LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5532 22.03.2019 Datum des Originals: 22.03.2019/Ausgegeben: 27.03.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2098 vom 22. Februar 2019 der Abgeordneten Sonja Bongers und Frank Müller SPD Drucksache 17/5252 Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Justizvollzug – Situation von Alleinerziehenden und Eltern in Teilzeit Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der öffentliche Dienst steht im Wettbewerb mit Arbeitgebern in der freien Wirtschaft. Um auch künftig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer attraktiv zu sein, muss neben einer angemessenen Entlohnung auch die Familienfreundlichkeit im Fokus stehen. Dies gilt dabei natürlich auch für den Justizvollzug und damit einen Bereich, in dem nochmals besondere Belastungen vorherrschen. Alleinerziehende oder Eltern in Teilzeitbeschäftigung sind auch im Justizvollzug auf ein familienfreundliches Umfeld angewiesen. Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 2098 mit Schreiben vom 22. März 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und dem Minister des Innern beantwortet. 1. Wie viele beschäftigte Eltern gibt es im NRW-Justizvollzug? (Bitte aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Berufsgruppe sowie Beschäftigung in Vollzeit und Teilzeit) Die im Justizvollzug NRW beschäftigten Eltern mit Kindern unter 18 Jahren können zum Stichtag 01.01.2019 wie folgt aufgeschlüsselt werden: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5532 2 Eltern insgesamt Berufsgruppe insg. männlich weiblich Beschäftigte 516 277 239 Werkdienst 270 259 11 Allgemeiner Vollzugsdienst 2663 2067 596 Verwaltungsdienst 1.2 91 27 64 Vollzugs- u. Verwaltungsdienst 2.1 87 40 47 Sozialdienst 90 30 60 Pädagogischer Dienst 30 14 16 Vollzugs- u. Verwaltungsdienst 2.2 23 6 17 Psychologischer Dienst 41 14 27 Ärztlicher Dienst 2 1 1 Seelsorgerischer Dienst 1 1 0 Eltern in Teilzeit Berufsgruppe insg. männlich weiblich Beschäftigte 38 1 37 Werkdienst 18 14 4 Allgemeiner Vollzugsdienst 224 20 204 Verwaltungsdienst 1.2 37 0 37 Vollzugs- u. Verwaltungsdienst 2.1 21 0 21 Sozialdienst 31 5 26 Pädagogischer Dienst 9 3 6 Vollzugs- u. Verwaltungsdienst 2.2 6 0 6 Psychologischer Dienst 12 1 11 Ärztlicher Dienst 0 0 0 Seelsorgerischer Dienst 0 0 0 Eltern in Elternzeit Berufsgruppe insg. männlich weiblich Beschäftigte 10 0 10 Werkdienst 6 3 3 Allgemeiner Vollzugsdienst 73 15 58 Verwaltungsdienst 1.2 4 0 4 Vollzugs- u. Verwaltungsdienst 2.1 7 0 7 Sozialdienst 7 1 6 Pädagogischer Dienst 0 0 0 Vollzugs- u. Verwaltungsdienst 2.2 5 0 5 Psychologischer Dienst 5 1 4 Ärztlicher Dienst 1 0 1 Seelsorgerischer Dienst 0 0 0 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5532 3 2. Wie wird auf die familiäre Situation der Bediensteten im Justizvollzug im Rahmen ihres Dienstes Rücksicht genommen? Die familiäre Situation der Bediensteten im Justizvollzug wird in unterschiedlicher Weise berücksichtigt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wird die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung individuell abgestimmt. Im Allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst werden die Teilzeitbeschäftigungen überwiegend vollschichtig abgewickelt, wobei individuelle Wünsche wie z.B. eine Verwendung ausschließlich im Frühdienst oder Nachtdienst, an festgelegten Wochenarbeitstagen oder Wochenendtagen oder ausschließlich im Tagesdienst bei der frühzeitigen Dienstplangestaltung soweit möglich berücksichtigt werden. Auf die familiäre Situation kann auch kurzfristig in Rahmen der aktuellen Dienstplanung eingegangen werden. In den Laufbahngruppen 1.2, 2.1 und 2.2 der Vollzugs- und Verwaltungsdienste sowie der Fachdienste werden die Teilzeitbeschäftigungen ebenfalls überwiegend individuell im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit festgelegt, wobei in geeigneten Dienstbereichen die Möglichkeit der Telearbeit besteht. Zudem werden Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern bei der Urlaubsplanung während der Schulferien bzw. Bedienstete mit Kindergartenkindern während der Schließung der Kinderbetreuungseinrichtungen bevorzugt berücksichtigt. Dabei wird insbesondere alleinerziehenden Bediensteten Vorrang eingeräumt. 