ein gleichlautendes Schreiben mit Anlage erhalten. In der – für alle Schulträger identischen – Anlage sind die in Frage kommenden Förderschwerpunkte aufgelistet. 4. Wie begründet die Landesregierung angesichts des oben genannten Urteils des Verfassungsgerichtshofes ihre Verweigerung, die ihr nachgeordnete Mittelbehörde zu befragen, um gemäß den Rechten von Landtagsabgeordneten für eine ordnungsgemäße Beantwortung meiner Anfrage zu sorgen? Wie aus der Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ersichtlich, bezieht die Landesregierung selbstverständlich nachgeordnete Mittelbehörden umfassend mit ein. 5. Wird die Landesregierung zukünftig den Informationsanspruch des Fragestellers aus Art. 30 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen wieder ordnungsgemäß beachten? Selbstverständlich wird die Landesregierung – wie auch bisher – die Fragerechte der Abgeordneten achten.