LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5599 29.03.2019 Datum des Originals: 28.03.2019/Ausgegeben: 03.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2099 vom 21. Februar 2019 des Abgeordneten Michael R. Hübner SPD Drucksache 17/5253 Wie will die Landesregierung mit dem LEP einen Ausbaustopp für Windkraftanlagen bewirken? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am Dienstag, den 19. Februar 2019 hat die Landesregierung einen Kabinettsbeschluss zum neuen Landesentwicklungsplan gefasst. Dieser Beschluss beinhaltet nach wie vor einen Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung von 1500 Metern. Hierbei bleibt fragwürdig, inwieweit dieser Vorsorgeabstand mit Bundesrecht vereinbar ist. Durch diese Vorschläge wie auch durch die damit verbundene Diskussion ist es zu einer großen Verunsicherung der Kommunen und der Windkraftprojektierer gekommen, die bereits jetzt zu einem massiven Einbruch beim Ausbau von Windkraft in NRW geführt hat. Dies würde nach Auffassung des Landesverbands Erneuerbare Energien NRW e.V. (LEE NRW) Investitionen in Milliardenhöhe und einen Großteil der 18.000 Arbeitsplätze in der nordrhein-westfälischen Windenergie gefährden. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 2099 mit Schreiben vom 28. März 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet: 1. Auf welche empirische Grundlage (Studien, Umfragen, Beispielsfälle etc.) beruft sich die Landesregierung bei ihrer im LEP aufgestellten Behauptung, bei einem „planerischen Vorsorgeabstand" von 1500 Metern für Windkraftanlagen zu allgemeinen und reinen Wohngebieten würde von diesen „keine optisch bedrängende Wirkung“ ausgehen und damit zu einer höheren Akzeptanz führen? 5. Wie kann trotz der Festsetzung eines Vorsorgeabstands von 1500 Metern, durch die in vielen Kommunen kein Potential mehr für die Errichtung von Windkraftanlagen vorhanden wäre, weiterhin gewährleistet werden, dass der Windenergie substanziell Raum geboten wird? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5599 2 Die Fragen 1 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit der aktuellen LEP-Änderung soll ein neuer Grundsatz 10.2-3 eingeführt werden. Danach soll bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen zu Allgemeinen Wohngebieten und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden; hierbei ist ein Abstand von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering). Mit dieser LEP- Änderung soll die Akzeptanz für die Windenergie als wesentlicher Bestandteil der Energiewende erhalten werden. Innerhalb des Änderungsverfahrens des LEP ist ein öffentliches Beteiligungsverfahren durchgeführt worden. In vielen Stellungnahmen wird die Abstandsregelung begrüßt, in anderen werden geringere Abstände vorgeschlagen. Im Ergebnis des Abwägungsverfahrens wird mit der Beibehaltung des 1.500 m-Grundsatzes den Bedürfnissen des Anwohnerschutzes entsprochen. Als Grundsatz ist diese Abstandsregelung auf nachfolgenden Planungsebenen in die Abwägung einzubeziehen. Geringere, aber auch größere Abstände sind demnach grundsätzlich möglich. 2. Von welchen Flächenpotenzialen für die Windenergie geht die Landesregierung nach Umsetzung ihrer beschränkenden Beschlüsse im LEP aus? 3. Auf welcher empirischen Grundlage fußt diese Einschätzung zu den Flächenpotenzialen für Windenergie? 4. Auf welcher empirischen Grundlage fußt die Annahme der Landesregierung, dass die erneuerbaren Energieträger Photovoltaik, Biomasse, Wasser und Sonstige über das Potenzial verfügen, den nun durch die Maßnahmen der Landesregierung weitgehend unterbundenen Ausbau der Windkraft bei der Erreichung der Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien kompensieren zu können? Die Fragen 2, 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zur Beurteilung der Potentiale erneuerbarer Energieträger nutzt die Landesregierung u.a. die Potentialstudien des LANUV, die zum Teil vorliegen, zum Teil derzeit aktualisiert werden (z.B. zur Windenergie). Diese Studien finden auch Berücksichtigung im Rahmen der Erarbeitung der Energieversorgungsstrategie NRW. Die Energieversorgungsstrategie NRW soll noch im ersten Halbjahr 2019 fertiggestellt werden.