LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5521 22.03.2019 Datum des Originals: 22.03.2019/Ausgegeben: 27.03.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2088 vom 20. Februar 2019 des Abgeordneten Andreas Keith AfD Drucksache 17/5220 Flüchtlingsbürgen – Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auch bei Personen, für die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wurde, sind in der Vergangenheit selbstverständlich Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit entstanden. Zur Beurteilung und Analyse der angefallenen Kosten für das Land Nordrhein-Westfalen ist in diesem Zusammenhang eine Übersicht erforderlich. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 2088 mit Schreiben vom 22. März 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. 1. Welche Behörden in den Kommunen bzw. welche Landesbehörden sind im Falle eines Erstattungsanspruchs (gegenüber Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben haben) zuständig für die Rückforderung von Leistungen, die nach dem AsylbLG ausgezahlt wurden (bitte einzeln ausweisen)? Die Aufgabe der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes nehmen die Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung als weisungsfreie Pflichtaufgabe wahr. Insofern obliegt den Gemeinden als Aufgabenträgern die Organisation der Aufgabenerfüllung. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs dürften die Sozialbehörden der Gemeinden in der Regel funktionell mit der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes betraut sein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5521 2 2. In wie vielen Fällen wurde durch eine Landesvorschrift, abweichend zu § 68 Absatz 1 AufenthG, die Kostenübernahme für die Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit durch einen Verpflichtungsgeber ausgenommen? 3. In welchen konkreten Landesvorschriften wird diese Kostenübernahme geregelt (bitte einzeln ausweisen)? Aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet. Die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes wurden durch den auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 AufenthG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergangenen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales 15- 39.12.03-1-13-100(2603) vom 26.9.2013 mit dem Titel „Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge, die von ihren in Nordrhein-Westfalen lebenden Verwandten aufgenommen werden - Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) sowie Anwendungshinweise“ von dem Umfang der Haftung durch Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes ausgenommen. Diese Regelung galt ausschließlich für die im Zusammenhang mit diesem Landesaufnahmeprogramm abgegebenen Verpflichtungserklärungen. 4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Kosten, die seit dem Jahr 2013 bis heute für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit durch eine Kostenübernahme in Nordrhein-Westfalen angefallen sind (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)? Dem Land liegen hierzu keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 5. In welchen Haushaltstiteln werden die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit im Falle einer Kostenübernahme abgebildet (bitte einzeln ausweisen)? In kommunalen Haushalten ist der Aufwand für die Versorgung von Flüchtlingen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit überwiegend im Produktbereich 05 abzubilden. Da es in Nordrhein-Westfalen keine verbindlichen Vorgaben zur Gliederung der Teilpläne des Haushaltes nach Produktgruppen oder Produkten gibt, können die Haushaltstitel, bei denen der jeweilige Aufwand verbucht wird, unterschiedlich sein. Finanzstatistisch sind Leistungen an Asylbewerber insbesondere in der Produktgruppe 313 abzubilden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.