LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5678 8 08.04.2019 Datum des Originals: 05.04.2019/Ausgegeben: 11.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2146 vom 15. März 2019 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/5423 KVNO erhebt Einspruch gegen die ambulante radiologische Versorgung von Kassenpatienten in Simmerath – Wie positioniert sich die Landesregierung? Anfang des Jahres 2019 hatte der zuständige Zulassungsausschuss grünes Licht für ambulante radiologische Untersuchungen (konventionelles Röntgen, Computertomografie/CT und Magnetresonanztomografie/MRT) von Kassenpatienten in der Eifelklinik St. Brigida in der Gemeinde Simmerath gegeben. Erst im Frühjahr 2017 waren die neuen radiologischen Geräte an der Eifelklinik in Betrieb genommen worden. Laut Presseberichten des Aachener Zeitungsverlags vom 7. März 2019 zur Situation der ambulanten Radiologie in Simmerath, legte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) jedoch zwei Tage vor Ablauf der Widerspruchsfrist, Einspruch gegen diese Untersuchungen ein.1 Da der Widerspruch der KVNO aufschiebende Wirkung hat, können rund 190 gesetzlich Krankenversicherte, die einen Termin für eine solche Untersuchung in der Eifelklinik vereinbart hatten, dort jetzt nicht mehr untersucht werden. In einer Stellungnahme der KVNO erklärte diese, Grundlage für den Widerspruch sei eine Erhebung des regionalen Versorgungsbedarfes für den Fachbereich Radiologie mit Blick auf den Standort in Simmerath. Bereits tätige Radiologen seien 30 bis 70 Kilometer vom Standort Simmerath entfernt niedergelassen, so die KVNO.2 Die Eifelklinik selbst habe laut Medienberichten inzwischen juristische Schritte gegen die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung eingeleitet. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 2146 mit Schreiben vom 5. April 2019 namens der Landesregierung beantwortet. 1 https://epaper.zeitungsverlag-aachen.de/2.0/article/bcd55bd0da 2 Ebd. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5678 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und damit auch der ambulanten radiologischen Versorgung in Nordrhein obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) als originäre Selbst-verwaltungsangelegenheit. Das Land hat dabei keine Mitwirkungs-rechte. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt auf Bundesebene im Rahmen der Bedarfsplanungs- Richtlinie die für die Bedarfsplanung maßgeb-lichen Regelungen fest. Für die Arztgruppe der Radiologen ist als Planungsbereich die so genannte „Raumordnungsregion“ maßgeblich. Hierbei handelt es sich um einen geographisch recht weitläufigen Bereich. Im vorliegenden Fall umfasst die Raumordnungsregion Aachen, in der die Gemeinde Simmerath liegt, die Kreise Heinsberg, Düren, Aachen (einschließlich der Stadt Aachen) sowie den Kreis Euskirchen. 1. Wie steht die Landesregierung zu dem von der KVNO eingelegten Widerspruch gegen die ambulante Radiologie in Simmerath? Die ambulante radiologische Versorgung in der im Rahmen der Bedarfsplanung maßgeblichen Raumordnungsregion Aachen ist rechnerisch mit einem Versorgungsgrad von 168 % überversorgt. Rein statistisch sind damit ausreichende Kapazitäten für die radiologische Versorgung der Bevölkerung vorhanden. § 96 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die KVNO gegen die Entscheidung des Zulassungs-ausschusses den Berufungsausschuss anrufen kann und die Anrufung aufschiebende Wirkung hat. Insofern ist die Vorgehensweise der KVNO aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Bewertet die Landesregierung es für angemessen, wenn Kassenpatienten 30 bis 70 Kilometer Fahrt auf sich nehmen müssen, obwohl die radiologischen Geräte am eigenen Standort für Privatversicherte in Betrieb sind? Hintergrund der Zuordnung der Radiologen zu einem räumlich großen Planungsbereich ist, dass man bei den Fachärzten der so genannten spezialisierten fachärztlichen Versorgung davon ausgegangen ist, dass die jeweiligen spezialisierten Leistungen von den Patientinnen und Patienten eher selten und nicht regelmäßig in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist für das wirtschaftliche Führen einer radiologischen Praxis eine gewisse Patientinnen- bzw. Patientenzahl erforderlich. In der Folge ergibt sich aus der bundesweit vorgesehenen Verhältniszahl von 49.095 Einwohnern pro Facharzt für Radiologie, dass grundsätzlich weitere Wege für die Patientinnen und Patienten entstehen können. Aus Sicht der Landesregierung ist es wünschenswert, dass die jeweiligen Leistungserbringer gleichmäßig im Planungsbereich verteilt sind, so dass sich möglichst kurze Wege ergeben. Die Landesregierung sieht die derzeitige räumliche Verteilung der radiologischen Praxen innerhalb der Region Aachen durchaus als problematisch an und setzt sich für Verbesserungen in der radiologischen Versorgung in Simmerath und Umgebung ein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5678 3 3. Herr Minister Laumann hat in der jüngeren Vergangen-heit häufig die Absicht der Landesregierung bekräftigt, die medizinische und hausärztliche Versorgung im ländlichen Raum sicherzustellen. Gehört hierzu auch der Bereich der ambulanten radiologischen Versorgung der Bevölkerung? Der Landesregierung ist es wichtig, dass auch im ländlichen Raum die ambulante ärztliche Versorgung in allen Facharztgruppen sicher-gestellt ist. Im vorliegenden Fall obliegt die Beurteilung, ob die radio-logische Versorgung in Simmerath sichergestellt oder eine Sonderbedarfszulassung erteilt werden kann, zunächst dem zuständigen Berufungsausschuss. 4. Sind in Simmerath nach Auffassung der Landesregierung die Bedingungen für eine sogenannte Sonderbedarfs-zulassung bzw. Sonderbedarfseinstellung gegeben? Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung zu beurteilen, ob die Bedingungen für einen Sonderbedarf vorliegen. Die Entscheidung darüber obliegt nun im Rahmen des laufenden Verfahrens dem zuständigen Berufungsausschuss. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wird die Landesregierung im Falle der radiologischen Versorgung der Bevölkerung in der Nordeifel tätig werden? Aufsichtsrechtlich hat die Landesregierung im vorliegenden Fall keine Möglichkeiten, tätig zu werden. Die KVNO hat gegenüber der Landesregierung und dem Zulassungsausschuss deutlich gemacht, dass auch sie sich für eine Verbesserung der radiologischen Versorgung in Simmerath einsetzt und dort Bedarf für eine ambulante radiologische Versorgung sieht, weil die Wege sehr weit sind. Aus Sicht der KVNO wäre es aber aus wirtschaftlicher Sicht und angesichts der bestehenden Überversorgung im Planungsbereich wünschenswert, dass sich die Gesamtzahl der radiologischen Leistungserbringer im Planungsbereich nicht erhöht. Aus dortiger Sicht wäre es die bessere Lösung, einen vorhandenen radiologischen Vertragsarztsitz aus dem Planungsbereich nach Simmerath zu verlegen. Entsprechende Gespräche hierzu sind bereits geführt, aufgrund des laufenden Zulassungsverfahrens aber derzeit nicht weitergeführt worden. Die Landesregierung wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und gegenüber der KVNO deutlich machen, dass sie an einer schnellen Lösung im Sinne der Patientinnen und Patienten interessiert ist.