LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/5703 8 09.04.2019 Datum des Originals: 08.04.2019/Ausgegeben: 12.04.2019 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2138 vom 12. März 2019 der Abgeordneten Verena Schäffer und Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5351 Kriminelle Tierschutzverbände in Nordrhein-Westfalen? In der Plenardebatte vom 15. November 2018 zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der SPD für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine Nordrhein-Westfalen (Drucksache 17/4107 – 2. Neudruck) sagte ein Abgeordneter der FDP-Fraktion: „Die neu zugelassenen anerkannten Vereine sind sämtlich nicht im Bereich des Tierschutzes unterwegs, sondern bekennen sich ausdrücklich zu den Tierrechtlern, zu einer militanten Szene.“ (Plenarprotokoll 17/40, Seite 44, linke Spalte) und machte weitere Ausführungen. Auf eine Kurzintervention, in der diese Darstellung als pauschale Kriminalisierung von Tierschutzverbänden bezeichnet wurde, sagte derselbe FDP- Abgeordnete sodann: „Ich habe die Tierschutzvereine nicht kriminalisiert, sondern sie sind von sich aus kriminell. Das ist der Unterschied.“ (Plenarprotokoll 17/40, Seite 45, linke Spalte). In anderen Worten sagt dieser Satz des Abgeordneten, alle Tierschutzvereine begingen Straftaten. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 2138 mit Schreiben vom 8. April 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5703 2 1. Wie viele der sieben Tierschutzvereine, die nach dem nicht mehr geltenden Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine klageberechtigt waren, gibt es in Nordrhein-Westfalen? Bis zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine sind neun anerkannte Vereine nach dem vorgenannten Gesetz klagebefugt gewesen. Sämtliche dieser Vereine haben ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen oder verfügen zumindest über eine satzungsmäßige Teilorganisation für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, so wie es § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 des Gesetzes voraussetzte. 2. Wie viele Menschen sind in Nordrhein-Westfalen im Tierschutz engagiert bzw. organisiert? (Wir bitten um Angabe der Mitgliederzahl insgesamt.) Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zum einen werden die Mitgliederzahlen von Vereinen nirgendwo amtlich registriert. Das Vereinsregister enthält laut § 64 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lediglich folgende Angaben: Name und Sitz des Vereins, Tag der Errichtung der Satzung, Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht. Mitgliederzahlen von Vereinen könnten nur über öffentlich zugängliche Quellen, wie etwa veröffentlichte Vereinsmagazine oder Berichte über Mitgliederversammlungen, ermittelt werden. Da für derartige Dokumente jedoch keine Veröffentlichungspflicht existiert, lassen sich diese Zahlen nicht insgesamt ermitteln. 3. Wurden sämtliche Tierschutzvereine mit Sitz in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr 2018 rechtskräftig verurteilt? (Bitte im positiven Fall unter Angabe des Datums der rechtskräftigen Verurteilung und der der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte samt Zahl der Fälle je betreffenden Verein (unter hinreichender Pseudonymisierung, wie etwa „Tierschutzverein 1“, „Tierschutzverein 2“ pp.).) Eine Verurteilung eines Vereins als juristische Person ist strafrechtlich nicht vorgesehen. 4. Teilt die Landesregierung die Meinung des FDP-Abgeordneten, alle Tierschutzvereine in Nordrhein-Westfalen begingen Straftaten? Die Landesregierung kommentiert aus Respekt vor dem Parlament keine Äußerungen von Landtagsabgeordneten. 5. Tierschutz ist erklärtes Staatsziel, denn er ist sowohl im Grundgesetz (Artikel 20a) als auch in der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen (Artikel 29a Absatz 1) festgeschrieben. In wie vielen Fällen haben Hinweise seitens der Tierschutzvereine amtliche Behörden dabei unterstützt, tierschutzrechtliche Verstöße aufzudecken? (Bitte nach Tierschutzverstößen in der Nutztierhaltung und in Schlachtbetrieben in den letzten 10 Jahren differenzieren.) Grundsätzlich ist eine Differenzierung des Anlasses für eine amtliche Tierschutzkontrolle in der amtlichen Statistik nicht vorgesehen. Aus Anlass der Großen Anfrage 7 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 17/2907) ist für das Jahr 2017 ermittelt worden, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/5703 3 dass in ca. 380 Fällen Mängel in einer Nutztierhaltung aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung festgestellt wurden. Für den hier abgefragten Zeitraum von 10 Jahren sind die zuständigen Behörden nicht gehalten gewesen, eine unterstützende Tätigkeit durch Tierschutzvereine Im Rahmen der Überwachung gesondert zu erfassen und zu dokumentieren. Insofern ist von einer diesbezüglichen Abfrage bei den zuständigen Behörden abgesehen worden, da insoweit eine Ermittlung von belastbaren Fallzahlen nicht mit zumutbarem Aufwand zu leisten gewesen wäre.