3. Gibt es besondere familienfreundliche Einsatzbereiche für Beschäftigte im Justizvollzug? Es wird insoweit zunächst auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen. Grundsätzliches Ziel ist es, in allen Dienstbereichen den familiären Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Insbesondere können Einsatzbereiche, die aufgrund ihrer Dienstzeiten tagsüber zu besetzen sind, wie z.B. die Küche, oder Dienstbereiche, in denen keine Schichtdienste zu leisten sind, als familienfreundlich angesehen werden. Gleiches gilt für Dienstbereiche, in denen die flexible Arbeitszeit gilt und Telearbeit möglich ist. 4. In wie weit wird bei der Erstellung von Dienstplänen die Familienfreundlichkeit berücksichtigt, um für die Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen? Bei Erstellung der Dienstpläne werden im Rahmen bestehender Möglichkeiten grundsätzlich persönliche Belange und Wünsche der Bediensteten berücksichtigt. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 2 Bezug genommen. Darüber hinaus bestehen auch Tauschmöglichkeiten, soweit dies kurzfristig erforderlich ist. 5. Wie viele Beschäftigte im Justizvollzug nutzen die rechtlichen Möglichkeiten zur Pflege von Angehörigen? (Bitte aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Berufsgruppe und rechtlichen Optionen wie Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz) Die Beschäftigten im Justizvollzug, die die rechtlichen Möglichkeiten zur Pflege von Angehörigen nutzen, können zum Stichtag 01.01.2019 wie folgt aufgeschlüsselt werden: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5532 4 Berufsgruppe (Beamte und vergleichbare Beschäftigte) Grund Geschlecht weiblich männlich Allgemeiner Vollzugsdienst (inkl. Krankenpflegedienst) Teilzeit aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG NRW) 10 1 unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 2 LBG NRW) 7 0 Werkdienst unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 2 LBG NRW) 0 1 Verwaltungsdienst 1.2 Teilzeit aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG NRW) 2 0 unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 2 LBG NRW) 1 0 Urlaub aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG NRW) 1 0 Sozialdienst Teilzeit aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG NRW) 6 0 Pädagogische Dienst Teilzeit aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG NRW) 1 0 Psychologischer Dienst Teilzeit aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG NRW) 1 Insgesamt Teilzeit aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG NRW) 20 1 unterhälftige Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 2 LBG NRW) 8 1 Urlaub aus familienpolitischen Gründen zur Pflege (§ 64 Abs. 1 S. 1 LBG NRW) 1 0 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5532 5 Im Justizvollzug wird vorrangig eine Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 64 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von minderjährigen Kindern oder einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) beantragt (siehe Tabelle). Des Weiteren besteht nach § 16 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) Anspruch, dem Dienst bis zu zehn Tage fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung), sowie Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung in entsprechender Anwendung der §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 bis 6, 4, 7 Abs. 3 und 4 PflegeZG zur Pflege bzw. Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder zur Begleitung der letzten Lebensphase. Ferner besteht in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 Abs.1, 2 und 5, 2a des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) Anspruch auf Familienpflegezeit für pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung oder für minderjährige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung. Diese Möglichkeiten werden vereinzelt genutzt.