LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5610 01.04.2019 Datum des Originals: 01.04.2019/Ausgegeben: 04.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2119 vom 27. Februar 2019 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5309 Wird die Einhaltung der Vorgaben der TierSchNutztV für die Haltung von Kaninchen als Nutztiere ausreichend kontrolliert? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der im August 2014 in Kraft getretenen Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (TierSchNutztV) wurden erstmals verbindliche gesetzliche Vorgaben für die Haltungsbedingungen von Zucht- und Mastkaninchen festgelegt. Vorher galten für Kaninchen, die als Nutztiere gehalten wurden, nur die allgemeinen Vorgaben des Tierschutzgesetzes. Die §§ 3f. TierSchNutztV formulieren allgemeine Anforderungen an die Haltungseinrichtungen sowie an Überwachung, Fütterung und Pflege der Tiere. Die §§ 31ff. TierSchNutztV beschreiben darüber hinaus Anforderungen an das Halten und an Haltungseinrichtungen für Mast- und Zuchtkaninchen. Für notwendige Neu- und Umbaumaßnahmen bestehender Haltungseinrichtungen wurde Betreibern – abhängig von der Beschaffenheit ihrer bestehenden Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung – in § 45 TierSchNutztV eine Übergangsfrist von fünf bis zehn Jahren für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen eingeräumt. Die Fünfjahresfrist endete am 10. Februar 2019. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2119 mit Schreiben vom 1. April 2019 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass gewerbsmäßige Kaninchenhaltungen, die unter den Regelungsbereich der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung fallen, nicht meldepflichtig nach dem Veterinärrecht sind. Insofern ist es schwierig, die genaue Zahlen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5610 2 anzugeben. Außerdem kann der Übergang zwischen Hobbyhaltung und dem Halten von Mastkaninchen zu Erwerbszwecken im konkreten Einzelfall fließend sein, so dass auch hier von einer gewissen Unschärfe auszugehen ist. Insofern können die Angaben von den zuständigen Veterinärämtern keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben; auch ließ die für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende Zeit nur eine orientierende Berichterstattung und Auswertung zu. 1. Wie viele Kaninchen werden in Nordrhein-Westfalen als Nutztiere gehalten? (bitte nach Landkreisen und Betrieben aufschlüsseln) Eine orientierende Abfrage bei den Veterinärämtern hat ergeben, dass in Nordrhein-Westfalen einige Tausend Kaninchen als Nutztiere gehalten werden. Im übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Wie viele Betriebe mussten gemäß der Übergangsregelung des § 45 TierSchNutztV die Kaninchenhaltung am 10. Februar 2019 einstellen, weil sie die Vorgaben der TierSchNutztV nicht erfüllten? Nach hiesigem Kenntnisstand haben drei Betriebe in NRW zum 10.02.2019 die Kaninchenhaltung eingestellt. Inwieweit dies nur im Zusammenhang mit den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung stand oder andere Ursachen hatte, ist eine betrieblichunternehmerische Entscheidung und kann daher von den Veterinärbehörden nicht belastbar eingeschätzt werden. 3. Wie viele Betriebe können aufgrund der Übergangsregelung des § 45 TierSchNutztV bis zum 10. Februar 2024 weiterhin Kaninchen halten? (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln) Insgesamt hat die orientierende Abfrage bei den Veterinärämtern ergeben, dass vier Betriebe die gewerbsmäßige Kaninchenhaltung bis Februar 2024 fortführen wollen. Dies wurde unter anderem anhand von Umbaumaßnahmen im Haltungssystem im Sinne der TierSchNutztV in Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt deutlich. 4. Wie hoch war die Kontrollrate für die Vorgaben der TierSchNutztV bezüglich Kaninchen in den Jahren 2017 und 2018? (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln) Die bekannten gewerblichen Kaninchenhaltungen werden in regelmäßigen Abständen nach der jeweiligen Risikobeurteilung des zuständigen Veterinäramtes kontrolliert. 5. In wie vielen Kontrollfällen wurden Verstöße gegen die TierSchNutztV bzw. das Tierschutzgesetz festgestellt? (bitte nach Landkreisen aufschlüsseln) Im abgefragten Zeitraum der Jahre 2017 und 2018 ist nur ein Betrieb mit Mängeln auffällig geworden. Bei diesem Betrieb wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle der zuständigen Behörde Mängel festgestellt. Diese wurden nach Angaben des Veterinäramtes bis Ende 2017 abgestellt.